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Planfeststellungsbeschluss - BVBB eV

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Teil C - Entscheidungsgründe <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong><br />

Ausbau Verkehrsflughafen Berlin-Schönefeld<br />

Seite 778 von 1171 44/1-6441/1/101<br />

versickern. Die zuständige Fachbehörde hat auch keine Bedenken bezüglich der Dimensionierung der<br />

Versickerungsmulde geäußert.<br />

Es wurden Befürchtungen geäußert, dass die Niederschlagswasserableitung bzw. die Grundwasserhaltung<br />

während der Bauphase eine Erhöhung des Grundwasserpegels in der Waltersdorfer Flutgrabenaue<br />

bzw. in Zeuthen und Eichwalde zur Folge haben könnte. In diesem Zusammenhang wurden detailliertere<br />

Untersuchungen auf andere mit dem Flutgrabensystem zusammenhängende Gräben sowie eine<br />

Berechnung der Hochgrundwasserstände und der zu erwartenden Grundwasserstände im Raum Rotberg<br />

unter Berücksichtigung der Versickerung im Hochwasserfall gefordert.<br />

Die geforderten Untersuchungen sind aus Sicht der Planfeststellungsbehörde nicht notwendig, da eine<br />

detailliertere modelltechnische Umsetzung der Grundwasseraufhöhung durch den Rückstau in den einzelnen<br />

Gräben keinen weiteren Erkenntnisgewinn bringen würde. Die Auswirkungen auf den Wasserspiegel<br />

in den Oberflächengewässern und auf den Grundwasserspiegel durch die anlagebedingte Ableitung<br />

sind mit dem gekoppelten Oberflächenwasser-Grundwassermodell untersucht worden.<br />

Über die modelltechnische Kopplung des östlichen Selchower Flutgrabens mit dem Grundwasserleiter<br />

wurde berechnet, dass sich im Ausbauzustand der Grundwasserspiegel in der Waltersdorfer Flutgrabenaue<br />

um 5 bis 10 cm verändern würde. Dabei würde sich im Oberstrom des Waltersdorfer Wehrs der<br />

Grundwasserspiegel aufhöhen, im Unterstrom sogar geringfügig absenken. Die Ergebnisse der potentiellen<br />

Grundwasseraufhöhung oder sogar Absenkung in der Flutgrabenaue bzw. im Bereich von Schulzendorf,<br />

Zeuthen und Eichwalde sind als Differenzenpläne des Grundwasserspiegels in den Anlagen<br />

des Planantrages YE-2-3 sowie YE2-8 bis YE2-12 dargestellt. Für die Betriebsphase ist die Anhebung<br />

des Grundwasserspiegels in der Waltersdorfer Flutgrabenaue als Retentionsraum Bestandteil des Entwässerungskonzeptes.<br />

Während im westlichen Bereich von Schulzendorf mit einer geringfügigen Aufhöhung<br />

des Grundwasserspiegels bis 10 cm zu rechnen ist, würde entsprechend den Modellergebnissen<br />

im östlichen Bereich von Schulzendorf, in Zeuthen und Eichwalde der Wasserspiegel sogar abfallen.<br />

Das Wassermonitoring-Konzept stellt aus Sicht der Planfeststellungsbehörde ein geeignetes Instrument<br />

dar, um die Auswirkungen der Veränderungen des Grundwasserspiegels rechtzeitig zu erkennen und<br />

ggf. entsprechende Maßnahmen zu veranlassen. Die beauflagte Beweissicherung dient der Klärung in<br />

etwaigen Entschädigungsverfahren für den Fall, dass wider Erwarten Vernässungen o.ä. Beeinträchtigungen<br />

der Bausubstanz auftreten. Wasserqualität in der Bauphase<br />

Es ist davon auszugehen, dass sich während der Bauausführung die Qualität des gehobenen Wassers<br />

ändert. Dies steht insbesondere in Zusammenhang mit Gründungsarbeiten (Beton-Injektionen, Fundamente,<br />

Bodenplatten). Da die Baugruben mit offener Wasserhaltung betrieben werden, sind im Grundwasser<br />

Stoffe, die beim Abbinden der Injektionssuspensionen freigesetzt werden, zu erwarten. Die zu<br />

erwartenden Stoffkonzentrationen können zum derzeitigen Planungsstand nicht prognostiziert werden.<br />

Aus Sicht der Planfeststellungsbehörde lassen sich aber durch die aufgestellten Anforderungen an die<br />

Qualität des Wassers, das zur Wiedereinleitung bzw. Versickerung gelangt und besonders durch die<br />

Kontrolle aufgrund des Wassermonitorings Beeinträchtigungen des Grundwassers nahezu ausschließen.<br />

Mit der Forderung, einen Havarieplan vor Baubeginn aufzustellen, wird gesichert, dass es ein<br />

Handlungskonzept gibt, aufgrund dessen etwaige Auswirkungen auf die Gewässergüte so gering wie<br />

möglich gehalten werden können, so dass keine Gefährdung der Allgemeinheit eintritt.<br />

Durch den bauzeitlichen Anschnitt des Grundwassers besteht grundsätzlich ein Risiko für Schadstoffeinträge<br />

durch Havarien. Die Entsiegelung kontaminierter Flächen oder die bauzeitliche Veränderung<br />

der Grundwasserströmung kann durch eine Mobilisierung von Altlasten zu Verunreinigungen von bisher

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