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Planfeststellungsbeschluss - BVBB eV

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Teil C - Entscheidungsgründe <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong><br />

Ausbau Verkehrsflughafen Berlin-Schönefeld<br />

Seite 488 von 1171 44/1-6441/1/101<br />

einzubringen, wurden die Straßenverkehrsanlagen aufgrund von Umlegungszahlen bemessen, die von<br />

einem Maximalwert von 60 % zugunsten der Straße ausgehen. Gegen diese Vorgehensweise bestehen<br />

keine Bedenken, weil die Erfahrungswerte anderer Flughäfen, die vergleichbare Verkehre bewältigen,<br />

diese Herangehensweise bestätigen.<br />

Die straßenseitige Anbindung des Flughafens ist bereits durch das vorhandene (teilweise noch im Neu-<br />

bzw. Ausbau befindliche) Straßennetz in hervorragender Weise gesichert. Maßgebliche Bedeutung<br />

haben die BAB 10, BAB 113/BAB 113n und (in geringerem Umfang) die B 96a in Verbindung mit der<br />

B 96 und L 76. Die regionale und überregionale Straßenverkehrserschließung des ausgebauten Flughafens<br />

Schönefeld wird im Wesentlichen über den Flughafenzubringer mit direktem Anschluss an die<br />

BAB 113n erfolgen. Speziell von Südwesten her erfolgt die Verkehrszuführung über die BAB 10 -<br />

BAB 113 - BAB 113n. Auf diese Weise ist auch die Brandenburgische Landeshauptstadt Potsdam auf<br />

schnellstem Wege an den Flughafen angebunden.<br />

In einer Umweltverträglichkeitsstudie wurden verschiedene Varianten der Straßenanbindung untersucht<br />

und bewertet (vgl. Antrag Band N 3, Kapitel 3). Im Ergebnis wurde nachvollziehbar dargelegt, dass die<br />

in den ausgelegten Planunterlagen vorgesehenen Straßenanbindungen erforderlich und hinreichend<br />

leistungsfähig sind. Zusätzliche Alternativstreckenführungen sind nicht erforderlich.<br />

Über die hiermit planfestgestellten Maßnahmen hinaus kann die Planfeststellungsbehörde die Träger<br />

des Vorhabens nicht verpflichten, das benachbarte Straßennetz leistungsfähiger auszubauen oder in<br />

sonstiger Weise umzugestalten, ohne dass dies durch den Flughafenausbau veranlasst wäre. Die Leistungsfähigkeit<br />

ist gegeben; unzumutbare Immissionen entstehen als Folge des planfestgestellten Vorhabens<br />

nicht. Ein Planfeststellungsverfahren darf neben dem eigentlichen Verfahrensgegenstand (hier:<br />

Ausbau des Flughafens Berlin-Schönefeld) nur notwendige Folgemaßnahmen (hier u. a. die verkehrliche<br />

Erschließung des Flughafens) mit umfassen. Für diese Folgemaßnahmen gilt die Konzentrationswirkung<br />

des Planfeststellungsverfahrens. Der geforderte Ausbau anderer Straßen (z. B. B 96, B 96a,<br />

L 76 und L 402) ist keine notwendige Folgemaßnahme des Flughafenausbaus und darf somit nicht in<br />

das Planfeststellungsverfahren zum Flughafenausbau aufgenommen werden. Dies ist allein Sache der<br />

jeweiligen Straßenbaulastträger, die den leistungsfähigen Ausbau des umliegenden Straßennetzes<br />

unabhängig vom hiermit abgeschlossenen Planfeststellungsverfahren durchführen.<br />

Über Forderungen, die den Rückbau der alten BAB 113 bzw. anderer Straßen/Straßenabschnitte betreffen,<br />

kann nicht im vorliegenden Planfeststellungsverfahren befunden werden. Es ist Sache des jeweils<br />

zuständigen Straßenbaulastträgers zu entscheiden, ob eine seiner Straßen jede Verkehrsbedeutung<br />

verloren hat und damit teilweise oder vollständig eingezogen und zurückgebaut werden kann.<br />

Beeinträchtigungen der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs sind im Umfeld des Flughafens nicht<br />

zu erwarten. Der geplante Flughafenausbau ist in die straßenverkehrlichen Prognosen im Rahmen<br />

straßenrechtlicher Planfeststellungen eingeflossen.<br />

Die Träger des Vorhabens haben in ihren Antragsunterlagen nachgewiesen, dass der Flughafen über<br />

eine ausreichend leistungsfähige Straßenverbindung, vor allem über die Anschlussstelle an der<br />

BAB 113n an das übergeordnete Straßennetz angeschlossen ist. Über den normalen Umfang hinausgehende<br />

Beeinträchtigungen der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs lassen sich bei der gewählten<br />

Dimensionierung der Anschlussstelle und des sich daran anschließenden Flughafenzubringers ausschließen.

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