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Planfeststellungsbeschluss - BVBB eV

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<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> Teil C - Entscheidungsgründe<br />

Ausbau Verkehrsflughafen Berlin-Schönefeld<br />

44/1-6441/1/101 Seite 1141 von 1171<br />

Durch die im <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> festgelegten passiven Schallschutzmaßnahmen werden erhebliche<br />

Beeinträchtigungen im Innenbereich von Räumen der besonders schutzbedürftigen Einrichtungen<br />

sicher vermieden.<br />

Abgesehen von gewissen Einschränkungen in der Nutzung von Innenräumen (z. B. ist der gesunde<br />

Nachtschlaf teilweise nur noch mit gekipptem bzw. geschlossenem Fenster mit Belüftungseinrichtungen,<br />

ungestörte Kommunikation nur bei geschlossenen Fenstern möglich) verbleiben aber insbesondere<br />

in den Freiraumbereichen (also den Bereichen außerhalb von Innenräumen, wie z. B. Terrassen,<br />

Balkone, Gärten, Marktplätze) Belästigungen, die aus Sicht der Planfeststellungsbehörde nicht weiter<br />

vermeidbar sind und die die Lebensqualität der Bevölkerung grundsätzlich vermindern.<br />

So ergeben sich für die Freiraumbereiche innerhalb des Tagschutzgebiets weitere Beeinträchtigungen.<br />

Hier werden die von der Planfeststellungsbehörde festgelegten Grenzwerte für eine erhebliche Belästigung<br />

(Dauerschallpegel Leq(3,Tag) von 62 dB(A) aussen) und für die Kommunikation (Dauerschallpegel<br />

Leq(3,Tag) von 65 dB(A) außen) überschritten. Betroffen sind die Freiraumbereiche in den Siedlungsflächen<br />

von Bohnsdorf, Schmöckwitz, Dahlewitz, Blankenfelde, Eichwalde, Mahlow, Glasow, Schulzendorf,<br />

Selchow, Waßmannsdorf und Waltersdorf (siehe Band M 4 ,Karte M 4.1-7). Hier geht die Planfeststellungsbehörde<br />

davon aus, dass die Nutzungsmöglichkeiten speziell in den Außenwohnbereichen<br />

zumindest eingeschränkt werden, so dass von zum Teil erheblichen Beeinträchtigungen für das<br />

Schutzgut Mensch auszugehen ist. Diese Beeinträchtigungen sind nicht mit vertretbaren technischen<br />

Aufwand vermeidbar, sie werden entschädigt. Weitere Maßnahmen, als sie im Rahmen der bisherigen<br />

Planung bereits umgesetzt wurden (Lageoptimierung der Start- und Landebahn) und die in den Auflagen<br />

zum Kapitel Lärm festgeschriebenen flugbetrieblichen Regelungen sind aus Sicht der Planfeststellungsbehörde<br />

nicht vertretbar (siehe C.II.10 „Lärm“, ab Seite 524).<br />

Darüber hinaus werden weitere Siedlungsbereiche in der Umgebung infolge des Ausbaus in einer nicht<br />

völlig unerheblichen Weise stärker als bisher von Lärm beeinträchtigt. Hier liegen die zu erwartenden<br />

Lärmwerte zwar unterhalb der für die Zumutbarkeitsbeurteilung und damit für Maßnahmen des passiven<br />

Schallschutzes maßgebenden Grenzwerte, aber noch in einem für die Abwägung erheblichen Bereich.<br />

So wird in einem großen Bereich in der Umgebung des Flughafens ein Dauerschallpegel Leq(3,Tag) von<br />

mehr als 55 dB(A) außen überschritten. Dieser Bereich beginnt östlich von Müggelheim (Berlin Treptow-<br />

Köpenick) und Gosen und erstreckt sich bis Ludwigsfelde im Westen (siehe Band M 4 ,Karte M 4.1-7).<br />

Diese Verlärmung ist unvermeidbar, stellt aber nach den in Kapitel Lärm dargestellten Beurteilungsgrundlagen<br />

für die Auswirkungen des Fluglärms keine erhebliche Beeinträchtigung für das Schutzgut<br />

Mensch dar.<br />

Ein Dauerschallpegel Leq(3,Tag) von mehr als 35 dB(A) innen bzw. 50 dB(A) außen, dessen Überschreitung<br />

im Hinblick auf leichte Kommunikationsbeeinträchtigungen in Innenräumen Bedeutung für die Abwägung<br />

hat, wird in einem noch größeren Bereich um den Standort des Flughafen überschritten. Diese<br />

Beeinträchtigungen sind allerdings äußerst geringfügig und hinzunehmen.<br />

5.1.1.1.2 Auswirkungen auf die Erholungsnutzung<br />

Der Fluglärm hat auch Auswirkungen auf die Erholungsnutzung in der Umgebung des Flughafens. In<br />

vielen Stellungnahmen und Einwendungen wurde bemängelt, dass die Beurteilung möglicher Einschränkungen<br />

der Erholungsnutzung durch das Vorhaben mit unzureichenden, die Sensibilität dieser<br />

Bereiche ungenügend berücksichtigenden Beurteilungswerten erfolgt sei.

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