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Planfeststellungsbeschluss - BVBB eV

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Teil C - Entscheidungsgründe <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong><br />

Ausbau Verkehrsflughafen Berlin-Schönefeld<br />

Seite 938 von 1171 44/1-6441/1/101<br />

d) den in Kraft getretenen Bebauungsplan M 4 „Berliner Straße“.<br />

e) den in Kraft getretenen Vorhaben- und Erschließungsplan M 5 „Mahlow-Fuchsberg“.<br />

f) den in Kraft getretenen Bebauungsplan M 6 „Lilientalstraße“.<br />

g) den in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan M 9 „Sportplatz“ jetzt „Zentrum Mahlow“.<br />

h) den in Kraft getretenen Bebauungsplan M 11 „Musikerviertel“.<br />

i) den in Kraft getretenen Bebauungsplan M 15 „Feuerbachstraße“.<br />

j) die in Aufstellung befindlichen Textbebauungspläne M 20 bis M 37 , mit denen eine Innenbereichsverdichtung<br />

(Bebauung 2. Reihe) beabsichtigt ist.<br />

k) den im Entwurf befindlichen Flächennutzungsplan der Gemeinde Mahlow, der wie aus der als Anlage<br />

2 beigefügten Übersicht ersichtlich Wohn-, Mischgebiets- und teilweise Gewerbeflächen in den<br />

betroffenen Bereichen ausweist.<br />

OT Groß Kienitz<br />

Die Gemeinde hat auf durch die Flughafenplanung verursachte Wertminderungen gemeindeeigener<br />

Grundstücke verwiesen. Eine Umwidmung der Wohngebäude in gewerbliche Nutzungen erscheine<br />

nicht möglich. Untersuchungen der Bausubstanz hinsichtlich der lärmdämmenden Wirkung gegenüber<br />

Fluglärm seien erforderlich.<br />

Unter Verweis auf die seit 1990 positive Bevölkerungsentwicklung wird auf den Entwurf des Flächennutzungsplans<br />

(Stand Juni 2000) bzw. generell auf verbindliche bzw. in Aufstellung befindliche Bebauungspläne<br />

und mögliche Konflikte dieser Planungen mit den Sichtflugstrecken verwiesen.<br />

In keiner Weise werde der Betroffenheit der Gemeinde hinsichtlich der Eingriffswirkungen des Flughafens<br />

auf die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes und auf die Landschaft Rechnung getragen.<br />

OT Dahlewitz<br />

Die Gemeinde Dahlewitz hat geltend gemacht, dass ihre Planungsbetroffenheit unzureichend beachtet<br />

worden sei. Sie führt hierzu aus: Die Planungsbetroffenheit der Gemeinden fänden sich im Ordner 34,<br />

l 3 - I 4 (vorbereitende Bauleitplanung) und l 3-5 (verbindliche Bauleitplanung). Eine Tabelle zur „Verbindlichen<br />

Bauleitplanung“ innerhalb der 62-db(A)-Grenze sei in Ordner 33, l 1 Seite 22. Nach diesen<br />

Unterlagen sei die Gemeinde Dahlewitz überhaupt nicht in vorbereitenden oder verbindlichen Bauleitplanungen<br />

betroffen. Dieses Ergebnis sei überhaupt nicht nachvollziehbar; der Planverfasser habe sich<br />

offenbar nicht mit den gemeindlichen Planungen auseinandergesetzt. Für sie stehe damit fest, dass der<br />

Antrag auf Planfeststellung schon deshalb nicht zum Erfolg führen könne, weil die Auswirkungen des<br />

Vorhabens im Hinblick auf ihre Planungsbetroffenheit von der Antragstellerin nicht erkannt worden seien.<br />

Die Interessen der Gemeinde als örtliche Plangeberin könnten im Verfahren nicht ordnungsgemäß<br />

abgewogen werden, weil sie für die Antragstellerin offensichtlich schlichtweg nicht existierten. Die Einstufung<br />

von Dahlewitz-Schöneiche als potentieller Siedlungsschwerpunkt im LEP <strong>eV</strong> sei mit LEP SF zur<br />

Sicherung des Flughafens aufgehoben worden. Durch die gemeindliche Öffnungsklausel würden der<br />

Gemeinde auch weiterhin Entwicklungsmöglichkeiten unter besonderen Schutzmaßnahmen zugestan-

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