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Planfeststellungsbeschluss - BVBB eV

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Teil C - Entscheidungsgründe <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong><br />

Ausbau Verkehrsflughafen Berlin-Schönefeld<br />

Seite 582 von 1171 44/1-6441/1/101<br />

Der mittlere Maximalpegel hat den Nachteil, dass er nur von der in die Mittelung eingehenden Maximalpegelverteilung,<br />

nicht aber von der Gesamtanzahl der Schallereignisse abhängt. So erzeugen 1 Geräusch<br />

mit einem Maximalpegel von 80 dB(A) und 10 Geräusche mit einem Maximalpegel von 60 dB(A)<br />

genauso einen mittleren Maximalpegel von 70 dB(A) wie 10 Geräusche mit einem Maximalpegel von<br />

80 dB(A) und 100 Geräusche mit einem Maximalpegel von 60 dB(A). Im zweiten Fall ist die Störwirkung<br />

offensichtlich größer.<br />

Ein weiterer Nachteil ist die Tatsache, dass die Größe des mittleren Maximalpegels stark davon abhängig<br />

ist, wie hoch der Schwellenwert für die in die Mittelung mit einzubeziehenden Geräusche ist. So<br />

haben Berechnungen auf der Basis des Flugverkehrs im Jahre 1991 für einen Messpunkt der Fluglärmüberwachungsanlage<br />

an einem deutschen Verkehrsflughafen einen äquivalenten Dauerschallpegel<br />

Leq(4) von 66,5 dB(A) und einen mittleren A-bewerteten Maximalpegel von 81,2 dB (A) ergeben. Dies<br />

entspricht einer für Leq(4) - Werte von mehr als etwa 55 dB(A) typischen Differenz in der Größenordnung<br />

von 15 dB(A). Dabei gingen in die Berechnung, wie in der AzB 211 für die Berechnung des Leq(4) vorgeschrieben,<br />

alle Geräusche mit einem Maximalpegel von mehr als 55 dB(A) mit ein. Die Messstelle war<br />

jedoch so eingerichtet, dass nur Geräusche mit Maximalpegeln oberhalb der Messschwelle von<br />

75 dB(A) registriert werden. Legt man diesen Schwellenwert bei der Berechnung zugrunde, so reduziert<br />

sich der Leq(4) um 0,4 dB(A) auf einen Wert von 66,1 dB(A), während der mittlere A-bewertete Maximalpegel<br />

sich um 2,1 dB(A) auf einen Wert von 83,3 dB(A) erhöht. Die Größe des mittleren Maximalpegels<br />

ist also stärker von den jeweils definierten Eingangsparametern abhängig als dies beim äquivalenten<br />

Dauerschallpegel der Fall ist. Insbesondere kann in Gebieten mit hoher Fluglärmbelastung das Hinzufügen<br />

einer großen Anzahl von Geräuschen mit niedrigen Maximalpegeln den mittleren Maximalpegel<br />

stark absenken, während der Dauerschallpegel, wenn auch nur unwesentlich, erhöht wird.<br />

Der mittlere Maximalpegel kann allerdings von Nutzen sein, wenn der äquivalente Dauerschallpegel<br />

deutlich kleiner ist, als die auftretenden mittlere Maximalpegel. Wie das Beispiel des oben erwähnten<br />

Verkehrsflughafens zeigt, stellen Werte von 15 bis 20 dB(A) eine typische Größenordnung für die Differenz<br />

zwischen Mittlerem Maximalpegel und äquivalentem Dauerschallpegel dar. Generell kann daher<br />

angemerkt werden, dass in Fällen, in denen der mittlere Maximalpegel um mehr als 20 dB(A) höher als<br />

der äquivalente Dauerschallpegel ist, ersterer zur Beschreibung der Lärmsituation mit herangezogen<br />

werden sollte.<br />

Im Rahmen der detaillierten Immissionsanalysen an den 111 ausgewählten Einzelpunkten in der Umgebung<br />

des Verkehrsflughafens Berlin-Schönefeld werden mittlere A-bewertete Maximalschallpegel für<br />

die Tages- und Nachtperiode ausgewiesen. In Anlehnung an die AzB wurden in die Berechnung dieser<br />

Pegelwerte alle Geräusche mit einem Maximalschallpegel von mindestens 55 dB(A) einbezogen.<br />

10.1.3.1.3 Pegel-Häufigkeits-Kriterien<br />

Der äquivalente Dauerschallpegel ist geeignet, hinreichende Aussagen über den Grad der Immissionsbelastung<br />

zu machen und damit insbesondere die globale Belästigung der Flughafenanwohner abzuschätzen.<br />

Um Fluglärmwirkungen, insbesondere Schlafstörungen, aber auch Kommunikationsstörungen<br />

sachgerecht zu erfassen, ist die zusätzliche Heranziehung von Pegel-Häufigkeits-Kriterien - auch<br />

211 Der Bundesminister des Innern (BMI) (1975): Bekanntmachung vom 27.2.75, Durchführung des Gesetzes zum Schutz<br />

gegen Fluglärm; hier: Bekanntmachung der Datenerfassungssysteme für die Ermittlung von Lärmschutzbereichen an zivilen<br />

(DES) und militärischen Flugplätzen (DES-MIL) sowie einer Anleitung zur Berechnung (AzB). Gem. Ministerialblatt<br />

26, Ausgabe A, Nr. 8, 126-227, Bonn, 10. März 1975.

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