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Planfeststellungsbeschluss - BVBB eV

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<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> Teil C - Entscheidungsgründe<br />

Ausbau Verkehrsflughafen Berlin-Schönefeld<br />

44/1-6441/1/101 Seite 711 von 1171<br />

ermitteln, welche Gesamtbelastung mit Luftschadstoffen unter Einbeziehung des Vorhabens bei Erreichen<br />

des Planungshorizontes, der dem Verkehrsszenario 20XX entspricht, zu erwarten ist und welchen<br />

Beitrag das Vorhaben an dieser Gesamtbelastung hat. Da die Zulassung gewährleisten soll, dass durch<br />

den Betrieb des ausgebauten Flughafens keine rechtswidrigen Zustände entstehen, ist die Planfeststellungsbehörde<br />

bei erkennbaren Überschreitungen verpflichtet sicherzustellen, dass der Konflikt lösbar<br />

sein wird.<br />

Unabhängig davon gilt: Der Staat darf durch seine Entscheidungen keine Maßnahmen zulassen, die im<br />

Ergebnis zu einer nicht zu rechtfertigenden Gefährdung von Leben und Gesundheit führen. Er verletzt<br />

seine Pflicht, wenn er es zuließe, dass durch den Bau oder die wesentliche Änderung eines öffentlichen<br />

Verkehrsweges eine die menschliche Gesundheit gefährdende Schadstoffbelastung der Luft entsteht<br />

(vgl. BVerwG vom 21.03.1996 - 4 C 9.95, BVerwGE 101, 1 ff. zum Lärm).<br />

11.2.2.3 Sonstige Beurteilungsmaßstäbe<br />

Die rein anlagebezogenen Vorschriften des Bundesimmissionsschutzgesetzes gelten nach § 2 Abs. 2<br />

Satz 1 BImSchG zwar nicht für Flugplätze. Die bislang insofern geltenden Maßstäbe, nämlich die Prüfwerte<br />

der „Verordnung über die Festlegung von Konzentrationswerten (23. BImSchV)“, wurden hier<br />

hinsichtlich Ruß gleichwohl hilfsweise zur Beurteilung herangezogen. Durch den Artikel 2 der Verordnung<br />

vom 13.07.2004 (BGBl. I, S. 1612) ist die 23. BImSchV mittlerweile außer Kraft getreten. Damit ist<br />

der Grenzwert für Ruß entfallen, da er als wesentliche Komponente des Feinstaubs im Rahmen der<br />

22. BImSchV über den Grenzwert PM10 abgedeckt wird. Die Planfeststellungsbehörde hat zur Beurteilung<br />

der Auswirkungen des Vorhabens trotzdem noch beide Grenzwerte - für PM10 und auch für Ruß<br />

herangezogen.<br />

Darüber hinaus wurde für den humantoxikologisch bedeutsamen Leitstoff Benz(a)pyren als Richtwert<br />

der Jahresmittelwert aus der LAI-Studie „Beurteilungsmaßstäbe zur Begrenzung des Krebsrisikos durch<br />

Luftverunreinigungen“ von 1992 herangezogen. Der LAI hat in der Studie Beurteilungsmaßstäbe für die<br />

neun wichtigsten Kanzerogene in der Luft vorgeschlagen, wobei die Beurteilungsmaßstäbe zusammengenommen<br />

ein Gesamtrisiko von 1 : 2.500 für alle neun Stoffe ergeben. Bei diesem Gesamtrisiko ist der<br />

Beurteilungsmaßstab für den Einzelstoff Benz(a)pyren 1,3 ng/m³.<br />

Für die Beurteilung der Auswirkungen von Stickstoffdepositionen auf Ökosysteme wurde das Konzept<br />

der kritischen Eintragsraten („critical loads concept“) der UN-ECE (United Nations Economic Comission<br />

for Europe) herangezogen. Die „critical loads“ sind die quantitative Abschätzung der Deposition eines<br />

oder mehrerer Schadstoffe, unterhalb derer nach heutigem Wissen keine schädigenden Wirkungen an<br />

spezifizierten Rezeptoren nachweisbar sind. Die Beurteilung der Auswirkung von NOx auf die Vegetation<br />

erfolgte mit dem entsprechenden Grenzwert der 22. BImSchV.<br />

Forderungen nach Beachtung anderer/weiterer Grenz- und Prüfwerte sind zurückzuweisen. Die Grenzwerte<br />

der 22. BImSchV entsprechen insbesondere den von der WHO in den Air Quality Guidelines ausgesprochenen<br />

Empfehlungen, so dass niederschwellige akute Kurzzeitwirkungen und chronische Wirkungen<br />

berücksichtigt sind. Die in der VDI-Richtlinie 2310 Bl. 12 genannten Grenzwerte sind gegenüber<br />

der 22. BImSchV veraltet. Die MAK-Werte (Maximale-Arbeitsplatz-Konzentration) stellen auf eine Arbeitsplatzsituation<br />

ab und sind nur hilfsweise heranzuziehen, wenn keinerlei andere Prüfwerte vorhanden<br />

sind. Die Kühling/Peters-Werte (Kühling/Peters, die Bewertung der Luftqualität bei Umweltverträglichkeitsprüfungen,<br />

Dortmunder Vertrieb für Bau- und Planungsliteratur, 1994) sind keine allgemein<br />

wissenschaftlich anerkannten Vorschlagswerte und können daher hier nicht als bindend angesehen<br />

werden; das humantoxikologische Gutachten hat sich aber mit diesen Werten befasst.

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