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Planfeststellungsbeschluss - BVBB eV

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Teil C - Entscheidungsgründe <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong><br />

Ausbau Verkehrsflughafen Berlin-Schönefeld<br />

Seite 818 von 1171 44/1-6441/1/101<br />

sieren. In der ergänzten Fassung des LBP sind die Langgraswiesen und die gestalterischen Grünflächen<br />

nicht mehr zur Verminderungen des Kompensationsbedarfs angerechnet worden.<br />

Die darüber hinausgehende Forderung eines Trägers öffentlicher Belange, die Anlage von Langgraswiesen<br />

als Eingriff in den Naturhaushalt zu beurteilen, ist zurückzuweisen, da bereits der Verlust der<br />

Ausgangsbiotope als Eingriff bewertet und kompensiert wird. Eine zusätzliche Bewertung des Zielbiotops<br />

käme einer Doppelbewertung gleich.<br />

15.1.7 Ausgleich<br />

Gemäß § 12 Abs. 2 BbgNatSchG a.F. sind unvermeidbare Beeinträchtigungen innerhalb einer bestimmten<br />

Frist zu beseitigen oder auszugleichen. Ausgeglichen ist ein Eingriff, wenn nach seiner Beendigung<br />

keine erhebliche oder nachhaltige Beeinträchtigung des Naturhaushalts zurückbleibt und das Landschaftsbild<br />

landschaftsgerecht wiederhergestellt oder neu gestaltet ist.<br />

15.1.7.1 Definition Ausgleich<br />

Der Ausgleich soll zu einer weitestgehenden Annäherung an den früheren Zustand führen (BVerwGE<br />

85, 348). Der Ausgleich muss funktional dazu führen, dass keine erheblichen Beeinträchtigungen mehr<br />

verbleiben. Die beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushalts sind gleichartig wiederherzustellen.<br />

Der Ausgleich muss nicht notwendig direkt am Ort des Eingriffs erfolgen, ein räumlicher Zusammenhang<br />

ist aber erforderlich. Zumindest muss sich der Ausgleich dort auswirken, wo die mit dem Vorhaben<br />

verbundenen Beeinträchtigungen auftreten. Zwischen Eingriffs- bzw. Auswirkungsort und Ausgleichsort<br />

muss ein funktionaler Zusammenhang bestehen (BVerwG UPR 1997, 36). Die mögliche räumliche Entfernung<br />

hängt maßgeblich von der jeweils betroffenen Funktion ab und kann daher sehr unterschiedlich<br />

sein - so ist der funktionale Zusammenhang bei einem Raubvogelhabitat innerhalb eines viel größeren<br />

Gebietes gegeben als bei dem Habitat einer Pflanzenpopulation.<br />

Das Maß des Ausgleichs folgt aus seiner Aufgabe, die Beeinträchtigung der Schutzgüter voll zu beheben.<br />

Das heißt, die Bewertung der Eingriffsfläche und der Ausgleichsfläche muss zu einer ausgeglichenen<br />

Bilanz führen. Der Zeitverlustfaktor kann dazu führen, dass nur Ersatz anzunehmen ist. Beeinträchtigungen,<br />

die nicht in einem „überschaubaren Zeitrahmen“ wiederherstellbar sind, sind nicht ausgleichbar.<br />

235<br />

Bezüglich des Landschaftsbildes gilt, dass in dem betroffenen Landschaftsraum ein Zustand herzustellen<br />

ist, der den vorher vorhandenen Zustand in weitestmöglicher Annäherung fortführt, d. h. in gleicher<br />

Art, mit gleichen Funktionen und ohne Preisgabe des optischen Wirkungsgefüges (BVerwGE 85, 48,<br />

360). Landschaftsbildbeeinträchtigungen müssen in wenigen Jahren wiederhergestellt werden 236 .<br />

Für alle Kompensationsmaßnahmen gilt, dass eine Aufwertung der Kompensationsflächen gegeben<br />

sein muss. Dies impliziert, dass im Regelfall ökologisch geringwertige Flächen als Kompensationsflä-<br />

235 Kommentar zum BNatSchG, Gassner, E./Bendormir-Kahlo, G./Schmidt-Räntsch, A. und J., 2. Auflage (2003) zu § 19<br />

Rn. 29<br />

236 Kommentar zum BNatSchG, Gassner, E./Bendormir-Kahlo, G./Schmidt-Räntsch, A. und J., 2. Auflage (2003) zu § 19<br />

Rn. 29

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