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Planfeststellungsbeschluss - BVBB eV

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<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> Teil C - Entscheidungsgründe<br />

Ausbau Verkehrsflughafen Berlin-Schönefeld<br />

44/1-6441/1/101 Seite 625 von 1171<br />

Unter den genannten Gesichtspunkten sah die Genehmigungsbehörde keinen Anlass, die bis dahin<br />

bestehenden Nachtflugbetriebsbeschränkungen zu verschärfen. Im Einzelfall betroffene Anwohner hatten<br />

weiterhin die Möglichkeit, über das neu aufgelegte freiwillige Schallschutzprogramm der FBS GmbH<br />

passive Schallschutzmaßnahmen an ihren Häusern durchführen zu lassen. Die Zahl der Fluglärmbeschwerden<br />

hielt sich nach den Berichten des Fluglärmschutzbeauftragten in der Fluglärmkommission<br />

auf einem niedrigen Niveau. Die allermeisten Beschwerden boten keinen objektivierbaren Anlass zum<br />

Handeln.<br />

Andererseits konnte aus Sicht der Genehmigungsbehörde auch nicht gänzlich auf die auslaufenden<br />

Nachtflugbetriebsbeschränkungen verzichtet werden. Dies galt insbesondere auch für Flugzeuge mit<br />

Lärmzulassung nach ICAO Anhang 16, Band I, Kapitel 2, die an sich mit der Einführung von § 11c Luft-<br />

VO nicht mehr auf deutschen Flughäfen verkehren dürfen. Dazu gibt es jedoch zum gegenwärtigen<br />

Zeitpunkt immer noch verschiedene Ausnahmen, die auch den Flugverkehr am Verkehrsflughafen Berlin-Schönefeld<br />

betreffen, so dass insoweit ein zusätzlicher Schutz der Anwohner vor diesen besonders<br />

lauten Flugzeugen sinnvoll bleibt.<br />

Des Weiteren wurde bei der Entscheidung über die Verlängerung der Befristung auch das laufende<br />

Planfeststellungsverfahren berücksichtigt, innerhalb dessen die Belastung der Anwohnerschaft durch<br />

Fluglärm besondere Berücksichtigung findet und dessen Ergebnis bezüglich künftiger Flugbetriebsbeschränkungen<br />

nicht vorweg genommen werden sollte.<br />

10.1.7.2 Passive Schallschutzmaßnahmen<br />

Passive Schallschutzmaßnahmen wurden nach Erteilung der Genehmigung vom 20.09.1990 in der<br />

Umgebung des Verkehrsflughafens Berlin-Schönefeld vom Flughafenunternehmer wie folgt finanziert<br />

bzw. durchgeführt:<br />

In der Schutzzone 2 des Lärmschutzbereichs gemäß dem Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm hat die<br />

FBS bis 1996 rd. 4 Millionen DM für freiwillige Schallschutzmaßnahmen an 230 Wohnhäusern (ganz<br />

überwiegend Ein- und Zweifamilienhäuser) und drei Kindertagesstätten aufgewendet. Damit sind zunächst<br />

die besonders betroffenen Bereiche geschützt worden. Das etappenweise Vorgehen der FBS<br />

wurde unter dem Gesichtspunkt gerechtfertigt, dass der damalige Verkehr nur etwa 1/3 des seinerzeit<br />

für 1999 prognostizierten Verkehrs - der Grundlage für den damaligen vorläufigen Lärmschutzbereich -<br />

betrug.<br />

Die Förderung durch die FBS hatte das Schutzziel, im Rauminnern einen Lärmpegel von 55 dB (A) nicht<br />

zu überschreiten. In Anlehnung an die aufgrund von § 9 Abs. 4 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm<br />

erlassene Verordnung vom 11.8.1977 (BGB1. I, S. 1553) ist für die Erstattung der Kosten ein<br />

Höchstbetrag von 130 DM pro m² Wohnfläche festgelegt worden. In den äußeren Bereichen der<br />

Schutzzone 2 beträgt der Höchstbetrag 100 DM pro m² Wohnfläche. Diese Beträge reichen im Allgemeinen<br />

aus, um das angestrebte Schutzziel zu erreichen.<br />

Das Programm wurde in den folgenden Jahren mit dem Anstieg des Verkehrs fortgesetzt. Die Berliner<br />

Modernisierungs- und Instandsetzungs-Richtlinien 93 "Stadtweite Maßnahmen" lassen für Schönefeld<br />

eine Förderung von Schallschutzfenstern in der Planungszone 3 (Leq(4) > 62 dB(A)) aus Berliner Landesmitteln<br />

auf Berliner Gebiet zu. Dafür wurden bis Mitte 1996 rd. 1,1 Millionen DM für Maßnahmen in<br />

den Bezirken Treptow und Köpenick bereitgestellt. Ein vergleichbares Programm auf Brandenburger<br />

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