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Planfeststellungsbeschluss - BVBB eV

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Teil C - Entscheidungsgründe <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong><br />

Ausbau Verkehrsflughafen Berlin-Schönefeld<br />

Seite 750 von 1171 44/1-6441/1/101<br />

12.3 Lichtimmissionen<br />

Konkrete Beleuchtungsanlagen werden nicht planfestgestellt. Sie sind Gegenstand der Ausführungsplanung.<br />

Bei der Ausführungsplanung ist gemäß § 22 BImSchG darauf zu achten, dass von den Beleuchtungsanlagen<br />

keine schädlichen Umweltwirkungen ausgehen, die nach dem Stand der Technik<br />

vermeidbar sind. Insbesondere ist dafür zu sorgen, dass keine erheblichen Belästigungen im Sinne der<br />

LAI „Licht-Leitlinie - Hinweise zur Messung und Beurteilung von Lichtimmissionen“ vom 10.05.2001<br />

auftreten können. Die im Anhang der Leitlinie aufgeführten Maßnahmen zum Schutz von Insekten und<br />

Vögeln sind zu berücksichtigen (vgl. Nebenbestimmung A.II.9.1.11 „Beleuchtungsanlagen“, ab Seite<br />

116, im Bereich Natur und Landschaft).<br />

Nach den Darstellungen der Träger des Vorhabens innerhalb der Umweltverträglichkeitsuntersuchung<br />

können visuelle Beeinträchtigungen nur in der Ortslage Kienitzberg wegen der nahen Lage zur Anflugbefeuerung<br />

nicht völlig ausgeschlossen werden.<br />

Nach Ansicht der Planfeststellungsbehörde sind erhebliche Belästigungen eher unwahrscheinlich, da<br />

die Anflugbefeuerung ihr Licht nach oben in den Himmel und nicht in Richtung der Wohnbebauung abstrahlen<br />

wird. Dennoch auftretende Belästigungen wären aber jedenfalls mit technischen Maßnahmen<br />

(Blendtrichter) sicher zu vermeiden. Die Nebenbestimmung stellt die Einhaltung der technischen Regelwerke<br />

im Rahmen der Ausführungsplanung hinreichend sicher, unzumutbare Auswirkungen sind<br />

demnach auch in Kienitzberg nicht zu befürchten.<br />

Einwender befürchten Koppelungseffekte von Fluglärm und zeitlich versetzten Lichtimmissionen zur<br />

Nachtzeit, Störung des Nachtschlafs durch Aufhellung der Schlafumgebung, unzumutbare Lichtimmissionen<br />

von Beleuchtungen der Flugzeuge, Vertreibung von Tierarten aus FFH-Gebieten bzw. Störung der<br />

Lebensweise von Nachtvögeln und Nachtinsekten. Die Aussagen zur Wirkung der Lichtimmissionen auf<br />

Mensch und belebte Natur seien unzureichend gewesen.<br />

Durch die Nebenbestimmung zu den Beleuchtungsanlagen werden sich nach Ansicht der Planfeststellungsbehörde<br />

erhebliche Belästigungen der Nachbarschaft und schädliche Wirkungen auf die Fauna im<br />

Rahmen der Ausführungsplanung vermeiden lassen. Gesundheitsgefahren werden von Lichtimmissionen<br />

nicht ausgelöst. Die voraussichtlichen Lichtimmissionen sind von den Trägern des Vorhabens hinreichend<br />

genau untersucht und beschrieben worden. Nur in der Ortslage Kienitzberg können visuelle<br />

Beeinträchtigungen durch die nahe Lage zur Anflugbefeuerung nicht völlig ausgeschlossen werden,<br />

wobei zu beachten ist, dass diese Befeuerung ihr Licht nach oben strahlt und nicht in Richtung auf die<br />

Wohnbebauung. Die Vorfeld- und Abstellpositionsbeleuchtungen werden keine erheblichen Belästigungen<br />

auslösen, da die flughafennahen Siedlungsbereiche in Waßmannsdorf zu weit entfernt sind und in<br />

Selchow durch den Gebäudekomplex Hochbaubereich West abgeschirmt werden. Für die in der Nähe<br />

der vorhandenen Anflugbefeuerung gelegene Siedlung Kienberg Nord tritt vorhabensbedingt keine Änderung<br />

ein. Belästigungen durch Lichtimmissionen von Flugzeugscheinwerfern wären nur für Personen<br />

denkbar, welche sich unmittelbar in der Einflugschneise nahe der Aufsetzstelle aufhalten. Eine Beeinträchtigung<br />

von Wohnbebauung ist nicht zu befürchten.<br />

In FFH-Gebieten ist aufgrund der Entfernung und wegen abschirmender Gehölze nicht mit Verlichtungen<br />

zu rechnen - hinsichtlich der Fauna im näheren Umfeld des Flughafens kann ein schädlicher Einfluss<br />

durch die Berücksichtigung technischer Regelwerke bei Aufstellung der Beleuchtungsanlagen<br />

verhindert werden (vgl. Abschnitt C.II.15 „Natur und Landschaft“, ab Seite 786).

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