18.12.2012 Aufrufe

Planfeststellungsbeschluss - BVBB eV

Planfeststellungsbeschluss - BVBB eV

Planfeststellungsbeschluss - BVBB eV

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> Teil C - Entscheidungsgründe<br />

Ausbau Verkehrsflughafen Berlin-Schönefeld<br />

44/1-6441/1/101 Seite 967 von 1171<br />

gleichs- und Ersatzmaßnahme werden die Träger des Vorhabens darüber hinaus ein dauerhaftes Nutzungsrecht<br />

an dem Grundstück erwerben.<br />

22.2.2 Umsiedlung der Gemeinde Diepensee und von Teilen der Gemeinde Selchow<br />

Das Siedlungsgebiet der Gemeinde Diepensee wird fast vollständig durch die Betriebsflächen des ausgebauten<br />

Flughafen Schönefeld überdeckt (ca. 49 ha). Die Gemeinde mit ca. 310 Einwohnern kann<br />

deshalb an dieser Stelle nicht mehr weiter bestehen. Entsprechend fordert der Landesentwicklungsplan<br />

Flughafenstandortentwicklung vom 28.10.2003 (GVBl. II, S. 594) im Ziel Z 12, dass Diepensee sozialverträglich<br />

umzusiedeln ist. Zur Realisierung der Umsiedlung wurde am 18.03.1999 der „Vertrag zur<br />

Umsiedlung der Gemeinde Diepensee“ zwischen der Flughafenprojektgesellschaft Schönefeld mbH und<br />

der Gemeinde Diepensee geschlossen. Dieser Vertrag zugunsten Dritter, nämlich der Bewohner von<br />

Diepensee, verpflichtet die Flughafenprojektgesellschaft nicht nur zur Errichtung von funktional gleichwertigen<br />

Wohn- und Gewerbebauten in Deutsch Wusterhausen, sondern u. a. auch zum Aufbau einer<br />

kommunalen Infrastruktur mit einem Dorfzentrum mit Dorfplatz, Dorfgemeinschaftshaus, sozialen Einrichtungen,<br />

Friedhof und Feuerwehrhaus. Auf der Grundlage des Rahmenvertrages, der die Kriterien für<br />

die Ermittlung der Entschädigungsvolumina festlegt, werden mit den Bewohnern Diepensees Einzelverträge<br />

zur sozialverträglichen Umsiedlung in den gemeinsamen Umsiedlungsstandort Deutsch Wusterhausen<br />

vereinbart. Um eine Mitwirkung der Betroffenen von Anfang an sicherzustellen, wurde ein soziales<br />

Anforderungsprofil erstellt, an dem die Interessensvertreter der Betroffenen mitgewirkt haben.<br />

Die Flughafenbetriebsflächen beanspruchen auch ca. 10 ha des Gebietes der Gemeinde Selchow<br />

(11 bewohnte Grundstücke sowie mehrere Gebäude eines neu errichteten Gewerbehofes), die in entsprechender<br />

Anwendung des Ziels 12 des Landesentwicklungsplans Flughafenstandortentwicklung<br />

vom 28.10.2003 (GVBl. II, S. 594) ebenfalls sozialverträglich umgesiedelt werden sollen. Der am<br />

23.06.1999 zwischen der Flughafenprojektgesellschaft Schönefeld mbH und der Gemeinde Selchow<br />

abgeschlossene „Vertrag zur Umsiedlung von Teilbereichen der Gemeinde Selchow“ bildet den Rahmen<br />

für den Abschluss von Einzelverträgen über die Umsiedlung an einen Umsiedlungsort oder in das<br />

verbleibende Ortsgebiet der Gemeinde Selchow.<br />

Die aufgrund freiwilliger vertraglicher Vereinbarung zwischen den Trägern des Vorhabens, den Gemeinden<br />

Diepensee und Selchow sowie den betroffenen Grundstückseigentümern vereinbarten sozialverträglichen<br />

Umsiedlungen der Gemeinde Diepensee und von Teilen der Gemeinde Selchow werden<br />

den Zielen des Landesentwicklungsplanes Flughafenentwicklung gerecht und gestalten den freihändigen<br />

Grunderwerb zugunsten der betroffenen Bewohner unter Vermeidung der Enteignung der betroffenen<br />

Grundstücke.<br />

Von Einwendern wird gefordert, dass die Umsiedlung Bestandteil des <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong>es<br />

werden solle.<br />

Die betroffenen Grundstücke sind in das Grunderwerbsverzeichnis aufgenommen und die Rechtmäßigkeit<br />

ihrer Enteignung für die Flughafenbetriebsfläche gemäß Art. 14 Abs. 3 GG und § 28 Abs. 1 LuftVG<br />

i. V. m. § 2 Abs. 1 Nr. 1 EntGBbg wird festgestellt. Ziel der Verhandlungen ist aber eine einvernehmliche<br />

sozialverträgliche Umsiedlung aller Betroffenen. Nur wenn die Einigung im Einzelfall scheitern sollte,<br />

wäre eine Enteignung der Flächen erforderlich. Über die Entschädigung entscheidet in diesem Fall die<br />

Enteignungsbehörde nach dem Enteignungsgesetz des Landes Brandenburg.<br />

Eine über die Feststellung der Zulässigkeit der Enteignung der Grundstücke für das Vorhaben hinaus<br />

gehende Kompetenz der Planfeststellungsbehörde zur Anordnung einer Umsiedlung besteht nicht. We-

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!