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Planfeststellungsbeschluss - BVBB eV

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Teil C - Entscheidungsgründe <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong><br />

Ausbau Verkehrsflughafen Berlin-Schönefeld<br />

Seite 970 von 1171 44/1-6441/1/101<br />

Auch die Landesplanung geht in der Verordnung über den Landesentwicklungsplan Flughafenstandortentwicklung<br />

vom 28.10.2003 (GVBl. II S. 594) gerade nicht davon aus, dass andere Gemeinden als<br />

Diepensee umgesiedelt werden müssen (vgl. Ziel 12), sondern dass nur einzelne Einwohner betroffen<br />

sein würden (vgl. Grundsatz 13).<br />

Das Ministerium für Umweltschutz, Landwirtschaft und Raumordnung verkennt, dass das Ziel 12 nur die<br />

sozialverträgliche Umsieldung von Diepensee verlangt. Dieser Forderung der Landesplanung sind die<br />

Träger des Vorhabens nachgekommen. Weitere Umsiedlungen von Gemeinden werden auch von der<br />

Landesplanung nicht gefordert, die in der Begründung zu Grundsatz 13 feststellt, dass die übrigen Gemeinden<br />

nicht in einem derart hohen Maße betroffen sind wie Diepensee. Die Umsiedlung von Teilen<br />

der Gemeinde Selchow erfolgt aufgrund freiwilliger vertraglicher Bindung der Träger des Vorhabens und<br />

verpflichtet sie nicht zu weiteren Umsiedlungen anderer flughafennaher Gemeinden.<br />

Die Träger des Vorhabens haben versichert, dass auch Grundsatz 13 des Landesentwicklungsplans<br />

Flughafenstandortentwicklung vom 28.10.2003 (GVBl. II S. 594) beachtet wird, wonach auf gesetzlicher<br />

Grundlage unvermeidliche „Umsiedlungen einzelner Einwohner“ aufgrund von Überplanungen, hoher<br />

Lärmbetroffenheit oder zur Gewährleistung der Sicherheit des Luftverkehrs sozialverträglich durchgeführt<br />

werden. Dieser Grundsatz erweitert nicht die gesetzlichen Kompetenzen der Planfeststellungsbehörde.<br />

Ihr steht in diesem Zusammenhang keine Befugnis zur Anordnung einer Zwangsabsiedlung von<br />

Betroffenen zu, ebenso wenig können Enteignungen mit dieser Zielrichtung durchgeführt werden. Umgekehrt<br />

existiert grundsätzlich kein Anspruch Betroffener auf Absiedlung auf Kosten der Träger des<br />

Vorhabens (vgl. Hofmann/Grabherr, LuftVG, Stand September 1997, § 9 Rn 97). Etwas anderes ergibt<br />

sich bei hochbelasteten Grundstücken. Wird die Grundstückssituation nachhaltig verändert und dadurch<br />

das Grundeigentum „schwer und unerträglich“ beeinträchtigt, besteht ein Anspruch auf Übernahme des<br />

belasteten Grundstücks [vgl. Hofmann/Grabherr, a. a. O.; BVerwG vom 22.05.1987, NJW 1987, 2884<br />

(2885)]. Nur diese gesetzlichen Grundlagen können im Grundsatz 13 des Landesentwicklungsplanes<br />

Flughafenstandortentwicklung mit dem Begriff „Umsiedlungen einzelner Einwohner“ gemeint sein, da<br />

der Landesentwicklungsplan die Kompetenzen der Planfeststellungsbehörde nicht erweitern kann.<br />

Soweit andere Ortschaften wie z. B. Kienberg durch den Ausbau des Flughafens in besonders schwerwiegendem<br />

Maße betroffen sind, werden den Einzelbetroffenheiten der Grundstückseigentümer nach<br />

Maßgabe des § 9 Abs. 2 LuftVG i. V. m. § 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfGBbg Rechnung getragen (vgl. Abschnitt<br />

C.II.10 „Lärm“, ab Seite 524). Die Träger des Vorhabens haben mitgeteilt, dass sie sich um eine<br />

einvernehmliche Lösung mit den durch Flug-, Straßen- und Bahnlärm betroffenen Grundstückseigentümern<br />

in Kienberg zu bemühen.<br />

22.2.4 Zulässigkeit der enteignenden Inanspruchnahme von Grundstücken<br />

Mit dem <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> wird über die Zulässigkeit der Inanspruchnahme der bezeichneten<br />

Grundstücke für das Vorhaben entschieden. Kommt ein freihändiger Erwerb seitens der Träger des<br />

Vorhabens nicht zustande, ist die Enteignung der Grundstücke in dem bezeichneten Umfang zulässig.<br />

Die Inanspruchnahme von Grundeigentum notfalls durch Enteignung, sei es der Erwerb des Volleigentums,<br />

die dauerhafte Beschränkung oder die vorübergehende Inanspruchnahme ist in dem im planfestgestellten<br />

Grunderwerbsverzeichnis bezeichneten Umfang gemäß Art. 14 Abs. 3 GG und § 28 Abs. 1<br />

LuftVG bzw. § 18 Abs.1, § 22 AEG i. V. m. dem Enteignungsgesetz des Landes Brandenburg<br />

(EntGBbg) vom 19.10.1993 (GVBl. I, S. 430, geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 14.06.1993<br />

(GVBl. I S. 199) und Art. 3 des Brandenburgischen Braunkohlengrundlagengesetzes vom 07.07.1997<br />

(GVBl. I, S. 72) gerechtfertigt. Sie lässt sich auch nicht dadurch vermeiden, dass ein anderer Standort<br />

für das Vorhaben gewählt wird (vgl. Abschnitt C.II.6 „Alternativen“, ab Seite 380). Die Planfeststellungsbehörde<br />

hat bei der Abwägung, ob ein anderer Standort vorzuziehen ist, auch die Betroffenheit des

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