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Planfeststellungsbeschluss - BVBB eV

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<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> Teil C - Entscheidungsgründe<br />

Ausbau Verkehrsflughafen Berlin-Schönefeld<br />

44/1-6441/1/101 Seite 973 von 1171<br />

In einer Vielzahl von Einwendungen und Stellungnahmen werden gegen die - enteignende - Inanspruchnahme<br />

von Gründstücken keine spezifisch auf das einzelne Grundstück bezogenen Belange<br />

vorgebracht, sondern allgemeine dem Vorhaben entgegenstehende Belange. Solche Einwendungen<br />

können im Rahmen der Abwägung nur entsprechend ihrer Allgemeinheit berücksichtigt werden. Ähnliches<br />

gilt, wenn Grundstückseigentümer ihre Einwendungen nicht näher begründet haben oder sich<br />

gegen jegliche Beeinträchtigung ihres Grundstücks wenden und deutlich machen, dass aus ihrer Sicht<br />

alle Lösungen vorzuziehen sind, bei denen das Grundstück nicht oder weniger beeinträchtigt wird.<br />

Wenn der Eigentümer eines Grundstücks in seiner Einwendung über die bloße Tatsache der Eigentumsbetroffenheit<br />

hinaus keine konkrete Interessenbeeinträchtigung darlegt, so kann er auch nur eine<br />

entsprechend allgemeine Auseinandersetzung mit seinen privaten Belangen erwarten. Dazu gehört<br />

z. B., dass die Planfeststellungsbehörde mögliche Alternativen prüft, sowie ob die Eingriffe in das Eigentum<br />

verringert werden können oder ob Alternativen zu einem geringeren Grundstückbedarf führen,<br />

ohne das Planungsziel zu beeinträchtigen.<br />

Es wird der Einwand erhoben, dass die Enteignung von Grundstücken rechtswidrig sei, weil sie zugunsten<br />

der Gesellschafter der BBF erfolge und diese Erbpachtverhältnisse mit weiteren Flughafengesellschaften<br />

eingehen wolle. Weiter wird vorgeschlagen, anstelle der Enteignung von Grundstücken lediglich<br />

langfristige Erbpachtverhältnisse zu begründen.<br />

Der Planfeststellungsantrag wurde von der Flughafen Berlin-Schönefeld (FBS) GmbH, der DB Netz AG<br />

und der DB Station und Service AG als den Trägern des Vorhabens gestellt. Enteignungen, die erforderlich<br />

werden, wenn ein freihändiger Grundstückserwerb scheitern sollte, erfolgen zugunsten dieser<br />

Antragsteller. In welchen rechtlichen Formen die Antragsteller den Ausbau des Flughafens realisieren,<br />

ist nicht Gegenstand des Planfeststellungsverfahrens. Der Erwerb des Eigentums ist für die wirtschaftliche<br />

und rechtliche Sicherung des auf Dauer angelegten Vorhabens erforderlich. Die Bestellung eines<br />

Erbbaurechts ist den Trägern des Vorhabens nicht zumutbar. Der Erwerb von Eigentum als dauerhaft<br />

gesicherte Rechtsposition anstelle der Begründung nur von Nutzungsrechten ist für die wirtschaftliche<br />

und rechtliche Sicherung der Vorhabensdurchführung erforderlich. Angesichts der langen Nutzungsdauer<br />

von Flughäfen ist die Einräumung von befristeten Erbpachtverhältnissen nicht sachdienlich.<br />

Dass Träger des Vorhabens privatrechtlich organisiert sind, steht der Feststellung der Zulässigkeit der<br />

Enteignung zu ihren Gunsten nicht entgegen. Entscheidend ist, dass den durch die Enteignung begünstigten<br />

Unternehmen durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes die Erfüllung einer dem Gemeinwohl<br />

dienenden Aufgabe zugewiesen wird, für die das Gesetz die Enteignung zulässt, und dass zudem sichergestellt<br />

ist, dass es zum Nutzen der Allgemeinheit geführt wird [BVerfG vom 20.03.1984, 66, 248<br />

(257); BVerfG vom 24.03.1987, 74, 264 (284)].<br />

§ 28 LuftVG erlaubt ausdrücklich die Enteignung zum Zwecke der Zivilluftfahrt, § 22 AEG erlaubt sie<br />

zum Zwecke des Baus und des Ausbaus der Eisenbahn. Die Enteignung von Flächen, die für die Straßenanbindung<br />

des Flughafens benötigt werden, und von Flächen für naturschutzrechtliche Ausgleichs-<br />

und Ersatzmaßnahmen richtet sich ebenfalls nach § 28 LuftVG, da es sich um notwendige Folgemaßnahmen<br />

i. S. des § 75 Abs. 1 S. 1 VwVfGBbg handelt (Kopp/Ramsauer, VwVfG, 8. Auflage 2003, § 75<br />

Rn 6). Es handelt sich in beiden Fällen um dem Gemeinwohl dienende Aufgaben. Die Aufgaben werden<br />

ausschließlich von privatrechtlich organisierten Unternehmen wahrgenommen, deren Unternehmenszweck<br />

dem allgemein anerkannten Bereich der Daseinsvorsorge, nämlich den Verkehrsbereich, zuzuordnen<br />

ist.<br />

Das Ministerium des Innern hat in seiner Stellungnahme vom 07.07.2000 darauf hingewiesen, dass die<br />

Enteignung nach § 28 LuftVG nur zugunsten der FBS GmbH, nicht zugunsten einer Immobiliengesell-

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