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Planfeststellungsbeschluss - BVBB eV

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Teil C - Entscheidungsgründe <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong><br />

Ausbau Verkehrsflughafen Berlin-Schönefeld<br />

Seite 342 von 1171 44/1-6441/1/101<br />

Nach den Planungen der Bahn wird die Anhalter Bahn bis zum Jahr 2006 als erste Ausbaustufe des<br />

„Pilzkonzepts" fertiggestellt. Bestandteil des <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong>es vom 12.08.2002 für den<br />

Planfeststellungsabschnitt 1 der Anhalter Bahn ist auch die Trassierung der Dresdner Bahn in ihrem<br />

nördlichen Bereich bis zum Bahnhof Papestraße. Die Baumaßnahmen befinden sich bereits in der Umsetzung.<br />

Südlich des S-Bahnhaltepunktes Priesterweg, ab km 6,062 beginnt der Planfeststellungsabschnitt<br />

1 zum Ausbau der Dresdner Bahn. Für den Ausbau der Dresdner Bahn sind drei Planfeststellungsverfahren<br />

anhängig, davon zwei im Land Berlin und eines im Land Brandenburg. Gegenstand des<br />

Planfeststellungsabschnittes 3 ist eine Verbindungskurve von der Dresdner Bahn zum Berliner Außenring,<br />

in Richtung Flughafen Schönefeld. Mit Schreiben vom 11.02.2004 hat die Deutsche Bahn Netz AG<br />

bestätigt, an der Verwirklichung der Dresdner Bahn festzuhalten mit dem Ziel, dass die Dresdner Bahn<br />

bis zur Inbetriebnahme des Flughafens gebaut und ebenfalls in Betrieb genommen wird.<br />

Mit der konzipierten Schienenanbindung ist es möglich, den Flughafen über ein den jeweiligen Ausbaustufen<br />

angepasstes Betriebsprogramm - bezogen auf den vorgesehenen Anteil der Schiene - verkehrlich<br />

abzusichern.<br />

Die Planrechtfertigung im Sinne eines Verkehrsbedürfnisses für die planfestgestellten Baumaßnahmen<br />

ist gegeben. Die Schienenanbindung des Verkehrsflughafens Berlin-Schönefeld bildet ein wesentliches<br />

Element zur bedarfsgerechten und umweltfreundlichen Verkehrsbedienung in einem integrierten Gesamtverkehrssystem.<br />

Eine andere Variante als die mit diesem <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> festgestellte Trassenführung ist<br />

nicht ersichtlich. Letztlich war der Standort des Flughafenterminals maßgebend für die planfestgestellte<br />

Grundvariante. Durch die Änderung der westlichen Anbindung (Änderungsantrag Nr. 03) wurde die<br />

bautechnische Lösung optimiert. Dadurch wurde der bautechnische Aufwand deutlich verringert, und<br />

Immissionsauswirkungen des neuen Schienenweges auf die Nachbarschaft werden vermindert.<br />

Die seitens der Bahn bei der Ostanbindung gewählte und nachträglich beantragte Abschnittsbildung ist<br />

gerechtfertigt und ihrerseits das Ergebnis einer planerischen Abwägung. Die Teilplanung ist vor dem<br />

Hintergrund der angestrebten Gesamtplanung ausgewogen und lässt keine Sachfragen offen. Eine<br />

Verkürzung des Rechtsschutzes für Betroffene tritt durch die Abschnittsbildung nicht ein. Der Verwirklichung<br />

der Ostanbindung ist grundsätzlich möglich und es stehen ihr keine von vornherein unüberwindlichen<br />

Hindernisse entgegen. Eine eigenständige Verkehrsfunktion eines Planungsabschnittes ist im<br />

Eisenbahnrecht nicht erforderlich. Die Abschnittsbildung ist somit aus Sachgründen gerechtfertigt. Soweit<br />

Bedenken vorgetragen werden, dass aufgrund der vorgenommenen Abschnittsbildung die Ostanbindung<br />

überhaupt nicht gebaut werde, sind diese unbegründet.<br />

2.3.5 Finanzierbarkeit des Vorhabens<br />

Es wird eingewendet, dass neuere Untersuchungen nachweisen würden, dass die Eisenbahnanbindung<br />

des Standorts Schönefeld mit Flughafenbahnhof einschließlich des Abzweigs der Eisenbahn vom BAR,<br />

der Verlängerung der S-Bahn und des Abzweigs der Bahntrassen von der Görlitzer Bahn mit<br />

1,13 Milliarden DM zu beziffern sein werden. Hinzu komme, dass der dafür erforderliche Ausbau der<br />

Dresdner Bahn von der Deutschen Bahn ohnehin mangels Finanzierbarkeit abgelehnt werde.<br />

Die Einwendungen werden zurückgewiesen. Ein <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> regelt nicht die Art und<br />

Weise der Finanzierung eines Vorhabens, auch fließt diese nicht in die fachplanerische Abwägung ein<br />

(BVerwG, Urteil vom 20.05.1999, NVwZ 2000, 555).

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