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Planfeststellungsbeschluss - BVBB eV

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Teil C - Entscheidungsgründe <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong><br />

Ausbau Verkehrsflughafen Berlin-Schönefeld<br />

Seite 534 von 1171 44/1-6441/1/101<br />

Dauerschallpegel Leq(3,8h) von 85 dB, der zur Aufstellung von Lärmminderungsprogrammen, Kennzeichnung,<br />

Nutzung von Gehörschutzmitteln verpflichtet sowie einen unteren Auslösewert von Leq(3,8h) von 80<br />

dB(A), der die Informationspflicht, Schutzunterweisung, Anspruch auf Gesundheitsüberwachung und<br />

Angebot von Gehörschutz beinhaltet.<br />

Nach dem Umweltbundesamt (UBA) sind auf der Grundlage militärischen Fluglärms bleibende Minderungen<br />

der Hörfähigkeit bei Belastungen, die einen 24-stündigen Dauerschallpegel Leq(3,24h) von 70<br />

dB(A) übersteigen und einem häufigeren Einwirken von Maximalpegeln Lmax von 115 dB(A) unter Berücksichtigung<br />

einer Anstiegssteilheit von unter 60 dB(A) pro Sekunde bzw. 105 dB(A) mit hohen Anstiegssteilheiten<br />

ab 60 dB(A) pro Sekunde zu befürchten. 136 Bei extremen Belastungen durch niedrige<br />

Direktüberflüge von militärischen Strahlflugzeugen wurden früher in seltenen Fällen bleibende Hörschwellenanhebungen<br />

beschrieben. Seit im Jahr 1990 die Tiefflugmindesthöhe in der Bundesrepublik<br />

Deutschland von 75 m auf 300 m angehoben wurde, sind solche Effekte nicht zu erwarten.<br />

Relevante schnelle Anstiege der Schallbelastung sind im zivilen Luftverkehr nicht zu erwarten, so dass<br />

auch Einzelpegel im Flughafenumfeld keine Lärmschwerhörigkeit hervorrufen. Die Planfeststellungsbehörde<br />

folgt den Ausführungen der EU zum Arbeitsschutz und sieht eine Gesundheitsgefährdung (Gehörschädigung)<br />

bei jahrelangem Einwirken eines Leq(3,24h) von 80 dB(A) als gegeben. Belastungen hinsichtlich<br />

der Beeinträchtigung des Gehörs müssen nach derzeitigem Erkenntnisstand überhaupt erst<br />

betrachtet werden, wenn ein Leq(3,24h) von 70 dB(A) überschritten wird.<br />

Unter präventiven Gesichtspunkten darf aus der Sicht der Planfeststellungsbehörde zur Gewährleistung<br />

des Schutzziels Vermeidung von Hörschäden über einen Zeitraum von 24-Stunden ein Dauerschallpegel<br />

Leq(3,24h) von 75 dB(A) nicht überschritten werden, höhere Belastungen sind nicht zumutbar. Der Wert<br />

entspricht dem präventiven Richtwert der Fluglärmsynopse. Derart hohe Pegel sind nur auf dem Flughafengelände<br />

anzutreffen.<br />

10.1.2.2.2 Schlafstörungen<br />

Verkehrslärmbedingte Störungen des Nachtschlafes werden von vielen Menschen als die einschneidendste<br />

Wirkung empfunden und stellen neben der Belästigung die am häufigsten genannte Beeinträchtigung<br />

dar. Durch die Zunahme des Flugverkehrs und die zunehmende Ausdehnung auch auf die<br />

Nacht ist in den letzten zwei Jahrzehnten eine erhebliche Zunahme der Nachtflugbewegungen zu beobachten.<br />

Deshalb hat sich die Lärmwirkungsforschung in den letzten Jahren zunehmend dieser Problematik<br />

zugewandt. Man unterscheidet im Schlaf verschiedene Zustände, neben dem Wachzustand den<br />

leichten Schlaf (Schlafstadium S1 und S2), den Tiefschlaf (Schlafstadium S3 und S4) und den Traumschlaf<br />

(REM-Schlaf). Der nächtliche Fluglärm kann zu Veränderungen der Schlafstruktur führen. Bei<br />

normalem Schlafverhalten folgt auf eine Tiefschlafphase regelmäßig eine Traumphase (REM). In der<br />

Regel treten in der 1. Nachthälfte längere Tiefschlafphasen auf und die nachfolgenden REM - Phasen<br />

stellen sich als sehr kurz dar. Diese REM - Phasen werden jedoch im weiteren Verlauf der Nacht immer<br />

länger, während die Tiefschlafphasen immer kürzer werden. In der zweiten Nachthälfte treten Tiefschlafphasen<br />

nur selten auf, so dass die subjektive Reaktionsbereitschaft (Reagibilität) auf Geräusche<br />

in diesem Zeitraum etwas größer ist. Diese Reagibilität steigt mit zunehmenden Alter an. 137<br />

136 Ortscheid und Wende (2000): 9.<br />

137 Interdisziplinärer Arbeitskreis für Lärmwirkungsfragen beim Umweltbundesamt (1982): Beeinträchtigung des Schlafes<br />

durch Lärm. ZfL 29: 13-16.

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