18.12.2012 Aufrufe

Planfeststellungsbeschluss - BVBB eV

Planfeststellungsbeschluss - BVBB eV

Planfeststellungsbeschluss - BVBB eV

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> Teil C - Entscheidungsgründe<br />

Ausbau Verkehrsflughafen Berlin-Schönefeld<br />

44/1-6441/1/101 Seite 665 von 1171<br />

Die Berücksichtigung der Lärmpegel in der Nacht hält die Planfeststellungsbehörde dagegen für nicht<br />

erforderlich. Durch § 29b Abs.2 Satz 2 LuftVG wird die Nachtruhe der Bevölkerung besonders geschützt.<br />

Schutzgut des Lärmschutzes in der Nacht ist der störungsfreie Schlaf. Jedenfalls in Mitteleuropa<br />

dienen zum Schlafen fast ausschließlich Innenräume, so dass hierfür die Nutzung des Außenwohnbereiches<br />

vernachlässigt werden kann. 225 Durch Schallisolierung an Gebäuden durch Einbau von<br />

Schallschutzfenstern und erforderlichenfalls auch Belüftungseinrichtungen kann grundsätzlich auch<br />

solcher Nachtfluglärm, der die verfassungsrechtliche Zumutbarkeitsschwelle außen auf dem Grundstück<br />

überschreitet, in zum Schlafen geeigneten Räumen (im Gebäudeinnern) so weit verringert werden, dass<br />

eine Gefährdung der menschlichen Gesundheit nicht zu besorgen ist (VGH Kassel vom 02.04.2003,<br />

NVwZ-RR 2003, 729; VGH Kassel vom 14.10.2003, Az: 2 A 2796/01).<br />

Die Höhe der Entschädigung ist aus den in der Auflage A.II.5.1.6 „Entschädigungen aus Übernahmeanspruch“,<br />

ab Seite 108, genannten Berechnungsfaktor Verkehrswert eindeutig ermittelbar.<br />

Ebenso wie für die Ermittlung der Außenwohnbereichsentschädigung ist der Verkehrswert eines Grundstücks<br />

i. S. des § 194 BauGB eine geeignete Grundlage für die Berechnung der Entschädigung, weil die<br />

objektivierende Betrachtungsweise, die seiner Ermittlung zugrunde liegt, Gewähr für den gerechten<br />

Ausgleich unterschiedlicher Interessenlagen bietet (Vgl. BVerwG vom 27.10.1998, NVwZ 1999, 644<br />

(649)). Wenn der Eigentümer den vollen Verkehrswert als Entschädigung erhält, ist er zur Übertragung<br />

des Eigentums an dem Grundstück an die Träger des Vorhabens verpflichtet, da er sonst durch die<br />

Entschädigung besser gestellt würde als ohne die Beeinträchtigung durch Fluglärm.<br />

Zu Gunsten der Betroffenen werden Grundstücke, die von der Grenzlinie des Entschädigungsgebiets<br />

durchschnitten werden, den Grundstücken gleichgestellt, deren Fläche vollständig innerhalb des Entschädigungsgebiets<br />

liegen.<br />

Der Betroffene hat Anspruch auf Entschädigung gegen Übertragung des Eigentums an dem Grundstück,<br />

aber er muss dieses Recht nicht ausüben. Eine Kompetenz zur Absiedlung einzelner Bewohner<br />

oder zur Umsiedlung ganzer Gebiete hat die Planfeststellungsbehörde nicht (vgl. Abschnitt C.II.22.2.2<br />

„Umsiedlung der Gemeinde Diepensee und von Teilen der Gemeinde Selchow“, ab Seite 967). Anstelle<br />

der Übernahme des Grundstücks kann der Betroffene alternativ die sonstigen in diesem Beschluss<br />

geregelten Schallschutzmaßnahmen wählen. In diesem Fall verliert er den Übernahmeanspruch.<br />

10.1.8.5 Schallschutzeinrichtungen<br />

Die angeordneten Schallschutzvorrichtungen stellen sicher, dass nach Ausbau des Verkehrsflughafens<br />

Berlin-Schönefeld durch Fluglärmimmissionen hervorgerufene erhebliche Belästigungen und gesundheitliche<br />

Risiken nicht zu erwarten sind.<br />

Die Träger des Vorhabens können Schallschutzeinrichtungen selbst einbauen lassen oder dem Betroffenen<br />

auf Nachweis die Aufwendungen für den Einbau der erforderlichen Schallschutzeinrichtungen<br />

erstatten. Im Hinblick auf den Grundsatz der Wahrung der Verhältnismäßigkeit bei Festsetzung der für<br />

die Träger des Vorhabens belastenden Auflage ist ihnen das Recht zuzubilligen, den Einbau der erforderlichen<br />

Schallschutzvorrichtungen nach Wahl selbst durchzuführen.<br />

225 Wysk, P. (1998): Ausgewählte Probleme zum Rechtsschutz gegen Fluglärm. Teil III. ZLW 3(47): 484.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!