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Planfeststellungsbeschluss - BVBB eV

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<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> Teil C - Entscheidungsgründe<br />

Ausbau Verkehrsflughafen Berlin-Schönefeld<br />

44/1-6441/1/101 Seite 799 von 1171<br />

Grundwasserleiter besteht. Wie und wo sich die Absenkungen dann aber in den oberflächennahen<br />

Grundwasserleiter hinein fortsetzten und wie sie letztlich auf die Biotope wirken, kann heute nicht mit<br />

letzter Sicherheit vorhergesagt werden.<br />

Deshalb ist in der ergänzten Fassung des LBP zunächst als ungünstigster Fall („worst case“-Ansatz)<br />

unterstellt worden, dass der volle Absenkungsbetrag des Hauptgrundwasserleiters den oberflächennahen<br />

Grundwasserleiter erreichen könnte. Innerhalb des 0,1 m Absenkbereiches können Biotope der an<br />

feuchte bis nasse Standortverhältnisse gebundenen Biotoptypen grundwasserferner Standorte mit eingeschränktem<br />

Regenerationspotenzial, die mit dem Hauptgrundwasserleiter in Verbindung stehen oder<br />

in Bereichen liegen, in denen der Hauptgrundwasserleiter mit dem oberflächennahen Schichtwasser in<br />

Verbindung steht (z. B. Kienberger Rinne und Selchower Niederung) grundsätzlich betroffen sein.<br />

Die im ungünstigsten Fall möglichen Auswirkungen sind in den Konfliktplänen H 4.4 1 E und H 4.4 2 E<br />

und den dazugehörigen Konfliktblättern der ergänzten Fassung des LBP als „potenzielle Konflikte“ dargestellt.<br />

Betroffen sind Biotope und Böden. Entgegen der Stellungnahme des Ministeriums für Landwirtschaft,<br />

Umwelt und Raumordnung zur ergänzten Fassung des LBP sind Amphibien nicht potenziell<br />

beeinträchtigt. Die zum ursprünglichen LBP vorgebrachte Kritik, die Eingriffe der Grundwasserabsenkung<br />

seien nicht ausreichend dargestellt, wurde ausgeräumt.<br />

Da die so beschriebenen potenziellen Auswirkungen nicht sicher prognostizierbar sind, sind die Träger<br />

des Vorhabens im Rahmen des auferlegten Grundwasser- und Biotopmonitorings zur ständigen Beobachtung<br />

der Auswirkungen verpflichtet. Bei negativen Entwicklungen sind insbesondere in den sensiblen<br />

Bereichen des FFH-Vorschlagsgebiets „Glasowbachniederung“ bereits jetzt schon festgelegte Vermeidungsmaßnahmen<br />

zu ergreifen, die etwaige Eingriffe in diesem Gebiet sicher ausschließen (vgl.<br />

dazu die Nebenbestimmung A.II.9.1.13 „Potenzielle Beeinträchtigungen durch Grundwasserabsenkungen“,<br />

ab Seite 116). Der Erfolg der Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen wird gleichfalls durch<br />

das Grundwasser- und Biotopmonitoring überwacht.<br />

Sollten Vermeidungsmaßnahmen für die sonstigen im Absenkungstrichter gelegenen Biotope keinen<br />

Erfolg haben, sind entsprechende Kompensationsmaßnahmen durchzuführen. Der Kompensationsbedarf<br />

für diese potenziellen Konflikte ist daher bereits ermittelt und eigens bilanziert worden (vgl. S. 242 E<br />

ff. und S. 354 E ff. der ergänzten Fassung des LBP). Als möglicher Ausgleich ist die Maßnahme WV<br />

179 zu 47 ha vorgesehen - der restliche mögliche Kompensationsbedarf kann in dem Suchraum der<br />

Zülowniederung gedeckt werden. Die erforderlichen Maßnahmen sind somit nach Art und Umfang im<br />

Grundsatz dargestellt; der dahingehende Einwand des Ministeriums für Landwirtschaft, Umwelt und<br />

Raumordnung zur ergänzten Fassung des LBP wird zurückgewiesen.<br />

15.1.4.1.4 Weitere Einwendungen zu Eingriffen in das Schutzgut Tiere und Pflanzen<br />

Hinsichtlich der Eingriffsermittlung des ursprünglichen LBP wurde eingewandt, dass durch den Eintrag<br />

von Luftschadstoffen (NOX) aus dem Flugverkehr und dem vorhabensbedingten Straßenverkehr Eingriffe<br />

in nährstoffsensible Biotope (Waldstandorte und Vaccinium-Heiden-Bestände) ausgelöst würden.<br />

Nach Auffassung der Planfeststellungsbehörde sind Schäden oder stoffliche Veränderungen für Böden<br />

und Biotope nicht zu erwarten (vgl. Abschnitt C.II.11 „Luftreinhaltung“, ab Seite 707). Dies belegen auch<br />

Untersuchungsergebnisse aus der Umgebung bestehender großer Flughäfen. Zudem werden die erhöhten<br />

NOx-Konzentrationen im Wesentlichen durch die Vorbelastung bestimmt. Für weitere Schadstoffe<br />

können Auswirkungen ganz ausgeschlossen werden, da die gesetzlichen Grenzwerte unterschritten<br />

werden. Insofern sind diese Einwendungen zurückzuweisen. Zu den genannten Vaccinum-Heiden ist

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