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Planfeststellungsbeschluss - BVBB eV

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<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> Teil C - Entscheidungsgründe<br />

Ausbau Verkehrsflughafen Berlin-Schönefeld<br />

44/1-6441/1/101 Seite 1081 von 1171<br />

In eine geschützte Rechtsposition von Sportlern wird ebenfalls nicht eingegriffen. Es besteht kein<br />

Anspruch des Einzelnen auf Erhalt einer immissionsarmen Umgebung. Die Nutzbarkeit der Wohnumgebung<br />

zu sportlichen Aktivitäten stellt lediglich eine rechtlich nicht geschützte Chance dar. Der<br />

Eingriff in Erholungsräume wird - unabhängig von Rechten Einzelner - im Abschnitt C.III<br />

„Umweltverträglichkeitsprüfung“, ab Seite 1087, berücksichtigt; auf die Ausführungen wird verwiesen.<br />

Auch die Möglichkeit der Berufsausübung des Tennislehrers wird nicht unzumutbar beeinträchtigt.<br />

Es ist nicht vorgetragen, dass ein bestimmter Tennisplatz, auf dem der Einwender seinem Beruf<br />

nachgeht, unzumutbar verlärmt würde.<br />

Zum Umgang mit dem befürchteten Absinken des Verkehrswertes von Liegenschaften wird auf die<br />

entsprechenden Ausführungen im Abschnitt C.II.22.2 „Grundeigentum“, ab Seite 964, verwiesen,<br />

nach denen Wertverluste an Grundstücken aufgrund nachlassender Nachfrage grundsätzlich nicht<br />

entschädigt werden.<br />

Da aus der Einwendung des Sachverständigen für Sicherheits- und Bahnbetriebstechniken nicht<br />

ersichtlich ist, inwieweit die elektro- und lichtempfindlichen Versuchseinrichtungen durch Lärm und<br />

Schmutz beeinträchtigt werden sollen, wird sie als unsubstantiiert zurückgewiesen. Hinsichtlich der<br />

Beeinträchtigung durch Schmutz ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass sich die vom Flughafenbetrieb<br />

ausgehenden Immissionen im Rahmen der gesetzlichen Grenzwerte und somit im zumutbaren<br />

Bereich halten (vgl. Abschnitt C.II.11 „Luftreinhaltung“, ab Seite 707). Hinsichtlich der Beeinträchtigung<br />

durch Lärm ist darauf hinzuweisen, dass im Szenario 20XX auf dem Grundstück des<br />

Einwenders mit einer Lärmbelastung durch einen Dauerschallpegel Leq(3,Tag) von 59,2 dB(A) zu<br />

rechnen ist. Das Grundstück liegt somit in einem Bereich, in dem selbst bei Wohnnutzung kein Anspruch<br />

auf Außenwohnbereichsentschädigung besteht.<br />

Soweit von einer Grundstücks- und Vermögensverwaltungs GmbH die Beeinträchtigung ihres gewerblichen<br />

Mieters durch Lärmbeeinträchtigungen geltend gemacht wird, kann die Einwendung nur<br />

dahingehend ausgelegt werden, dass eine weitere Vermietung der Grundstücke durch die Einwenderin<br />

gefährdet werde. Denn das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb kann<br />

nur vom Betriebsinhaber selbst, nicht aber vom Vermieter geltend gemacht werden. Zum Verlust<br />

von Mietern wird auf die diesbezüglichen Ausführungen im Abschnitt C.II.22.3.2.1 „Beeinträchtigung<br />

durch Kundenrückgang“, ab Seite 1057, verwiesen, aus denen sich ergibt, dass kein Entschädigungsanspruch<br />

besteht.<br />

Soweit in den Einwendungen auf eine Gefährdung der Gesundheit der Mitarbeiter und Kunden abgestellt<br />

wird, wird auf die Ausführungen im Abschnitt C.II.10.1.2 „Lärmwirkungen und Zumutbarkeitsgrenzen“,<br />

ab Seite 529, verwiesen. Ein Schutzanspruch des einzelnen Betriebsinhabers<br />

auf Erhalt einer ruhigen Umgebung, der eine finanzielle Entschädigung zur Folge hätte, ergibt sich<br />

aus Art. 12 Abs. 1 GG nicht. Soweit in einzelnen betroffenen Gebieten eine Beeinträchtigung der<br />

Gesundheit vorliegt, wird dem durch Auflagen und die Regelung des Übernahmeanspruchs Rechnung<br />

getragen (vgl. Abschnitt C.II.10.1.8.4.2 „Übernahmeansprüche“, ab Seite 664). In den übrigen<br />

Bereichen ist von keiner Gesundheitsbeeinträchtigung auszugehen, so dass der Einwand, die Einstellung<br />

zusätzlichen Personals zur Kompensation eines lärmbedingten Leistungsabfalls werde erforderlich<br />

und stelle zusätzliche finanzielle Belastungen dar, nicht zutreffend ist.

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