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Planfeststellungsbeschluss - BVBB eV

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<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> Teil C - Entscheidungsgründe<br />

Ausbau Verkehrsflughafen Berlin-Schönefeld<br />

44/1-6441/1/101 Seite 317 von 1171<br />

che als solcher in ihrer Eigenschaft als Körperschaft des öffentlichen Rechts zusteht (vgl. Abschnitt<br />

C.II.22.2.6.3.2 „Schadensersatzansprüche Kirchen“, ab Seite 993) Das Konsistorium der Evangelischen<br />

Kirche in Berlin-Brandenburg ist im Anhörungsverfahren als Träger öffentlicher Belange beteiligt worden.<br />

Im übrigen hatten die Kirchengemeinden im Rahmen der Erörterung mit den Einwendern und Betroffenen<br />

im Rahmen der themenbezogenen Erörterung Gelegenheit, die einzelnen Aspekte ihrer Stellungnahmen<br />

zu erörtern. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist damit gewahrt.<br />

5.6.19 Weitere Kritikpunkte zur Auslegung der Planunterlagen<br />

Einwenderseitig wurde die Auslegungszeit als zu kurz kritisiert, insbesondere in Anbetracht des Umfangs<br />

der Unterlagen. Eine vollständige Durchsicht der Unterlagen und das Einholen von Sachverständigengutachten<br />

sei nicht möglich gewesen. Die Auslegungszeiten hätten auch auf die Abendstunden<br />

ausgedehnt werden müssen, um Berufstätigen die Einsichtnahme zu ermöglichen. Auch die Einwendungsfrist<br />

sei zu kurz und dem Umfang des Planfeststellungsantrags nicht angemessen gewesen.<br />

Die Anzahl der ausgelegten Plansätze sei zu gering gewesen. Es wurde außerdem als rechtswidrige<br />

Ungleichbehandlung betrachtet, dass interessierten Bürgern nicht die gesamten Antragsunterlagen zur<br />

Verfügung gestellt wurden, während Amtsdirektoren und Bürgermeister einen kompletten Planantragssatz<br />

aus 49 Ordner bekommen hätten.<br />

Gesetzes- und Verordnungstexte, auf die im Planfeststellungsantrag Bezug genommen werde, hätten in<br />

den Auslegungsstellen vorhanden sein müssen. Auch die zum Verständnis der Planfeststellungsunterlagen<br />

erforderliche Literatur, auf die verwiesen werde, habe nicht bereit gelegen.<br />

Es hätten auch elektronische Verfahren wie CD-Rom und Internet zur Verbreitung der Planungsunterlagen<br />

genutzt werden müssen, um den Bürgern hinreichend Chancen auf Wahrnehmung ihrer Rechte zu<br />

geben (unabhängig von den Amtszeiten).<br />

Es wurde bemängelt, dass keine Gelegenheit zur Erörterung der Planung bestand.<br />

Es wurde gerügt, dass die Auslegungs- und Einwendungsfrist in verschiedenen Gemeinden zu unterschiedlichen<br />

Zeiten geendet hätte.<br />

Die Planantragsunterlagen hätten nach Auffassung der Einwender und Betroffenen noch in weiteren<br />

Gemeinden (Kablow, Bestensee, Zeesen, Schöneiche, Niederlehme, Diedersdorf, Senzig und im Bereich<br />

10823 Berlin ausgelegt werden müssen.<br />

In den Auslegungsstellen hätten nicht auch die „Wegweiser für den Planfeststellungsantrag“ der Träger<br />

des Vorhabens ausliegen dürfen.<br />

Die Einwendungen sind nicht begründet.<br />

Die Auslegungsfristen entsprechen dem Gesetz (§ 73 Abs. 3 Satz 1 VwVfGBbg) und waren auch für die<br />

Ermittlung der Betroffenheit ausreichend bemessen. Da in drei unterschiedlichen Zeiträumen ausgelegt<br />

worden ist, ist die gesetzlich vorgesehene Auslegungsfrist faktisch verlängert worden, da der Kreis der<br />

einwendungsberechtigten Personen nicht auf die in den Auslegungsgemeinden ansässigen Bürger<br />

beschränkt worden ist.

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