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Planfeststellungsbeschluss - BVBB eV

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Teil C - Entscheidungsgründe <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong><br />

Ausbau Verkehrsflughafen Berlin-Schönefeld<br />

Seite 310 von 1171 44/1-6441/1/101<br />

Des Weiteren wurde eingewendet, die Planfeststellungsbehörde sei nicht neutral, weil ein führender<br />

Mitarbeiter der „Flughafenbehörde“ des MSWV im Jahr 2000 zu einer der Gesellschaften der Antragstellerin<br />

übergewechselt sei.<br />

Es ist nicht ersichtlich, inwiefern diese Tatsache irgendwelche Auswirkungen auf das Verfahren haben<br />

könnte. Offensichtlich bezieht sich die Einwendung auf den früheren Flughafenkoordinator des Landes<br />

Brandenburg. Dieser Mitarbeiter war zum Zeitpunkt seines Ausscheidens nicht im MSWV, sondern in<br />

der Staatskanzlei des Landes beschäftigt. Ein direkter Bezug zur Tätigkeit der Planfeststellungsbehörde<br />

liegt also nicht vor. Darüber hinaus ist der Mitarbeiter nicht in die FBS GmbH als Vorhabensträgerin,<br />

sondern in die damalige PPS GmbH als Privatisierungsgesellschaft eingetreten. Letztere Gesellschaft<br />

war ausschließlich mit der Privatisierung des Flughafenkonzerns betraut.<br />

Die Einwender haben somit keinen Anlass, die Neutralität der verfahrensführenden Behörden in Zweifel<br />

zu ziehen.<br />

Auf die geforderte Einstellung des Verfahrens besteht - unabhängig von der Befangenheitsthematik -<br />

kein Anspruch. Dies kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil das Verwaltungsverfahrensrecht eine<br />

derartige Beendigung eines Planfeststellungsverfahrens ohne entsprechenden Antrag durch den Träger<br />

des Vorhabens nicht vorsieht. Dieser hat vielmehr einen einklagbaren Rechtsanspruch auf eine Bescheidung<br />

seines Antrags.<br />

5.6.13 Objektivität der Unterlagen<br />

Einwender kritisieren, dass die Unterlagen nicht objektiv seien und den Anforderungen an das Abwägungsmaterial<br />

in Planfeststellungsverfahren nicht gerecht würden. Es sollten neue objektive und glaubwürdige<br />

Unterlagen vorgelegt werden.<br />

Die Unterlagen zum Planfeststellungsantrag sind von kompetenten Fachplanern und neutralen Gutachtern<br />

erstellt worden, die sich bei der Erarbeitung an den rechtlichen Vorgaben orientiert haben. Die Unterlagen<br />

bilden damit eine objektive Entscheidungsgrundlage. Die Anhörungs- und Planfeststellungsbehörde<br />

sieht keinen Anlass für Zweifel an der Kompetenz der Fachplaner und Gutachter und an der Objektivität<br />

der Ergebnisse. Die Unterlagen bilden damit eine geeignete Entscheidungsgrundlage. Alle<br />

Antragsunterlagen wurden von der Planfeststellungsbehörde auch dahingehend überprüft, ob sie den<br />

inhaltlichen Anforderungen voll genügen. Soweit dies in einzelnen Punkten nicht der Fall war, wurden<br />

entsprechende Unterlagen nachgefordert bzw. seitens der Planfeststellungsbehörde ergänzende Gutachten<br />

in Auftrag gegeben.<br />

5.6.14 Einbeziehung von ergänzenden Gutachten/Forschungsergebnissen<br />

Vereinzelt wurde vorgetragen, dass einzelne Sachgebiete von mehreren Gutachtern/Gutachterteams<br />

hätten parallel begutachtet werden sollen, um unterschiedliche Tendenzen in der Wissenschaft zu berücksichtigen.<br />

Weiterhin sollten die neuesten Forschungserkenntnisse über Lärm und Schadstoffimmissionen<br />

aus dem Flugbetrieb laufend in das Planfeststellungsverfahren einbezogen werden (Nachbesserungspflicht).<br />

Zu Sachgebieten, zu deren Beurteilung die vorliegenden Gutachten der Antragsteller nicht ausreichten,<br />

hat die Planfeststellungsbehörde weitere Gutachten (vgl. Abschnitt B.III.10 „Gutachten im Auftrag der<br />

Planfeststellungsbehörde“, ab Seite 282) eingeholt.

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