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Planfeststellungsbeschluss - BVBB eV

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Teil C - Entscheidungsgründe <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong><br />

Ausbau Verkehrsflughafen Berlin-Schönefeld<br />

Seite 1070 von 1171 44/1-6441/1/101<br />

Unabhängig von der Versagung von Entschädigungsansprüchen im Zusammenhang mit dem geltend<br />

gemachten Kundenverlust ist in der Abwägung die Tatsache zu berücksichtigen, dass es möglicherweise<br />

zu Beeinträchtigungen von Betrieben durch das Ausbleiben von Kunden oder einer Veränderung des<br />

Kundenaufkommens oder der Kundenstruktur kommt. Möglicherweise eintretende Beeinträchtigungen<br />

von einzelnen Betrieben durch Verlust des bestehenden Kundenstamms oder zukünftiger Kunden sind<br />

den Betroffenen im Hinblick auf das überwiegende Interesse an der Verwirklichung des Ausbauvorhabens<br />

zumutbar.<br />

Dies gilt insbesondere, da kein rechtlicher Schutz vor Umfeldveränderungen und einem daraus resultierenden<br />

Kundenverlust besteht. Etwas anderes kann auch nicht im Hinblick auf Investitionen gelten, die<br />

z. B. im Bereich der Wohn- und Geschäftsraumschaffung getätigt wurden, und durch das Vorhaben<br />

möglicherweise entwertet werden.<br />

Mit der Festlegung von Schallschutzgebieten wird dem Interesse der Einwender an einem Fortbestand<br />

ihrer Betriebe Rechnung getragen. Wo das nicht möglich ist (Außenaufenthaltsbereich), wären - soweit<br />

es zu einer unzumutbaren Beeinträchtigung des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs<br />

kommt, die möglicherweise Kundenabwanderungen nach sich zieht - Entschädigungszahlungen zu<br />

leisten. Ein Fall, auf den das zutrifft, ist jedoch von keinem Einwender vorgetragen worden.<br />

Ein Eingriff in Art. 12 GG - Berufsausübungsfreiheit - liegt nicht vor. Die mittelbaren oder tatsächlichen<br />

Auswirkungen des Vorhabens auf die Berufsausübungsfreiheit durch Zugriff und Einwirkungen auf<br />

Grundstücke sind im Rahmen des Eigentumsschutzes (Art 14 GG) berücksichtigt. Die Auswirkungen<br />

müssten jedoch in einem engen Zusammenhang mit der Ausübung des Berufs stehen und objektiv eine<br />

berufsregelnde Tendenz deutlich erkennen lassen (Jarass/Pieroth, Art. 12 GG, Rn 11).<br />

Eine objektiv berufsregelnde Tendenz ist hinsichtlich der mittelbaren Auswirkungen der Immissionen auf<br />

die Ausübung der beruflichen Tätigkeit nicht erkennbar.<br />

Soweit den Einwendungen, die einen Kundenverlust geltend machen, nicht entsprochen wird, werden<br />

sie zurückgewiesen.<br />

22.3.2.2 Beeinträchtigung von Betrieben durch Immissionen<br />

Nach eingehender Prüfung und Abwägung der einschlägigen öffentlichen und privaten Interessen gegen-<br />

und untereinander ist die Planfeststellungsbehörde zu der Überzeugung gelangt, dass das Vorhaben<br />

auch unter Berücksichtigung der Belange von Gewerbetreibenden, die geltend machen, ihr Betrieb<br />

werde durch Immissionen beeinträchtigt, möglicherweise auch in der Existenz gefährdet, zuzulassen ist.<br />

Den Belangen der Gewerbetreibenden wird durch die passiven Schallschutzmaßnahmen und die getroffenen<br />

Entschädigungsregelungen in dem rechtlich gebotenen Umfang Rechnung getragen.<br />

Zahlreiche Einwender befürchten eine Beeinträchtigung oder gar Gefährdung der Existenz ihres Betriebes<br />

durch vom ausgebauten Flughafen Berlin-Schönefeld ausgehende Immissionen. Einige Einwender<br />

machen diesen Belang lediglich geltend, andere fordern ausdrücklich Ersatz der finanziellen Nachteile,<br />

die aus der angenommen Beeinträchtigung des Betriebes möglicherweise entstehen bzw. eine Umsiedlung<br />

oder das Zurverfügungstellen von Ersatzräumen. Zum Teil ist für dieselben Betriebe auch eine<br />

Beeinträchtigung durch Kundenverlust geltend gemacht worden.<br />

Die diesbezüglichen Einwendungen wurden von Betriebsinhabern verschiedenster Branchen erhoben,<br />

wie sich aus der nachfolgenden, beispielhaften Aufzählung ergibt.

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