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Planfeststellungsbeschluss - BVBB eV

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Teil C - Entscheidungsgründe <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong><br />

Ausbau Verkehrsflughafen Berlin-Schönefeld<br />

Seite 834 von 1171 44/1-6441/1/101<br />

betroffenen Naturraum keine weiteren geeigneten Flächen vorhanden sind. Als ultima ratio ist daher<br />

eine Ausgleichsabgabe vorzusehen.<br />

Die Höhe der Abgabe richtet sich nach der Dauer und Schwere des Eingriffs sowie dem aus ihm erwachsenden<br />

Wert oder Vorteil oder nach den Kosten der unterbliebenen Ersatzmaßnahme.<br />

Die Planfeststellungsbehörde hält abweichend vom aktuellen Antrag der Träger des Vorhabens einen<br />

Betrag von 7,67 Euro (entspricht 15,- DM, was im ursprünglichen Antrag vorgesehen war) pro m 2 für<br />

angemessen. Daraus ergibt sich eine Ausgleichsabgabe von insgesamt 34.262.933 Euro. Dies entspricht<br />

auch der Forderung des Ministeriums für Landwirtschaft, Umwelt und Raumordnung in der Stellungnahme<br />

vom 28.4.2004.<br />

Von einigen Trägern öffentlicher Belange ist der im ursprünglich eingereichten LBP vorgesehene Betrag<br />

von 15,- DM als zu niedrig kritisiert worden. Der Deckungsbetrag für die Finanzierung der Entsiegelung<br />

betrage mindestens 15,- bis 18,- DM pro m 2 . In Hessen und Sachsen würden 20,- DM pro m 2 festgelegt.<br />

Für die Versiegelung eines Halbtrockenrasens sei sogar 376,- DM pro m 2 anzusetzen. Zur ergänzten<br />

Fassung des LBP hat eine Fachbehörde unter Verweis auf die Regelungen der HVE einen Betrag von<br />

10 Euro/m² als angemessen angesehen. Darüber hinaus wurde gefordert, die Ausgleichsabgabe inklusive<br />

der Mehrwertsteuer zu erheben, da bei der Verwendung der Mittel ebenfalls die Mehrwertsteuer zu<br />

entrichten sei.<br />

Nach Auffassung der Planfeststellungsbehörde soll sich die Ausgleichsabgabe für Versiegelungen an<br />

den Kosten, die für Entsiegelungsmaßnahmen in der Region durchschnittlich entstehen würde, orientieren.<br />

Dies ist hinsichtlich des festgelegten Betrags von 7,67 Euro pro m 2 der Fall.<br />

Die Brandenburgische Boden GmbH hatte zum ursprünglichen Antrag bestätigt, dass der derzeit für<br />

Entsiegelungen anzusetzende Kostenfaktor bei 10 - 18 DM/m² inklusive Mehrwertsteuer liege, wobei<br />

sich in der Praxis zumeist ein Wert von 10 - 12 DM/m² inklusive Mehrwertsteuer realisieren lasse. Eine<br />

aktuelle Nachfrage dort ergab, dass die marktüblichen Bruttokosten für Entsiegelung von Asphalt mit<br />

einer Dicke von ca. 15 cm und Betonunterbau von 15 cm zwischen 5,95 und 7,88 Euro pro m 2 liegen.<br />

Ein Vergleich mit den Kosten in anderen Regionen oder für den Ersatz eines sehr wertvollen und<br />

schwer wieder herstellbaren Halbtrockenrasens verbietet sich. Die HVE gibt keine Werte für Flächenentsiegelungen,<br />

sondern nur Werte für den Abriss von Hochbauten an – für den gegenüber reinen Flächenentsiegelungen<br />

ein erhöhter finanzieller Aufwand nötig ist. Forderungen nach einer höheren Ausgleichsabgabe<br />

sind zurückzuweisen.<br />

Die Ausgleichsabgabe orientiert sich richtigerweise an den durchschnittlichen Kosten für Entsiegelungsmaßnahmen<br />

inklusive der Mehrwertsteuer. Insofern sind die tatsächlich entstehenden durchschnittlichen<br />

Kosten zugrunde gelegt worden. Auf die so errechnete Ausgleichsabgabe an sich ist jedoch<br />

keine Mehrwertsteuer zu erheben, da die Ausgleichsabgabe keine gewerbliche Leistung darstellt.<br />

Die Entsiegelungsabgabe wird durch die Nebenbestimmung „Ausgleichsabgabe für Versiegelung“ dem<br />

Grunde nach festgesetzt. Die Träger des Vorhabens haben für die Versiegelung von 446,7136 m² Boden<br />

somit eine Entsiegelungsabgabe von 34.262.933 Euro als zweckgebundene Abgabe an das Land<br />

zu richten, welches sie an den Naturschutzfonds (§ 59 BbgNatSchG) des Landes Brandenburg weiterleitet.<br />

Der hier noch anzuwendende § 15 BbgNatSchG a.F. bestimmt nur, dass die Zahlung im Entscheid dem<br />

Grunde nach festzusetzen ist. In der Nebenbestimmung „Ausgleichsabgabe für Versiegelung“ wird zu-

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