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Planfeststellungsbeschluss - BVBB eV

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Teil A - Verfügung <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong><br />

Ausbau Verkehrsflughafen Berlin-Schönefeld<br />

Seite 200 von 1171 44/1-6441/1/101<br />

19.1.3 Sonstige Auswirkungen<br />

1) Die Beleuchtungseinrichtungen auf den Baustellen sind so auszuführen, dass die Werte der Licht-<br />

Leitlinie des LAI nicht überschritten werden.<br />

2) Die von den Baustellen und Materialtransporten ausgehenden Erschütterungen müssen die Werte<br />

der DIN 4150 unter Berücksichtigung des Standes der Technik einhalten. Rammarbeiten in der Nähe<br />

von erschütterungsgefährdeten Bauwerken dürfen nur nach Durchführung von Rammversuchen<br />

ausgeführt werden.<br />

3) Vor Beginn und während der Schienenbauarbeiten ist der Zustand von erschütterungsgefährdeten<br />

Bauwerken zu kontrollieren. Insbesondere ist für die Gebäude der Grundstücke Am Busch 3 bis 6<br />

und 9, Ebereschenweg 29 und 30 in Kienberg sowie Dorfstraße 13 und 15 in Selchow eine Beweissicherung<br />

durchzuführen.<br />

19.2 Auflage zum Baukonzept<br />

Die Träger des Vorhabens haben spätestens drei Monate vor Baubeginn ein Konzept für die Durchführung<br />

der Bauarbeiten und die Baulogistik einschließlich des Verkehrskonzepts vorzulegen. Das Baulogistikkonzept<br />

soll auf der Nutzung der bereits existierenden Gleisanlagen am Flughafen Berlin-<br />

Schönefeld und des bestehenden Straßen- und Wegenetzes beruhen.<br />

19.3 Auflage zur Beweissicherung in der Bauausführung<br />

Spätestens drei Monate vor Inanspruchnahme von Flächen für die Bauausführung ist eine Bestandsaufnahme<br />

der voraussichtlich betroffenen Flächen einschließlich der für den Baustellenverkehr<br />

zu benutzenden Wege zu erstellen. Die Flächen sind nach Abschluss der Bauarbeiten in einen dem<br />

Zustand vor der Bauausführung gleichwertigen Zustand zu versetzen.<br />

19.4 Auflagen zur Kampfmittelbehandlung<br />

Der Kampfmittelbeseitigungsdienst beim Zentraldienst der Polizei ist im weiteren Verfahren, bei der<br />

Ausführungsplanung und bei den Bauarbeiten zu beteiligen, um die Vorgehensweise zur Kampfmittelerfassung<br />

und -räumung abzustimmen.<br />

Bei Erdarbeiten in den nach Luftbildauswertung mit Kriegsmerkmalen belasteten Bereichen sind Feuerwerker<br />

(Befähigungsscheininhaber nach § 20 Sprengstoffgesetz) mit fachkundigem Begleitpersonal zur<br />

kampfmitteltechnischen Baubegleitung zu bestellen.<br />

Sollten im Verlauf der Bauarbeiten munitionsverdächtige Gegenstände (z. B. Kampfmittel) aufgefunden<br />

werden, sind an dieser Stelle die Arbeiten sofort einzustellen. Die Kampfmittel sind in ihrer Lage nicht zu<br />

verändern, der Fundort ist zu sichern und die nächstgelegene Polizeidienststelle oder das zuständige<br />

Ordnungsamt ist zu verständigen.<br />

Die „Arbeitshilfen zur wirtschaftlichen Erkundung, Planung und Räumung von Kampfmitteln des Bundes,<br />

Arbeitsmittel Kampfmittelräumung, herausgegeben vom Bundesministerium für Verkehr, Bau- und<br />

Wohnungswesen 2003“ sind zu berücksichtigen.

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