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Planfeststellungsbeschluss - BVBB eV

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Teil C - Entscheidungsgründe <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong><br />

Ausbau Verkehrsflughafen Berlin-Schönefeld<br />

Seite 740 von 1171 44/1-6441/1/101<br />

der Grenzwert erreicht. Überschreitungen des Grenzwerts sind lediglich in einem engen Bereich von<br />

maximal ca. 30 m entlang der BAB 113n in Schönefeld und in Kiekebusch, die jedoch nicht zum dauerhaften<br />

Aufenthalt von Menschen dienen, zu erwarten. Nach Ansicht der Planfeststellungsbehörde kann<br />

bei der bereits prognostizierten vollen Erreichung des Grenzwertes in der genannten Wohnbebauung in<br />

Schönefeld jedoch auch eine Überschreitung nicht vollständig ausgeschlossen werden.<br />

Hinsichtlich PM10 kann eine Überschreitung des Kurzzeitgrenzwerts zum Schutz des Menschen an der<br />

L 402 in Rotberg und Kiekebusch, an der B 179 in Waltersdorf, an der B 96a in Waßmannsdorf, an der<br />

B 179 und der BAB 113 alt in Bohnsdorf sowie an der L 75 Ortsdurchfahrt Selchow und an der BAB<br />

113n in Schönefeld, jeweils in unmittelbarer Straßennähe, nicht völlig ausgeschlossen werden. Das der<br />

Prognose des Langzeitgrenzwerts zugrunde liegende MISKAM-Modell lässt eine Berechnung von Tagesmittelwerten<br />

nicht zu. Deshalb wurde der maximale Tageswert durch Multiplikation der Jahresimmissionszusatzbelastung<br />

mit dem Faktor 10 in Anlehnung an Nr. 4.7.2 TA-Luft ermittelt. Diese Berechnung<br />

ist mit großen Unsicherheiten behaftet. Zudem lassen sich keine Angaben über die Häufigkeit der<br />

Überschreitungen des Kurzzeitgrenzwerts von 50 µ g/m³ machen. Ob die nach der 22. BImSchV zulässige<br />

Zahl von 35 Überschreitungen erreicht oder überschritten wird, ist danach nicht sicher. Die Prognose<br />

ist daher in hohem Maße konservativ. Bestätigt wird dies durch die an Messstationen aus verschiedenen<br />

europäischen Ländern vorgenommenen PM10-Jahreszeitreihen. Sie haben eine weitgehend lineare<br />

Abhängigkeit des 90,4-Perzentilwertes vom Jahresmittelwert festgestellt. Der 90,4-Perzentilwert<br />

entspricht einer Überschreitung des Kurzzeitgrenzwertes an 35 Tagen im Jahr. Aus diesen Messungen<br />

entspricht der 90,4-Perzentilwert dem 1,7fachen des Jahresmittelwerts für PM10. Auf der Grundlage<br />

dieses Ansatzes konnten für alle untersuchten Straßenabschnitte Kurzzeitwerte berechnet werden, die<br />

knapp unter dem Kurzzeitgrenzwert von 50 µ g/m³ liegen. Hinzu kommt weiter, dass die PM10-<br />

Hintergrundbelastung künftig aufgrund verschärfter gesetzlicher Vorgaben insbesondere für den Kfz-<br />

Bereich tendenziell sinken dürfte. Auch dies macht eine Unterschreitung des Kurzzeitgrenzwerts für die<br />

Zukunft wahrscheinlicher.<br />

Die Zusatzbelastung aus dem Vorhaben trägt, soweit es um den Flugbetrieb geht, nur unwesentlich zu<br />

den als möglich angesehenen Überschreitungen hinsichtlich NO2 und PM10 bei. Erst in Zusammenschau<br />

mit den Immissionen, die aus dem durch das Vorhaben induzierten Kfz-Verkehr herrühren, wird<br />

die Irrelevanzschwelle überschritten. Den weitaus größten Anteil haben der Kfz-Verkehr im Flughafenumfeld<br />

und die Hintergrundbelastung. Insbesondere ist auch zu beachten, dass es jedenfalls nicht zu<br />

einer flächendeckenden Überschreitung an allen relevanten Messstellen kommen wird, sondern nur<br />

punktuell Überschreitungen nicht vollständig ausgeschlossen werden können. In solchen Fällen hat die<br />

Rechtsprechung bislang einen Verstoß gegen die Vorgaben aus der Luftqualitätsrichtlinie 1999/30/EG<br />

verneint, weil sie keine Grenzwerte vorgeben soll, die an jedem Einwirkungsort strikt einzuhalten wären<br />

(vgl. VGH Mannheim Urteil vom 18.07.2003 Az.: 5 S 723/02, ZUR 2004, 171, 173; OVG Koblenz Urteil<br />

vom 02.05.2002, Az.: 1 C 11563/00, BRS 65 Nr. 26). Das Bundesverwaltungsgericht hat mittlerweile<br />

klargestellt, dass die Planfeststellungsbehörde der allgemeinen Pflicht, die durch die Planung geschaffenen<br />

Probleme zu bewältigen, nicht gerecht wird, wenn sie ein Vorhaben zulässt, bei dem die Möglichkeit,<br />

die Einhaltung der Grenzwerte mit den Mitteln der Luftreinhalteplanung zu sichern, ausgeschlossen<br />

ist. Andererseits ist die Aufgabe, die Einhaltung der Grenzwerte sicherzustellen, durch das Gesetz den<br />

Luftreinhaltebehörden und nicht vorhabenbezogen der Planfeststellungsbehörde zugewiesen. Insofern<br />

fällt es nicht in den Verantwortungsbereich der Planfeststellungsbehörde, bei der Entscheidung über ein<br />

einzelnes Vorhaben die Wahrung der künftig geltenden Grenzwerte im Vorgriff zu gewährleisten<br />

(BVerwG Urteil vom 26.05.2004 Az.: 9 A 6.03). Aus Sicht der Planfeststellungsbehörde ist es daher<br />

nicht gerechtfertigt, aufwendige Maßnahmen gegenüber den Trägern des Vorhabens festzulegen, die<br />

auf eine Sanierung hinausliefen.

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