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Planfeststellungsbeschluss - BVBB eV

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<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> Teil C - Entscheidungsgründe<br />

Ausbau Verkehrsflughafen Berlin-Schönefeld<br />

44/1-6441/1/101 Seite 1105 von 1171<br />

griffen werden. Die Ableitung von gereinigtem Oberflächenwasser in den Glasowbach ist nach Auffassung<br />

der zuständigen Wasserbehörden zur Stützung des Wasserhaushalts des Glasowbachs wünschenswert.<br />

Die sich aus der Einleitung möglicherweise ergebenden Probleme für die Gewässerqualität<br />

werden durch die im Abschnitt C.II.14 „Wasserwirtschaft“, ab Seite 756, enthaltenen Auflagen (Behandlung<br />

in Bodenfiltern, Begrenzung von Einleitmengen und -konzentrationen für CSB) vermieden. Die für<br />

die Einleitung erforderlichen wasserbaulichen Maßnahmen wie z. B. Steinschüttungen und Böschungsaufhöhungen<br />

bedingen nur kleinflächige Eingriffe am Gewässer und wurden durch Planänderung Nr.<br />

01 weitgehend minimiert. Somit ergibt sich nach Auffassung der Planfeststellungsbehörde - entgegen<br />

den Forderungen von Naturschutzbehörden - kein Erfordernis einer weitergehenden Variantenbetrachtung<br />

bezüglich der Ableitung des Teilstroms in den Glasowbach.<br />

Die bei der Umsetzung der Entwässerungskonzeption vorgesehene Kombination der Versickerung des<br />

anfallenden Oberflächenwassers und der bedarfsweisen Einleitung in den Glasowbach/Selchower Flutgraben<br />

ist einer alleinigen Ableitung über ein Oberflächengewässer oder der Ableitung in ein Klärwerk<br />

vorzuziehen. Durch diese Variante kann die Versickerungkapazität, die allein nicht ausreicht, um die<br />

Entwässerung sicherzustellen, voll ausgeschöpft werden. Dies entspricht den gesetzlichen Vorgaben<br />

(§ 54 BbgWG) und minimiert die durch die Versiegelung verursachte Einschränkung der Grundwasserneubildung<br />

im Bereich des Flughafens.<br />

3.3.7 Bauwasserhaltung<br />

Von Trägern öffentlicher Belange war im Anhörungsverfahren angesprochen worden, dass die Auswirkungen<br />

der baubedingten Grundwasserhaltung durch eine geschlossene Baugrube minimiert werden<br />

könnten. Die Träger des Vorhabens haben in Band E zu den Vor- und Nachteilen von Baugruben mit<br />

offener Grundwasserhaltung und von geschlossenen Baugruben im Wand-Sohle-Verfahren Stellung<br />

genommen. Danach haben technische und wirtschaftliche Gründe zur Entscheidung für die offene<br />

Grundwasserhaltung geführt. Mit der Darstellung der Auswirkungen einer offenen Baugrube auf das<br />

Grundwasser und die damit in Wechselbeziehung stehenden Schutzgüter ist ein „worst-case“-Fall abgedeckt.<br />

Mit den Vermeidungsmaßnahmen, die durch Auflagen festgeschrieben werden, können auch<br />

für diesen Fall erhebliche Auswirkungen durch die baubedingte Grundwasserhaltung auf die Schutzgüter<br />

ausgeschlossen werden. Eine weitergehende Variantenbetrachtung ist daher nicht geboten.<br />

4 Zusammenfassende Darstellung der entscheidungserheblichen Sachverhalte<br />

gemäß § 11 UVPG<br />

Nach § 11 UVPG hat die Planfeststellungsbehörde eine zusammenfassende Darstellung der Umweltauswirkungen<br />

des Vorhabens auf Grundlage der Unterlagen nach § 6 UVPG (Unterlagen der Träger<br />

des Vorhabens), der behördlichen Stellungnahmen nach §§ 7 und 8 UVPG sowie den Äußerungen der<br />

Öffentlichkeit nach § 9 UVPG zu erarbeiten.<br />

Umweltauswirkungen sind gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 UVPG die Auswirkungen eines Vorhabens auf die<br />

Schutzgüter Mensch, Tiere und Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft, Kultur und sonstige<br />

Sachgüter sowie die Wechselwirkungen zwischen diesen Schutzgütern.<br />

4.1 Relevante Wirkungen des Vorhabens auf die Umwelt<br />

Umweltrelevante Wirkungen durch das Vorhaben werden durch Bau, Anlage und Betrieb der einzelnen<br />

Vorhabensbestandteile verursacht. Dies sind der Flughafenausbau selbst, die Verkehrsanbindung Straße<br />

und Schiene, der Gewässerausbau und die Ver- und Entsorgung (Leitungen). Bei der Untersuchung

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