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Planfeststellungsbeschluss - BVBB eV

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Teil A - Verfügung <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong><br />

Ausbau Verkehrsflughafen Berlin-Schönefeld<br />

Seite 146 von 1171 44/1-6441/1/101<br />

Lfd. Nr. Parameter Konzentration Bemerkungen<br />

01<br />

CSB 150 mg/l Überwachungswert gilt für Enteisungsperiode*<br />

bei einer Einleitmenge 100 l/s<br />

* Enteisungsperiode: Zeitraum vom ersten Enteisungsereignis bis vier Wochen nach dem letzten Enteisungsereignis<br />

Maximale Einleitmenge: 1 m³/s<br />

Das Spektrum der Überwachungswerte muss je nach Festlegung der zum Einsatz kommenden<br />

Enteisungsmittel (z. B. Salzbelastung) präzisiert werden. Je nach auftretenden Belastungskomponenten<br />

sind die notwendigen Änderungen der Planfeststellungsbehörde und der unteren Wasserbehörde<br />

rechtzeitig anzuzeigen und damit verbundene notwendige Neufestlegungen der Überwachungswerte<br />

abzustimmen.<br />

Probenahme<br />

Probeentnahmestelle: geeignete Probeentnahmestelle vor Einleitung in den Glasowbach<br />

Die Probeentnahme ist als qualifizierte Stichprobe zu nehmen. Sie umfasst somit mindestens fünf<br />

Stichproben, die in einem Zeitraum von höchstens zwei Stunden im Abstand von nicht weniger als<br />

zwei Minuten entnommen und gemischt werden.<br />

Analysen- und Messverfahren<br />

Die Schadstoffkonzentration ist aus der homogenisierten Gesamtprobe nach den in der Abwasserverordnung<br />

(AbwV) in der jeweils gültigen Fassung genannten Analysen- und Messverfahren (Anlage<br />

zu § 4 AbwV) zu bestimmen.<br />

Diese wasserrechtliche Erlaubnis gilt bis zum Jahr 2025.<br />

12.3.3.1 Auflagen zum schadlosen Abfluss der eingeleiteten Niederschlagswässer (Menge)<br />

1) Es sind alle erforderlichen Unterlagen zum Bau von Anlagen in und an Gewässern sowie zum Ausbau<br />

des Gewässers (Pläne, Zeichnungen, Nachweise, Beschreibungen usw.), welche dazu dienen,<br />

den schadlosen Abfluss der eingeleiteten Niederschlagswässer zu gewährleisten, zu erstellen. Diese<br />

Unterlagen sind der Planfeststellungsbehörde und der unteren Wasserbehörde so rechtzeitig vor<br />

Beginn der Baumaßnahme einzureichen, dass eine ausreichende Prüfung und erforderlichenfalls<br />

Abstimmung zwischen Behörde und Bauherr erfolgen kann.

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