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Planfeststellungsbeschluss - BVBB eV

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<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> Teil A - Verfügung<br />

Ausbau Verkehrsflughafen Berlin-Schönefeld<br />

44/1-6441/1/101 Seite 151 von 1171<br />

Hinweis:<br />

Auf dem Abschnitt Selchower Seen bis zum Durchlass Glasow wird der Rückbau der unmittelbar an den<br />

Glasowbach grenzenden Grundstückseinzäunungen erforderlich, um die Bewirtschaftung durch den<br />

Wasser- und Bodenverband zu ermöglichen.<br />

12.3.4 Anhebung des Grundwasserspiegels im NSG "Waltersdorfer Flutgrabenaue"<br />

Für die Anhebung des Wasserspiegels und damit korrespondierend der mittleren Grundwasserstände in<br />

der Waltersdorfer Flutgrabenaue mittels Stützschwellen wird nach Maßgabe der Pläne 6-2, 6-6, 6-29 die<br />

wasserrechtliche Erlaubnis gemäß §§ 2, 3 Abs. 2 Nr. 1, 4, 7 WHG sowie §§ 28, 29 BbgWG erteilt.<br />

Die Erlaubnis wird mit folgenden Nebenbestimmungen verbunden:<br />

1) Die dauerhafte Anhebung des Grundwasserstandes infolge der Sohlschwellen ist auf eine Höhe zu<br />

begrenzen, die keine negativen Auswirkungen auf das Umland erwarten lässt. Dabei sind insbesondere<br />

der Ortsteil Waltersdorf in der Gemeinde Schönefeld und die Gemeinde Schulzendorf zu<br />

berücksichtigen. Dort ist eine Bestandsaufnahme zur Beweissicherung durchzuführen.<br />

2) Die Verwallung ist erosionssicher zu gestalten.<br />

3) Die Nutzung des Speichervolumens durch kurzzeitigen Einstau auf einer Höhe von etwa 0,3 m hat<br />

nur soweit und solange zu erfolgen, dass keine negativen Auswirkungen auf das Umland, insbesondere<br />

Vernässungen in Siedlungsbereichen, zu besorgen sind.<br />

4) Im Rahmen der Ausführungsplanung ist für den Bereich des bewohnten Gemeindeteils Waltersdorf<br />

in der Gemeinde Schönefeld und des bewohnten Gemeindeteils Alt-Schulzendorf in der Gemeinde<br />

Schulzendorf mit den zuständigen Wasserbehörden einvernehmlich ein Grenzwasserspiegel festzulegen.<br />

Des Weiteren sind Maßnahmen zu benennen und zu beschreiben, die im Fall einer Überschreitung<br />

des Grenzwasserspiegels ergriffen werden. Die Auswahl der Maßnahmen ist zu begründen.<br />

Diese Festlegungen und Maßnahmebeschreibungen sind der Planfeststellungsbehörde vorzulegen.<br />

12.3.5 Eintauchen von Bauwerken in das Grundwasser<br />

Für die Gewässerbenutzung durch das Eintauchen von baulichen Anlagen in das Grundwasser gemäß<br />

Plan E 10-11 und der damit verbundenen Beeinflussung der Grundwasserströmungsverhältnisse wird<br />

die wasserrechtliche Erlaubnis gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 1 WHG sowie §§ 28, 29 und 57 BbgWG erteilt.<br />

Die Erlaubnis wird mit folgender Nebenbestimmung verbunden:<br />

Das Eintauchen der Bauwerke in das Grundwasser hat so zu erfolgen, dass Änderungen (Absenkung/Erhöhung)<br />

des lokalen Grundwasserstands größer 0,5 m außerhalb des Betriebsgeländes nicht zu<br />

besorgen sind.

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