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Planfeststellungsbeschluss - BVBB eV

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<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> Teil C - Entscheidungsgründe<br />

Ausbau Verkehrsflughafen Berlin-Schönefeld<br />

44/1-6441/1/101 Seite 769 von 1171<br />

die „Richtlinien für bautechnische Maßnahmen an Straßen in Wassergewinnungsgebieten“ [RiStWaG]<br />

und das ATV-Arbeitsblatt) entworfen und bemessen. Die Einleitstelle wird nach den jeweils hierfür in<br />

Betracht kommenden Regeln der Technik betrieben. Durch Festlegung, dass die Niederschlagswasserverbringung<br />

ausschließlich über offene Systeme erfolgen darf, wird einerseits eine direkte und leichte<br />

Kontrollierbarkeit gewährleistet und kann andererseits die oberste Luft erfüllte Bodenschicht zur Reinigung<br />

beitragen.<br />

Die Erteilung einer Bewilligung, wie von den Trägern des Vorhabens beantragt, ist nicht erforderlich. Zur<br />

Begründung wird auf die obigen Ausführungen verwiesen.<br />

Im Übrigen erfolgt die Versickerung des anfallenden Straßenoberflächenwassers überwiegend breitflächig<br />

oder in Straßenseitengräben (§ 2 Abs. 4 Nr. 2 BbgWG). Hierin liegt keine gestattungspflichtige<br />

Gewässerbenutzung i. S. d. § 3 Abs. 1 WHG. Die ordnungsgemäße Unterhaltung der Straßenseitengräben<br />

liegt allein in der Zuständigkeit des jeweiligen Straßenbaulastträgers.<br />

14.2.1.5 Versickerung von Niederschlagswasser der Schienenanlagen<br />

Für den Betrieb der Schienentrasse ist die Bewilligung gemäß § 8 WHG i. V. m. § 31 BbgWG von Versickerungsanlagen<br />

von Niederschlagswasser aus der Entwässerung der Schienenanlagen beantragt.<br />

Die Versickerung von Niederschlagswasser in das Grundwasser stellt nach § 2 Abs. 1 i. V. m. § 3<br />

Abs. 1 Ziff. 6 des WHG eine gestattungspflichtige Gewässerbenutzung dar. Die Erlaubnis hierfür wird<br />

unbefristet erteilt. Gemäß § 28 Abs. 1 Satz 2 BbgWG ist die Erlaubnis in der Regel auf 15 Jahre zu<br />

befristen. Diese Regelbefristung des § 28 Abs. 1 Satz 3 BbgWG ist für wasserbauliche Maßnahmen im<br />

Zusammenhang mit Bahnanlagen nicht ausreichend. Gründe für die Regelbefristung liegen z. B. in<br />

schwer übersehbaren Auswirkungen der Benutzung oder bei Erlaubnissen zur Einleitung von Abwasser<br />

in der Verpflichtung zur schrittweisen Sanierung (Czychowski/Reinhardt, WHG, 8. Aufl. 2003, § 7<br />

Rn. 23). Die Beispiele zeigen, dass die Befristung dem Schutz vor Gefährdungen dient. Derartige Gefährdungen<br />

sind bei der Schienenentwässerung nicht zu befürchten. Mit der Schienenanbindung sind<br />

regelmäßig erhebliche finanzielle Aufwendungen verbunden, so dass zur langfristigen Sicherung der<br />

ordnungsgemäßen Schienenentwässerung eine höhere Bestandssicherheit für die Vorhaben zu schaffen<br />

ist. Durch die Auflagen ist sichergestellt, dass keine nachteiligen Wirkungen für das Wohl der Allgemeinheit<br />

zu befürchten sind. Die Entwässerungsanlagen werden unter Beachtung einschlägiger Regelwerke<br />

entworfen und bemessen.<br />

Die Nutzung von Schienen ist grundsätzlich unbefristet angelegt. Wasserrechtliche Genehmigungen für<br />

den Bau oder die Änderung von Bahnanlagen werden vom Eisenbahn-Bundesamt in ständiger Praxis<br />

regelmäßig unbefristet erteilt. Da die Planfeststellung des zweiten Abschnittes der Schienenanbindung<br />

zur Anbindung an die Görlitzer Bahn wieder in der Zuständigkeit des Eisenbahn-Bundesamt liegt, wird<br />

auch dafür aller Voraussicht nach eine unbefristete Erlaubnis für die Schienenentwässerung erteilt werden.<br />

Es ist nicht sinnvoll, für einen kleinen Schienenabschnitt eine befristete Erlaubnis zu gewähren,<br />

wenn das gesamte umliegende Schienennetz unbefristete Erlaubnisse besitzt. Die Erteilung einer Bewilligung,<br />

wie von den Trägern des Vorhabens beantragt, ist nicht erforderlich. Die Erteilung einer Bewilligung<br />

stellt die Ausnahme dar (§ 8 Abs. 2 WHG). Beim Betrieb des Versickerungsbeckens sind keine<br />

Ansprüche Dritter zu erwarten, vor denen die Träger des Vorhabens durch eine Bewilligung geschützt<br />

werden müssten. Die unbefristete Erlaubnis berücksichtigt die lange Laufzeit des Vorhabens und die<br />

hohen Investitionen der Träger des Vorhabens in ausreichendem Maße.

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