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Planfeststellungsbeschluss - BVBB eV

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Teil C - Entscheidungsgründe <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong><br />

Ausbau Verkehrsflughafen Berlin-Schönefeld<br />

Seite 986 von 1171 44/1-6441/1/101<br />

Eine unzumutbare Belastung des aus Regenwasser gewonnenen Brauchwassers oder von Badebecken<br />

müssen die Einwender demnach nicht befürchten.<br />

Einwender haben die Befürchtung geäußert, dass sich die Qualität des Grundwassers aus eigenen<br />

Brunnenanlagen durch einsickernde Schadstoffe in Kiekebusch verschlechtere, wo sich alle Bewohner<br />

aus privaten Brunnenanlagen mit Trinkwasser versorgten.<br />

Kiekebusch liegt im Abstrombereich der Versickerungsmulde. Da jedoch nur Wasser versickert werden<br />

darf, welches die im Abschnitt C.II.14 „Wasserwirtschaft“ festgesetzten Güteanforderungen erfüllt, sind<br />

keine Beeinträchtigungen der Qualität des Grundwassers zu erwarten. Zu den Einzelheiten der Güteanforderungen<br />

und des Entwässerungskonzeptes wird auf den Abschnitt C.II.14 „Wasserwirtschaft“, ab<br />

Seite 756, verwiesen.<br />

22.2.6.2 Schäden durch Veränderungen des Grundwasserspiegels<br />

Einwender befürchten allgemein, dass sich Veränderungen des Grundwasserspiegels negativ auf das<br />

Grundeigentum auswirken könnten und beantragen Entschädigung.<br />

Es wird vorgetragen, dass es bei steigendem Grundwasser zu Schäden an den Kellerräumen von Gebäuden<br />

durch Überschwemmungen und durchfeuchtetes Mauerwerk und zu Gebäudeabsenkungen<br />

durch unterirdische Wasserströme kommen könne. Das Gelände am Standort Schönefeld sei durch den<br />

dort befindlichen Sandboden charakterisiert. Dieser drohe durch ein Ansteigen des Grundwasserspiegels<br />

und die Zunahme der diesbezüglichen unterirdischen Wasserströme verändert zu werden. Die zu<br />

befürchtenden Ausspülungen könnten zu Absenkungen zahlreicher Ein- und Mehrfamilienhäuser in der<br />

Umgebung führen. Dies würde erhebliche Schäden an der Bausubstanz nach sich ziehen.<br />

Soweit Beeinträchtigungen infolge von Veränderungen des Grundwasserspiegels geltend gemacht werden,<br />

ist vorab klarzustellen, dass das Grundwasser nicht zum Inhalt des Eigentums an einem Grundstück<br />

i. S. von Art. 14 GG gehört [vgl. § 1a Abs. 4 WHG; BVerfG vom 15.07.1981, 58, 300 (339); Czychowski/Reinhardt,<br />

WHG, 8. Aufl. 2003, Einl. Rn 23). Es besteht auch kein Rechtsanspruch des Grundeigentümers<br />

auf Beibehaltung einer bestimmten Grundwassersituation, sondern nur auf angemessene<br />

Berücksichtung seiner Interessen im Rahmen der behördlichen Grundwasserbewirtschaftung nach<br />

Maßgabe des Gebotes der Rücksichtnahme (BVerwGE 78, 40 (45ff)).<br />

Soweit Ansprüche auf Entschädigung wegen Veränderungen des Grundwasserspiegels in Betracht<br />

kommen, werden diese im Rahmen der wasserrechtlichen Erlaubnis gemäß §§ 9 Abs. 1 LuftVG, 7<br />

WHG, 29 BbgWG dem Grunde nach geregelt. Die Auflagen, die zu den wasserrechtlichen Erlaubnissen<br />

erlassen wurden, verpflichten die Träger des Vorhabens zu gewährleisten, dass keine nachteiligen<br />

Auswirkungen der durch Baumaßnahmen verursachten Grundwasserveränderungen auf benachbarte<br />

Gebiete, insbesondere Bebauungen, entstehen. Im Bereich Rotberg sowie in den Ortslagen Waltersdorf<br />

und Schulzendorf wurden vorsorglich Beweissicherungen beauflagt. Zu den Einzelheiten wird auf den<br />

Abschnitt C.II.14 „Wasserwirtschaft“ verwiesen.<br />

Daneben können Inhaber von Bewilligungen gemäß § 8 WHG gemäß § 823 Abs. 1 BGB und Inhaber<br />

von Erlaubnissen gemäß § 7 WHG gemäß § 32 BbgWG i. V. m. § 823 Abs. 2 BGB zivilrechtlich gegen<br />

Beeinträchtigungen ihrer Rechte vorgehen (vgl. BGHZ 88, 34).<br />

Umweltrelevante Grundwasserabsenkungen treten nur lokal und zeitlich begrenzt während der Bauphase<br />

auf. Das gehobene Grundwasser wird grundsätzlich wieder versickert. Die Bauphase wird durch ein

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