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Planfeststellungsbeschluss - BVBB eV

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<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> Teil C - Entscheidungsgründe<br />

Ausbau Verkehrsflughafen Berlin-Schönefeld<br />

44/1-6441/1/101 Seite 597 von 1171<br />

von Flugzeuggeräuschen, Maße und Kenngrößen“, kann für zivile Verkehrsflugzeuge auf die Anwendung<br />

eines derartigen Impulszuschlages in der Regel verzichtet werden. Auch eine Tonkorrektur muss<br />

nach DIN 45643, Teil 1, für zivile Strahlverkehrsflugzeuge zurzeit nicht angesetzt werden, da der von<br />

derartigen Flugzeugen verursachte Lärm überwiegend nicht tonhaltig ist. Inwiefern speziell bei der Landung<br />

von Flugzeugen zukünftig der Ansatz eines Tonzuschlages gerechtfertigt ist, ist zurzeit in der Diskussion.<br />

Die diesbezüglichen Untersuchungen sind allerdings noch nicht abgeschlossen.<br />

Von zahlreichen Einwendern wurde vorgetragen, dass bei gekipptem Fernster keinesfalls ein durchschnittliches<br />

Schalldämmmaß von 15 dB(A) angesetzt werden könne. Aufgrund der in der Umgebung<br />

des Verkehrsflughafens Berlin-Schönefeld vorzufindenden Bausubstanz seien vielmehr Werte von weniger<br />

als 10 dB(A) realistisch.<br />

Dieser Einwand ist unbegründet. Zur Schalldämmung geöffneter Fenster gibt das Umweltbundesamt<br />

wichtige Hinweise. 213 Es werden Messwerte des Schalldämmmaßes gekippter Fenster von 9 bis 11 dB<br />

genannt, wobei das Schalldämmmaß innerhalb der einzelnen Terzbänder relativ gleichmäßig ist und<br />

nicht den typischen Anstieg des Schalldämmmaßes geschlossener Fenster zu hohen Frequenzen hin<br />

zeigt.<br />

Das Schalldämmmaß des geöffneten Fensters darf allerdings keinesfalls mit dem resultierenden<br />

Schalldämmmaß einer Außenwand mit Fenster verwechselt werden. Unter Ansatz der oben genannten<br />

Fensterschalldämmung von 9 bis 11 dB berechnet sich das resultierende Schalldämmmaß der Außenwand<br />

für einen durchschnittlichen Schlafraum mit einer Außenwand von 3,6 Meter Breite und 2,7 Meter<br />

Höhe zu insgesamt 15 bis 18 dB. Das resultierende Schalldämmmaß der Außenwand ist also im vorliegenden<br />

Fall um mehr als 5 dB höher als das des angekippten Fensters.<br />

Maßgeblich ist aber nicht das Schalldämmmaß, sondern die Schallpegeldifferenz. Für einen durchschnittlichen<br />

Musterraum lässt sich eine Schallpegeldifferenz von ca. 15 dB(A) errechnen. In Abhängigkeit<br />

der Fenster- und Raumgröße sowie der Öffnungsfläche des Fensters ist mit Abweichungen von<br />

diesem Wert zu rechnen, wobei in der Regel größere Schallpegeldifferenzen und nur in Einzelfällen<br />

z. B. bei überdurchschnittlich großen Fensterflächen, auch geringere Werte zu erwarten sind.<br />

Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass mit dem Ansatz einer Schallpegeldifferenz außen/innen von<br />

15 dB(A) keinesfalls die Ermittlung des realen Schalldämmverhaltens von Wohngebäuden im Rahmen<br />

der Dimensionierung von Schallschutzmaßnahmen und der Gewährung von passivem Schallschutz<br />

vorweggenommen wird. Die mit dem Ansatz einer Schallpegeldifferenz von 15 dB(A) ermittelten Lärmkonturen<br />

begrenzen lediglich die Gebiete, in denen die vom Fluglärm Betroffenen keine Einzelnachweise<br />

bezüglich des Umfangs ihrer Betroffenheit zu führen brauchen. Die Konturen stellen somit eine Art<br />

Meistbegünstigungs-Klausel dar. Grundsätzlich besteht auch außerhalb der Konturen Anspruch auf<br />

Schallschutz, wenn die Voraussetzungen dafür nachgewiesen werden.<br />

Von zahlreichen Einwendern wurde befürchtet, dass das Berechnungsverfahren der AzB nicht geeignet<br />

ist, die Fluglärmimmissionen beim Kurvenflug hinreichend genau zu ermitteln. Insbesondere innerhalb<br />

von Kurven seien tatsächlich deutlich höhere Lärmpegel zu erwarten, als die mit dem Berechnungsverfahren<br />

der AzB ermittelten Lärmpegel. Diese Befürchtung ist unbegründet.<br />

213 Kötz, W.-D. (2004): Zur Frage der effektiven Schalldämmung von geöffneten Fenstern, Z. f. Lärmbekämpfung, 51 (2004),<br />

Nr. 1.

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