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Planfeststellungsbeschluss - BVBB eV

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<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> Teil C - Entscheidungsgründe<br />

Ausbau Verkehrsflughafen Berlin-Schönefeld<br />

44/1-6441/1/101 Seite 323 von 1171<br />

seitens der Anhörungsbehörde auf die Möglichkeit hingewiesen, im Informationszentrum der Flughafengesellschaft<br />

Berlin-Schönefeld am Bahnhof Schönefeld (BBI World) in die 49 Aktenordner Einsicht<br />

nehmen zu können. Personen, die erst nach Beendigung der Auslegung des Planantrags zugezogen<br />

bzw. geboren sind, müssen das Verfahren in dem Stadium gegen sich gelten lassen, den es im Zeitpunkt<br />

ihres Zuzugs in das Planungsgebiet bzw. zum Zeitpunkt der Geburt erreicht hat.<br />

5.7.6 Zeitpunkt der Auslegung im ergänzenden Anhörungsverfahren<br />

Es wurde eingewendet, dass aufgrund der Auslegung des Standortalternativenpapiers in der Urlaubsphase<br />

nicht davon ausgegangen werden könne, alle Betroffenen, die nicht widersprechen, würden dem<br />

Flughafenausbau zustimmen.<br />

Obgleich das Instrument der Einwendung dazu dient, die eigenen Belange in ein Planfeststellungsverfahren<br />

einzubringen, wird das Absehen von einer Einwendung nicht automatisch als Zustimmung zu<br />

dem Vorhaben gewertet. Die Folge des Verzichts auf das Erheben einer Einwendung besteht vielmehr<br />

in der materiellen Präklusion. Von einer Auslegung in der Urlaubsphase kann im Übrigen nicht ausgegangen<br />

werden, da es eine solche objektiv gar nicht gibt. Die Urlaubsgestaltung und auch die Lage des<br />

Urlaubs im Jahr ist sehr individuell. Zwar nutzen Personen mit schulpflichtigen Kindern im Allgemeinen<br />

die Zeit der Schulferien für den Urlaub. Jedoch gibt es kein rechtliches Gebot, wonach der Zeitraum der<br />

Auslegung der Planunterlagen und die Frist für die Erhebung von Einwendungen außerhalb der Zeit der<br />

Schulferien liegen müssten. Es gibt auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Fristen gezielt so gelegt<br />

worden wären, dass einzelne Betroffenengruppen behindert worden wären.<br />

5.7.7 Qualität des Standortalternativenpapiers<br />

Einwender trugen vor, das Standortalternativenpapier sei nicht als Antragsunterlage der Träger des<br />

Vorhabens bezeichnet bzw. als solches ausgewiesen. Die Anhörungsbehörde sei daher nicht befugt<br />

gewesen, der Stellungnahme der Träger des Vorhabens die verfahrensrechtliche Qualität als Antragsunterlage<br />

zuzuerkennen. Somit sei trotz der Empfehlung der Anhörungsbehörde weiterhin keine Alternativenprüfung<br />

zum Planfeststellungsverfahren vorgelegt worden. Auch nach der Bekanntmachung<br />

handele es sich vielmehr um eine ergänzende Unterlage in Sinne des § 6 UVPG.<br />

Weiter wurde eingewendet, die ausgelegte ergänzende Unterlage sei nicht identisch mit dem bei der<br />

Planfeststellungsbehörde eingereichten Dokument vom 17.03.2003. Es wird vermutet, die Planfeststellungsbehörde<br />

habe aus einer „Stellungnahme“ eine UVP-taugliche Antragsunterlage gemacht.<br />

Andere Einwender tragen vor, an verschiedenen Auslegungsstellen seien verschiedene Textversionen<br />

des Standortalternativenpapiers zur Auslegung gekommen.<br />

Die Argumente können nicht durchgreifen.<br />

Die Träger des Vorhabens hatten im Verlauf des Verfahrens - einer Empfehlung der Anhörungsbehörde<br />

folgend - angekündigt, zu den in Betracht zu ziehenden Standortalternativen eine ergänzende Unterlage<br />

vorzulegen. Dieser Ankündigung sind die Träger des Vorhabens mit dem Standortalternativenpapier<br />

nachgekommen. Es handelt sich dabei unabhängig von der durch die Träger des Vorhabens gewählten<br />

Bezeichnung um eine in das Verfahren eingebrachte Unterlage, die durch die Planfeststellungsbehörde<br />

verfahrensrechtlich zu bewerten ist.

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