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Planfeststellungsbeschluss - BVBB eV

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<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> Teil C - Entscheidungsgründe<br />

Ausbau Verkehrsflughafen Berlin-Schönefeld<br />

44/1-6441/1/101 Seite 655 von 1171<br />

die Träger des Vorhabens geeignete Schallschutzvorrichtungen vorzusehen sind. Die Vorrichtungen<br />

haben zu gewährleisten, dass durch die An- und Abflüge am Flughafen im Rauminnern bei geschlossenen<br />

Fenstern keine höheren A-bewerteten Maximalpegel als 55 dB(A) auftreten.<br />

Um Kommunikationsstörungen über einen längeren Zeitraum weitestgehend zu vermeiden, muss zusätzlich<br />

ein Innenwert mit einem Dauerschallpegel Leq(3,Tag) von 45 dB(A) eingehalten werden. Das entspricht<br />

bei einem gekippten Fenster einem Außenpegel von 60 dB(A) bei Zugrundelegung einer Schallpegeldifferenz<br />

innen/außen von 15 dB(A). Für begrenzte Zeitabschnitte mit noch höherer Anforderung<br />

an die Kommunikationsgüte im Rauminnern ist das zeitweise Schließen der Fenster zumutbar, wodurch<br />

mindestens eine Schallpegeldifferenz innen/außen von 24 dB(A) zu erzielen ist, was einem Dauerschallpegel<br />

Leq(3,Tag) im Innenraum von weniger als 40 dB(A) entspricht. Dadurch kann eine weitere Reduzierung<br />

der Störung erreicht werden. Die Planfeststellungsbehörde geht davon aus, dass tagsüber<br />

eine ordnungsgemäße Belüftung der Räume durch Stoßlüftung, also das gleichzeitige Öffnen der Fenster<br />

und Türen an entgegen gesetzten Seiten der Wohnung, gewährleistet ist. Die Stoßlüftung führt nach<br />

allgemeiner Erkenntnis zu einem raschen Luftaustausch bei geringst möglichem Wärmeverlust in kälteren<br />

Jahreszeiten. Auch bei hohen Temperaturen tagsüber in den warmen Jahreszeiten sind geschlossene<br />

Fenster sinnvoll, um ein Aufheizen der Räume zu vermeiden. Da die erhöhte Lärmbelastung während<br />

der Zeit der Stoßlüftung nur kurze Zeit andauert (2 – 5 Minuten), kann sie bei der Beurteilung weitgehend<br />

außer Betracht bleiben. Schon aus diesem Grund ist es Erwachsenen ohne Weiteres zuzumuten,<br />

tagsüber eine ausreichende Belüftung auf diese Weise sicher zu stellen. Menschen, die vor 22:00<br />

Uhr zu Bett gehen, also insbesondere Kinder, werden in ihrem Schlaf durch die einzubauende Belüftung<br />

in jedem Fall geschützt, da das Nachtschutzgebiet immer über die Grenzen des Tagschutzgebiets<br />

hinausreicht.<br />

Nach alledem sind passive Schallschutzmaßnahmen, die in einzelnen Gebäuden sicher stellen, dass<br />

die bestimmte Grenze von Leq(3,Tag) = 60 dB(A) außen zur Vermeidung von Kommunikationsstörungen<br />

im Rauminnern eingehalten wird, regelmäßig nur innerhalb des ausgewiesenen Tagschutzgebiets erforderlich.<br />

Damit sind auch die übrigen Schutzziele für den Tagschutz im Rauminnern, wie Hörverlust,<br />

Gesundheit und erhebliche Belästigung mit umfasst.<br />

Im Außenwohnbereich sind passive Schallschutzmaßnahmen gegen Fluglärmeinwirkungen nicht möglich.<br />

Regelungen hierzu finden sich in nachfolgenden Kapiteln.<br />

Als Tagschutzgebiet wird das Gebiet ausgewiesen, das von der Grenzlinie eines für die Tagstunden<br />

(06:00 bis 22:00 Uhr) der sechs verkehrsreichsten Monate ermittelten energieäquivalenten Dauerschallpegels<br />

Leq(3,Tag) von 60 dB(A) außen umschlossen wird (Anlage 2, Schutzgebiete, Tagschutzgebiet).<br />

Grundstücke, die durch die Grenzlinie angeschnitten werden, stehen den Grundstücken gleich,<br />

die vollständig innerhalb des Schutzgebietes liegen. Diese Regelung zugunsten der Betroffenen vereinfacht<br />

die Ermittlung der Anspruchsberechtigten und vermeidet Streitfälle.<br />

Schallschutz ist vorzusehen für Wohnräume, Büroräume, Praxisräume und sonstige nicht nur vorübergehend<br />

betrieblich genutzte Räume. Zu den Wohnräumen zählen alle Räume, die zum nicht nur vorübergehenden<br />

Aufenthalt von Menschen bestimmt sind und die am 15.05.2000 in bereits errichteten<br />

Gebäuden liegen oder auf zu diesem Zeitpunkt bebaubaren Grundstücken in Gebäuden errichtet werden.<br />

Zu den Büroräumen, Praxisräumen und sonstigen nicht nur vorübergehend genutzten Räumen<br />

zählen insbesondere regelmäßig gewerblich genutzte Räume, sofern die diesbezügliche Tätigkeit überwiegend<br />

geistiger Art ist und der Geräuschpegel im Rauminnern nicht bereits durch vorhandene Lärmquellen<br />

gleich groß oder größer ist, als die von außen eindringenden Fluglärmimmissionen (vgl. nachfolgend<br />

Abschnitt A.II.5.1.7 „Anspruchsvoraussetzungen für Schallschutzeinrichtungen/Entschädigungs-

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