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Planfeststellungsbeschluss - BVBB eV

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Teil C - Entscheidungsgründe <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong><br />

Ausbau Verkehrsflughafen Berlin-Schönefeld<br />

Seite 700 von 1171 44/1-6441/1/101<br />

Nach dem Ergebnis des Gutachtens sind zwar örtlich Überschreitungen der gebietsbezogenen Immissionsrichtwerte<br />

der VV Baulärm zu erwarten. Durch den Einsatz lärmarmer Geräte kann ausweislich des<br />

Gutachtens M 22 jedoch eine Lärmminderung um 10 dB(A) erzielt werden. Dies wird auch vom Amt für<br />

Immissionsschutz Wünsdorf als technisch möglich bewertet. Eine Überschreitung der Beurteilungspegel<br />

um mehr als 10 dB(A) ist an den in M 22, Tabelle 6-1 aufgeführten repräsentativen Immissionsorten<br />

nicht zu erwarten, so dass mit dem Einsatz lärmarmer Geräte eine Einhaltung der Immissionsrichtwerte<br />

erreicht werden kann. Durch die von den Trägern des Vorhabens zugesagte Aufstellung lärmintensiver<br />

Geräte in der maximalen technisch möglichen Entfernung zur Wohnbebauung besteht ein zusätzliches<br />

Lärmminderungspotential. Die Nebenbestimmungen sichern die Einhaltung der Zusagen der Träger des<br />

Vorhabens ab. Die Träger des Vorhabens müssen im Rahmen der Vertragsgestaltung mit ihren auftragnehmenden<br />

Bauunternehmen die Einhaltung der Vorgaben aus den Nebenbestimmungen sicherstellen.<br />

Verstöße gegen die in Berlin geltende Verordnung zur Bekämpfung des Lärms (LärmVO) sind nicht<br />

ersichtlich, da die Träger des Vorhabens in den in der LärmVO genannten schutzbedürftigen Tageszeiten<br />

keine Bautätigkeiten vorsehen.<br />

Die Immissionsrichtwerte der TA Lärm sind für den Baustellenlärm nicht zu berücksichtigen, da gemäß<br />

1. f) der Anwendungsbereich nicht eröffnet ist.<br />

Da sich die Forderung verschiedener Gemeinden, lärmintensive Maßnahmen zwischen 20:00 Uhr und<br />

7:00 Uhr vermindert durchzuführen, mit der Regelung in 3.1 VV Baulärm deckt, ist keine diesbezügliche<br />

Regelung im Rahmen der Planfeststellung erforderlich. Die geforderte generelle Untersagung von Bauarbeiten<br />

an Sonn- und Feiertagen und während der Nachtzeit ist nicht erforderlich, um unzumutbare<br />

Lärmbelastungen der Anwohner zu untersagen. Sofern die Immissionsgrenzwerte der VV Baulärm -<br />

unter Berücksichtigung der Regelungen der §§ 1 und 2 LärmVO - eingehalten werden, sind unzumutbare<br />

Lärmbelastungen ausgeschlossen. Folglich stellen die Lärmbelastungen während der Bauphase<br />

auch keine gesundheitsgefährdende Beeinträchtigung dar, mit der Folge, dass eine Berücksichtigung in<br />

der lärmmedizinischen Beurteilung nicht erforderlich ist.<br />

Die Berücksichtigung der inhaltlichen Regelungen der LärmVO, die eine Verordnung des Landes Berlin<br />

darstellt, wird für das hiesige Bauvorhaben aus folgenden Gründen angeordnet: Die Bautätigkeit bezieht<br />

sich schwerpunktmäßig auf das Territorium des Landes Brandenburg, betrifft aber auch das Territorium<br />

des Landes Berlin (insbesondere Rückbau der jetzigen Nordbahn). Um einen einheitlichen Lärmschutz<br />

für alle von der Bautätigkeit betroffenen Anwohner Berlins und Brandenburgs zu gewährleisten, wird die<br />

Berücksichtigung der inhaltlichen Regelungen der LärmVO in Bezug auf Baulärm für das gesamte Bauvorhaben,<br />

also auch für Bautätigkeit auf Brandenburger Gebiet angeordnet<br />

Die Forderung des Amtes für Immissionsschutz Wünsdorf geht insofern ins Leere, als immissionsschutzrechtliche<br />

Genehmigungen für die Errichtung und den Betrieb von Anlagen nach dem Anhang der<br />

4. BImSchV, die im Zusammenhang mit der Bauphase stehen, gar nicht zur Planfeststellung beantragt<br />

sind und entsprechend im Rahmen der Planfeststellung auch keine immissionsschutzrechtliche Genehmigung<br />

erteilt wird. Vorbehalte sind im Hinblick auf die Genehmigungen entgegen der Auffassung<br />

des Amtes für Immissionsschutz Wünsdorf nicht zu machen, da sich die Konzentrationswirkung der<br />

Planfeststellung nicht auf die nicht beantragten Anlagen bezieht. Ein diesbezüglicher Vorbehalt ist nicht<br />

erforderlich, vielmehr sind die ggf. erforderlichen Genehmigungen nach BImSchG in einem nachfolgenden<br />

Verfahren bei der zuständigen Behörde einzuholen.<br />

Entsprechend der Auflage „Konzept“ im Abschnitt Bauphase ist der Planfeststellungsbehörde spätestens<br />

3 Monate vor Baubeginn ein Konzept für die Durchführung der Bauarbeiten und die Baulogistik

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