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Planfeststellungsbeschluss - BVBB eV

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<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> Teil C - Entscheidungsgründe<br />

Ausbau Verkehrsflughafen Berlin-Schönefeld<br />

44/1-6441/1/101 Seite 311 von 1171<br />

Während des Planfeststellungsverfahrens wurden alle neuen Erkenntnisse in den Entscheidungsprozess<br />

einbezogen.<br />

5.6.15 Umfang der Konzentrationswirkung bzgl. der schienen- und straßenmäßigen Anbindung<br />

Vielfach wurde seitens der Einwender argumentiert, dass ein gemeinsames Planfeststellungsverfahren<br />

für die Bereiche Flughafen, Schiene und Straße nicht rechtmäßig sei.<br />

Die Auswahl von Vorhaben, für die Planfeststellungsunterlagen vorgelegt worden seien und für die damit<br />

die Konzentrationswirkung der Planfeststellung angestrebt werde, sei zufällig und unvollständig.<br />

Insoweit wird auf das Tanklager, die Straßen B 96 und B 96a sowie die Dresdner Bahn verwiesen. Darüber<br />

hinaus wurde geltend gemacht, dass die Verfahrensverbindung aus fachplanungsrechtlicher Sicht<br />

verfehlt sei, da sich große Teile des anzubindenden Schienennetzes außerhalb des eigentlichen Planfeststellungsbereiches<br />

befänden. Im Widerspruch zur Verbindung stehe das gesondert geführte Verfahren<br />

für den Bau der B 96neu und der BAB 113neu. Diese Verfahren müssten mit einbezogen werden.<br />

Von mehreren Einwendern wurde geltend gemacht, dass keine Befugnis zur Beantragung der Planfeststellung<br />

für die straßenbaulichen Teile außerhalb des Flughafenzaunes, insbesondere des als Bundesfernstraße<br />

zu widmenden Teils bestehe. Ausweislich des Handelsregisterauszuges besitze die FBS<br />

GmbH nur die Legitimation für Betrieb und Ausbau des Flughafens Berlin-Schönefeld für die Bereiche<br />

des Luftverkehrs sowie damit zusammenhängende Nebengeschäfte. Auch bei der Schienenanbindung<br />

könne die Konzentrationswirkung sich nur auf den Überschneidungsbereich (Bereich des Flughafengeländes)<br />

erstrecken, außerhalb dieses Bereichs sei ein selbständiges Planfeststellungsverfahren durchzuführen.<br />

Die schienenmäßige Anbindung des geplanten Flughafengeländes ist nach § 78 Abs. 1 VwVfGBbg zu<br />

beurteilen. Es treffen zwei selbständige Vorhaben, für deren Durchführung Planfeststellungsverfahren<br />

vorgeschrieben sind, derart zusammen, dass dafür nur eine einheitliche Entscheidung möglich ist, und<br />

es sind sogar beide Planfeststellungsverfahren bundesrechtlich geregelt. Weiterhin setzt § 8 Abs. 1<br />

VwVfGBbg voraus, dass zwischen den Vorhaben ein enger zeitlicher, räumlicher und funktionaler Zusammenhang<br />

besteht und diese gleichzeitig verwirklicht werden sollen.<br />

Planen mehrere Vorhabenträger gleichzeitig planfeststellungsbedürftige Baumaßnahmen, liegen selbständige<br />

Vorhaben vor, die eine Anwendung des § 78 VwVfGBbg fordern, wenn sie nur einer einheitlichen<br />

Zulassungsentscheidung unterworfen werden können (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Februar 1988,<br />

Az. 4 C 55.84; Buchholz 316 § 78 VwVfG Nr. 2). Das ist der Fall, wenn jeder der Vorhabenträger zur<br />

sachgerechten Verwirklichung seines Planungskonzepts darauf angewiesen ist, dass über die Zulassung<br />

der zusammentreffenden Vorhaben nur in einem Verfahren entschieden wird (vgl. BVerwG, Beschluss<br />

vom 19. Dezember 1989, Buchholz 316 § 75 VwVfG Nr. 5).<br />

Da für den Fall, dass der Planantrag für den Ausbau des Flughafens - im Hinblick auf die Lage der einzelnen<br />

Flughafeneinrichtungen - im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens eine Änderung erfährt,<br />

eine entsprechende Änderung der Schienenanbindung erforderlich ist, beziehungsweise für den Fall,<br />

dass der Plan hinsichtlich des Flughafens gar nicht festgestellt wird, auch die Schienenanbindung nicht<br />

erfolgt, liegt hier das Erfordernis einer einheitlichen Entscheidung vor.<br />

Selbst wenn man jedoch der Ansicht wäre, dass es sich bei der schienenmäßigen Anbindung um ein<br />

vom Flughafenausbau lediglich verursachtes Folgevorhaben handelte, so stellte dies gleichwohl nach<br />

der Rechtsprechung des BVerwG keine Folgemaßnahme im Sinne des § 75 VwVfGBbg dar. Das

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