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Planfeststellungsbeschluss - BVBB eV

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<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> Teil C - Entscheidungsgründe<br />

Ausbau Verkehrsflughafen Berlin-Schönefeld<br />

44/1-6441/1/101 Seite 381 von 1171<br />

der innerstädtischen Flughäfen Berlin-Tegel und Berlin-Tempelhof und die Schaffung eines einzigen<br />

internationalen Verkehrsflughafens für das Aufkommensgebiet Berlin-Brandenburg mit einem prognostizierten<br />

Verkehrsaufkommen von ca. 30 Millionen Passagieren pro Jahr, vgl. im Einzelnen C.II.2<br />

„Planrechtfertigung“, ab Seite 327 - zu erreichen, besteht nicht. Die Planfeststellungsbehörde kommt<br />

unter Abwägung der unterschiedlichen, teilweise gegenläufigen öffentlichen und privaten Belange zu<br />

der Feststellung, dass keine der im Verlauf des Planfeststellungsverfahrens unterbreiteten Alternativen<br />

zum Ausbau des Verkehrsflughafens Berlin-Schönefeld geeignet ist, die mit der Planung verfolgten<br />

Ziele unter geringerer Inanspruchnahme öffentlicher bzw. privater Belange zu erreichen und dass keine<br />

weiteren Alternativen ernsthaft in Betracht kommen. Die mit dem Ausbau Schönefelds verbundenen<br />

Eingriffe und Belastungen könnten mit anderen in Betracht gezogenen Lösungen nur unter unverhältnismäßigen<br />

Beeinträchtigungen oder unter Aufgabe der Planziele vermieden werden.<br />

6.1 Grundlagen der Alternativenprüfung<br />

Bei dem planfestgestellten Vorhaben handelt es sich um den Ausbau des bestehenden Flughafens<br />

Schönefeld, somit um dessen wesentliche Änderung. Diese bedarf gemäß § 8 Abs. 1 LuftVG der Planfeststellung.<br />

Dabei ist das Abwägungsgebot zu beachten. Alternativen, die sich nach Lage der Dinge<br />

anbieten oder gar aufdrängen, sind bei der Zusammenstellung des Abwägungsmaterials zu beachten<br />

(BVerwGE 69, 256, 273; 166, 171 f.). Der Träger der Planung ist jedoch nicht verpflichtet, die Prüfung<br />

von Standortalternativen bis zuletzt offen zu halten. Er braucht den Sachverhalt nur soweit aufzuklären,<br />

wie dies für eine sachgerechte Standortwahl und eine zweckmäßige Gestaltung des Verfahrens erforderlich<br />

ist. Ein Alternativstandort, der auf der Grundlage einer Grobanalyse als weniger geeignet erscheint,<br />

darf in einem frühen Verfahrensstadium ausgeschieden werden. Wird in dieser Weise verfahren,<br />

ist die Planung nicht abwägungsfehlerhaft, wenn sich später herausstellt, dass eine von ihr verworfene<br />

Alternative ebenfalls mit guten Gründen vertretbar gewesen wäre, sondern erst dann, wenn sich<br />

die ausgeschiedene Lösung als die vorzugswürdige hätte aufdrängen müssen (BVerwGE 100, 238,<br />

249; NVwZ 2003, 1263, 1267; 2002, 1103, 1107 ff). Dabei steht es der Planfeststellungsbehörde im<br />

Rahmen ihrer allgemein bestehenden rechtlichen und fachgesetzlichen Bindungen grundsätzlich frei,<br />

die Bewertungskriterien festzulegen (BVerwG, Beschluss v. 15.05.1996, Buchholz 442.09 § 18 A.E.G<br />

Nr. 13). Im Rahmen der Gewichtung ist zu prüfen, ob die mit der Planung verfolgten Ziele an einem<br />

anderen Standort unter geringeren Opfern an entgegenstehenden öffentlichen und privaten Belangen<br />

verwirklicht werden können (vgl. BVerwGE 71, 166, 172).<br />

Diese Anforderungen gelten auch bei der Planfeststellung einer Ausbaumaßnahme und einer wesentlichen<br />

Änderung eines bestehenden Flughafens. Die im Verfahren erörterte Frage, ob die Maßnahme<br />

verfahrensrechtlich als Neubau oder als Ausbau (wesentliche Änderung) zu qualifizieren ist, ist deshalb<br />

für die Alternativenprüfung nicht maßgeblich. Von Bedeutung ist, dass mit dem derzeitigen Flughafen<br />

Berlin-Schönefeld ein genehmigter und in Betrieb befindlicher Flughafen vorhanden ist, durch dessen<br />

Umbau und Erweiterung die Träger des Vorhabens die Planziele erreichen wollen, und die sich daran<br />

anschließende Frage, ob es für die Erfüllung der Planungsaufgabe, nämlich die Deckung des Verkehrsbedarfs<br />

unter Beachtung der oben genannten Standortkriterien, andere Möglichkeiten als die beantragte<br />

Erweiterung gibt.<br />

6.2 Standortanforderungen<br />

Zur Erreichung der Planziele sind nach Auffassung der Planfeststellungsbehörde in Anlehnung an die<br />

Begründung zum LEP FS und unter Berücksichtigung der von den TdV wahrzunehmenden Aufgabe<br />

einer leistungsfähigen Verkehrsbedienung für die Standortwahl insbesondere folgende Kriterien von<br />

besonderer Bedeutung:

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