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Planfeststellungsbeschluss - BVBB eV

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<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> Teil A - Verfügung<br />

Ausbau Verkehrsflughafen Berlin-Schönefeld<br />

44/1-6441/1/101 Seite 201 von 1171<br />

19.5 Auflagen zum Umgang mit Bodenaushub<br />

Die Behandlung und Entsorgung von schadstoffbelastetem Bodenmaterial hat gemäß den gültigen abfallrechtlichen<br />

Bestimmungen fachgerecht und in Abstimmung mit der unteren Bodenschutzbehörde zu<br />

erfolgen. Werden bei Abbruch- oder Erdarbeiten Bodenverunreinigungen festgestellt, sind diese unverzüglich<br />

der unteren Abfallwirtschaftsbehörde anzuzeigen. Ebenso ist bei nicht unerheblichen Bodenbelastungen<br />

zu verfahren, die durch die Realisierung der Baumaßnahmen verursacht werden.<br />

Im Zusammenhang mit den Baumaßnahmen und Aufschüttungen ist § 12 BBodSchG (Anforderungen<br />

an das Auf- und Einbringen von Materialien auf oder in den Boden) zu beachten. Die Bewertung des<br />

Bodenmaterials zum Wiedereinbau hat nach dem BBodSchG i. V. m. der BBodSchV und nicht nach der<br />

Brandenburger Liste zu erfolgen.<br />

Die Untersuchungserkenntnisse hinsichtlich Boden- und Bausubstanzbelastungen aus den auf den<br />

einzelnen ALVF durchgeführten Untersuchungen sind in den zu erstellenden Abrisskonzeptionen zu<br />

berücksichtigen. Auf diesen Flächen anfallender Aushub ist gemäß geltender Abfallrichtlinien zu analysieren<br />

und zu entsorgen/verwerten.<br />

19.6 Abfall in der Bauphase<br />

19.6.1 Auflagen zu besonders überwachungsbedürftigen Abfällen<br />

1) Für den während der Bauphase zu erwartenden Anfall an besonders überwachungsbedürftigen<br />

Abfällen ist eine Prognose zu den wesentlichen Abfallmengen und -arten zu erstellen.<br />

2) Die Prognose für die während der Bauphase anfallenden besonders überwachungsbedürftigen<br />

Abfälle ist der Sonderabfallgesellschaft Brandenburg/Berlin GmbH (SBB) jeweils sechs Monate vor<br />

Bau- bzw. Betriebsbeginn zu übergeben, wenn nicht bereits vorher ein abweichender Termin für die<br />

Abgabe der Prognose mit dem Entsorgungsträger abgestimmt wurde.<br />

19.6.2 Hinweise<br />

1) Die Verordnung über die Entsorgung von gewerblichen Siedlungsabfällen und von bestimmten Bau-<br />

und Abbruchabfällen (Gewerbeabfallverordnung) vom 19.06.2002 ist in ihrer jeweils geltenden Fassung<br />

zu beachten.<br />

2) Sollte sich im Rahmen der Ausschreibung der Bauleistungen eine Verwertung von Baurestmassen<br />

im Bergbau oder auf ehemals bergbaulich genutzten Flächen als wirtschaftlich günstig erweisen, so<br />

hat sie unter Beachtung der Vorschriften des Bundesbodenschutzgesetzes und der Bundesbodenschutzverordnung<br />

nach den Maßgaben des gemeinsamen Erlasses der MUNR und des MWMT zur<br />

„Ablagerung und Verwertung von Baurestmassen im Bergbau und auf ehemals bergbaulich genutzten<br />

Flächen“ vom 23.06.1994 (Amtsblatt für Brandenburg N 61 vom 07.09.1994, S. 1323) zu erfolgen.<br />

Der genannte Erlass befindet sich in Überarbeitung und wird voraussichtlich als gemeinsamer<br />

Erlass des MLUR, MW und MSWV unter dem Titel „Anforderungen an die stoffliche Verwertung von<br />

Abfällen in Tagebauen, Abgrabungen und Aufschüttungen“ erscheinen. Weiterhin steht der Erlass<br />

einer Vollzugshilfe zu § 12 BBodSchV unmittelbar bevor. Die entsprechenden aktuellen Sachstände<br />

sind zu berücksichtigen.<br />

3) Die Hinweise A.II.14.3 Nr. 5) bis Nr. 7) gelten entsprechend.

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