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Planfeststellungsbeschluss - BVBB eV

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<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> Teil C - Entscheidungsgründe<br />

Ausbau Verkehrsflughafen Berlin-Schönefeld<br />

44/1-6441/1/101 Seite 533 von 1171<br />

10.1.2.2 Physische Lärmwirkungen<br />

Unter den physischen Lärmwirkungen werden die Einflüsse verstanden, die zu Lärmschwerhörigkeit<br />

und Hörverlust führen können, die Schlafstörungen oder physiologische Reaktionen hervorrufen.<br />

10.1.2.2.1 Lärmschwerhörigkeit<br />

Die Einwendungen und Stellungnahmen konzentrieren sich auf das Auftreten einer Lärmschwerhörigkeit<br />

durch Fluglärm generell und auf entsprechende Pegelgrenzen zur Entstehung einer Lärmschwerhörigkeit.<br />

Die Angabe "Unterhalb von äquivalenten Dauerschallpegeln von 80 dB(A) werden keine Lärmschwerhörigkeiten<br />

mehr beobachtet." sei unrichtig und auch unpräzise. Ohne Angabe der täglichen und<br />

der langfristigen Einwirkungsdauer sei die Belastung nicht definiert. Im übrigen würden Schwerhörigkeiten<br />

bei genügend langer Exposition bereits ab einem Dauerschallpegel Leq(3) von 75 dB(A) auftreten, die<br />

Zumutbarkeitsgrenze liege bei einem Maximalpegel Lmax von 103 dB(A) in Verbindung mit einem Dauerschallpegel<br />

Leq(3) von 69 dB(A). Der Rat der Sachverständigen für Umweltfragen SRU formuliere auf<br />

Seite 160 des Sondergutachtens vom 31.8.1999: "Für ständige (24-stündige) Lärmbelastung gelten 70<br />

bis 75 dB(A) als Schwelle für Schwerhörigkeit."<br />

Die Träger des Vorhabens führen dazu aus, eine durch Lärm verursachte Schwerhörigkeit beginne<br />

dann, wenn eine Hörverlustsenke bei 3.000 Hz von 40 dB(A) vorliegt (isolierte Hochtonsenke). Bei Dauerschallpegeln<br />

Leq(3) von 90 dB(A) und täglich 8-stündiger Einwirkung finde man nach 10 Berufsjahren<br />

bei 5 % der Exponierten derartige Befunde. Bei einem Leq(3) von 85 dB(A) betrage dieses „Risiko“ 1 %.<br />

Betriebe mit einem Leq(3) über 80 dB(A) werden als Lärmbetriebe bezeichnet. Nach Dieroff 133 seien bei<br />

Beurteilungspegeln von 80 bis 90 dB(A) in Einzelfällen Gehörschäden bei langfristiger Exposition möglich.<br />

Lärmbelastungen unter einem Dauerschallpegel Leq(3) von 85 dB(A) seien allgemein nicht gehörgefährdend,<br />

dieser Grenzwert stelle die kritische Intensität dar. Werde er unterschritten, sei eine lärmbedingte<br />

und dazu gar entschädigungspflichtige Hörschädigung nicht zu erwarten. Dieroff führe dazu<br />

aus 134 : „Die heute nach ISO 1999 geltende kritische Intensität von 85 dB(A) kann nach unseren Kenntnissen<br />

und Erfahrungen als ein sicherer Grenzwert angesehen werden, der auch einen gewissen „Sicherheitsabstand“<br />

einschließt.“<br />

Diesen Ausführungen der Träger des Vorhabens kann aus Sicht der Planfeststellungsbehörde gefolgt<br />

werden. Die kausalen Beziehungen zwischen Lärm und Krankheit für Schäden am Ohr sind wissenschaftlich<br />

erwiesen. Das trifft für die Lärmschwerhörigkeit in der Arbeit sowie für die mechanische Zerstörung<br />

von Teilen des Hörorgans durch Lärm hoher Intensität zu. Lärmschwerhörigkeit durch Arbeit als<br />

mögliche Berufskrankheit ist eine Innenohrschwerhörigkeit mit charakteristischen Merkmalen, die wie<br />

oben dargestellt bei einem Dauerschallpegel Leq(3) von 85 dB(A) während der Schicht und bei einer<br />

Einwirkung über einen Zeitraum von etwa 10 Jahren bei etwa 1 % der Arbeitnehmer auftritt. Unter präventiven<br />

Gesichtspunkten sollte nach neueren Erkenntnissen ein Leq(3) von 80 dB(A) in einer Arbeitsschicht<br />

(8-Stunden) unterschritten werden. Seitens der EU wurde kürzlich eine neue Lärmschutzrichtlinie<br />

für den Arbeitsbereich herausgegeben. 135 Sie orientiert die präventiven Maßnahmen am Schutz des<br />

Gehörs. Diese EU-Lärmschutzrichtlinie formuliert einen oberen Auslösewert bei einem achtstündigen<br />

133 Dieroff, H.G. (1994): Lärmschwerhörigkeit. 3. Auflage. Jena: G. Fischer Verlag.<br />

134 Dieroff (1994): 250.<br />

135 EU (2003): Richtlinie 2003/10/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 06.02.2003 über Mindestvorschriften<br />

zum Schutz vor Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch physikalische Einwirkungen<br />

(Lärm).

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