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Planfeststellungsbeschluss - BVBB eV

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<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> Teil A - Verfügung<br />

Ausbau Verkehrsflughafen Berlin-Schönefeld<br />

44/1-6441/1/101 Seite 99 von 1171<br />

tion des Vogelschlagbeauftragten orientiert sich an den gemeinsamen „Qualifikationsanforderungen<br />

an Vogelschlagbeauftragte Internationaler Verkehrsflughäfen“ der Arbeitsgemeinschaft Deutscher<br />

Verkehrsflughäfen und des Deutschen Ausschusses zur Verhütung von Vogelschlägen im Luftverkehr<br />

DAVVL e. V.<br />

3) Das Biotopgutachten gemäß den Richtlinien zur Verhütung von Vogelschlägen im Luftverkehr des<br />

Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen ist beginnend mit der Aufnahme der<br />

Ausbautätigkeit in regelmäßigen Abständen unter Berücksichtigung und Bewertung der aktuellen<br />

Entwicklungen durch die Träger des Vorhabens fortzuschreiben. Dabei ist die Gesamtvogelwelt am<br />

Flughafen nach der Punkt-Stopp-Methode und in der Flughafenumgebung nach der Punkt-Stopp-<br />

Methode oder der Linientaxierung zu erfassen. Das Biotopgutachten ist der Flughafengenehmigungsbehörde<br />

vorzulegen.<br />

4) Seitens der Träger des Vorhabens ist eine detaillierte Vogelschlagstatistik zu führen. Anhand der<br />

Statistik ist ein jährlicher Vogelschlagbericht zu erstellen. Aus der Statistik und dem Vogelschlagbericht<br />

sind seitens der Träger des Vorhabens geeignete Maßnahmen zur Verringerung des Vogelschlagrisikos<br />

abzuleiten. Die Wirksamkeit der eingeleiteten Maßnahmen ist in der jährlichen Fortschreibung<br />

des Vogelschlagberichtes zu bewerten. Der jährliche Vogelschlagbericht ist der Flughafengenehmigungsbehörde<br />

jeweils bis zum 30.06. vorzulegen.<br />

5) Regenrückhaltebecken, Versickerungsbecken, Klärbecken und ähnliche Anlagen sind mit einer<br />

Netz- oder Schnurüberspannung bzw. anderen vogelabweisenden Einrichtungen zu versehen. Auf<br />

dem Gelände des Flughafens sind an vorhandenen Gewässern, Nass- und Sumpfflächen, sofern<br />

diese nicht beseitigt werden können, vogelvergrämende Maßnahmen vorzunehmen. Der Entstehung<br />

großflächiger Bodenvernässungen auf den Sicherheitsflächen ist durch die Anlage von Drainagen<br />

vorzubeugen.<br />

6) Bei der Errichtung aller Hochbauten sind Vogelschlaggesichtspunkte zu berücksichtigen, insbesondere<br />

ist darauf zu achten, dass Vögeln keine Nist-, Rast- und Nahrungsplätze geboten werden.<br />

Falls erforderlich sind Geräte bzw. Verfahren zur Vogelvergrämung vorzusehen. Greifvögel sind<br />

durch das Anbringen von Keilen oder anderen geeigneten Vorkehrungen auf Beschilderungen, Beleuchtungen<br />

und weiteren potenziellen Sitzplätzen zu vergrämen.<br />

7) Die Sammlung und Deponierung (einschließlich Zwischenlagerung) von Abfällen und kompostierbaren<br />

Stoffen darf auf dem gesamten Gelände des Flughafens (einschließlich der für Hochbauten<br />

vorgesehenen Flächen) nur in geschlossenen bzw. verschließbaren Behältnissen oder Anlagen erfolgen,<br />

die für Vögel nicht zugänglich sind.<br />

8) Bei allen Bepflanzungs- und Gestaltungsmaßnahmen auf dem gesamten Gelände des Flughafens<br />

(einschließlich der für Hochbauten vorgesehenen Flächen) wie auch in dessen Umgebung gemäß<br />

den Richtlinien zur Verhütung von Vogelschlägen im Luftverkehr des Bundesministeriums für Verkehr,<br />

Bau- und Wohnungswesen ist der Vermeidung von Vogelschlägen Vorrang einzuräumen. Im<br />

Rahmen der Ausführungsplanung sind bei der Wahl der Pflanzen sowie bei der Pflege und Unterhaltung<br />

die Empfehlungen des Deutschen Ausschusses zur Verhütung von Vogelschlägen im Luftverkehr<br />

DAVVL e. V. zu berücksichtigen. Auf dem gesamten innerhalb des Flughafenzaunes gelegenen<br />

Gelände des Flughafens ist auf Gehölzpflanzungen zu verzichten. Bestehende Gehölzpflanzungen<br />

sind zu entfernen bzw. derart umzugestalten, dass sie für Vögel keine attraktiven Nist- und<br />

Schlafplätze bieten. Bei Bepflanzungsmaßnahmen auf den außerhalb des Flughafenzaunes gelegenen<br />

Flächen (einschließlich der für Hochbauten vorgesehenen Flächen) sind Arten der potentiellnatürlichen<br />

Vegetation zu verwenden unter Verzicht auf vogelattraktive Gehölze wie z. B. Beeren-

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