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Planfeststellungsbeschluss - BVBB eV

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<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> Teil C - Entscheidungsgründe<br />

Ausbau Verkehrsflughafen Berlin-Schönefeld<br />

44/1-6441/1/101 Seite 525 von 1171<br />

hängigkeit von der Frequenz korrigiert. Der Schall wird bei tiefen Frequenzen abgewertet, bei hohen<br />

Frequenzen verstärkt. Der mit der Frequenzbewertung „A“ versehene Schallpegel stellt eine ausreichende<br />

Annäherung an die menschliche Lautstärkeempfindung dar. Eine Zu- bzw. Abnahme um 10 dB<br />

wird als Verdopplung bzw. Halbierung der Lautstärke empfunden. Alle im Planfeststellungsverfahren<br />

verwendeten Schallpegel sind mit der für Verkehrsgeräusche gebräuchlichen Frequenzbewertung „A“<br />

versehen (A-bewerteter Schalldruckpegel LpA). Alle Schallpegel werden daher mit der Maßbezeichnung<br />

dB(A) gekennzeichnet, um deutlich zu machen, das es sich um A-bewertete Pegelwerte handelt.<br />

Neben der A-Bewertung ist für Fluglärm noch der „Perceived Noise Level“ PNL gebräuchlich. Er berechnet<br />

sich aus einem vorgegebenen Frequenzspektrum des Geräuschs nach einem in der ISO-Norm<br />

3891 definierten Verfahren. Der auf der Basis eines tonkorrigierten PNL ermittelte „Effective Perceived<br />

Noise Level“ EPNL in EPNdB ist die maßgebliche Beurteilungsgröße im Rahmen der Lärmzulassung<br />

von Flugzeugen nach ICAO Anhang 16. 122 Vermindert man den EPNdB-Wert um 13 dB erhält man<br />

näherungsweise den entsprechenden dB(A)-Wert.<br />

Die Beschreibung längerfristiger, im Schallpegel schwankender Geräusche, erfolgt durch den Mittelungspegel<br />

Lm oder den energieäquivalenten Dauerschallpegel Leq(3), beide Kennwerte sind identisch<br />

definiert. Da der Halbierungsparameter q=3 (Energieäquivalenz, Äquivalenzparameter k=10, q = k .<br />

lg(2)) verwendet wird, entspricht eine Erhöhung des Dauerschallpegels um 3 dB einer Verdopplung der<br />

Einwirkzeit oder einer Verdopplung der Lärmereignisse.<br />

Die Berechnungen der Lärmbelastungen stellen auf Dauerschallpegel und Maximalpegel ab. Alle verwendeten<br />

Zeitangaben beziehen sich - soweit nicht anders vermerkt- auf die Ortszeit.<br />

10.1 Fluglärm<br />

Der Fluglärm stellt die Auswirkung dar, die in der Umgebung eines Flugplatzes zumeist die größten<br />

Probleme aufwirft. Anders als im Bereich Straße und Schiene sind für die Zulassung von Flugplätzen<br />

und deren Änderung durch den Gesetzgeber bisher keine Grenzwerte für die Unzumutbarkeit von<br />

Lärmeinwirkungen festgelegt worden. Das BImSchG nimmt in § 2 Abs. 2 Satz 1 Flugplätze von den<br />

Regelungen ausdrücklich aus, damit gelten die auf seiner Grundlage erlassenen Verwaltungsvorschriften<br />

wie die TA Lärm und die Rechtsverordnungen, die für Schienen- und Straßenlärm erlassen wurden<br />

(16. und 24. BImSchV), nicht für den hier betrachteten Ausbau der Flughafenanlage. Der Gesetzgeber<br />

wollte durch unterschiedliche Regelungen bewusst der Verschiedenartigkeit der Emissions- und Immissionssituation<br />

in den Verkehrsbereichen Rechnung tragen 123 . Es steht auch fest, dass die in diesen<br />

Vorschriften und anderen technischen Regelwerken (VDI-Richtlinie 2058, DIN 18005 usw.) verwendeten<br />

Grenz- oder Orientierungswerte für die Beurteilung von Geräuschimmissionen mangels Vergleichbarkeit<br />

mit den Auswirkungen von Fluggeräuschen und aufgrund anderer Zielsetzung nicht herangezogen<br />

werden können. 124<br />

Das Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm (Fluglärmschutzgesetz, FlugLSG) aus dem Jahr 1971 ist für<br />

die Zulassung von Flugplätzen und deren Änderung nicht maßgebend, das es als Siedlungsplanungs-<br />

und Entschädigungsgesetz ausschließlich raumordnungspolitische Zielsetzungen verfolgt. Es ist nicht<br />

122 Isermann, U. (2004) in Ziekow (Hrsg.): Praxis des Fachplanungsrechts. Düsseldorf, Werner Verlag: 642.<br />

123 Wysk, P. (2004) in Ziekow (Hrsg.): Praxis des Fachplanungsrechts. Düsseldorf, Werner Verlag: 628.<br />

124 Quaas, M. (1991): Der Schutz vor unzumutbarem Fluglärm in der Planfeststellung. NVwZ 1991, 16.

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