18.12.2012 Aufrufe

Planfeststellungsbeschluss - BVBB eV

Planfeststellungsbeschluss - BVBB eV

Planfeststellungsbeschluss - BVBB eV

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Teil A - Verfügung <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong><br />

Ausbau Verkehrsflughafen Berlin-Schönefeld<br />

Seite 194 von 1171 44/1-6441/1/101<br />

5) Bestehende, in Betrieb befindliche Leitungen dürfen erst unterbrochen werden, wenn ersatzweise<br />

installierte Leitungen wirksam sind. Die Tiefenlagen der einzelnen Versorgungsleitungen sind an<br />

den Kreuzungspunkten mit den geplanten Entwässerungsmaßnahmen rechtzeitig vor Ort zu prüfen<br />

(Suchschachtungen) und bei der Bauausführung zu berücksichtigen.<br />

6) Mit den Bauarbeiten direkt im Schutzstreifen und im Nahbereich der Anlagen darf erst begonnen<br />

werden, wenn die Sicherungsarbeiten (Sicherungen/Umverlegungen/Bergung/Verdammung) abgeschlossen<br />

sind.<br />

7) Bei der Neuanlage und Neuprofilierung von Gräben und Vorflutern über vorhandene Versorgungsleitungen<br />

ist eine ausreichende Überdeckung sicherzustellen. Die Anforderung ist mit den jeweiligen<br />

Betreibern der Versorgungsleitungen abzustimmen.<br />

16.4 Auflagen zu Stromleitungen<br />

1) Im Bereich der Freileitungen dürfen keine Aufschüttungen erfolgen und die Zugänglichkeit der<br />

Maststandorte ist jederzeit zu gewährleisten. Beeinträchtigungen der Standsicherheit der Masten<br />

sowie Beschädigungen von Erdungsanlagen müssen ausgeschlossen werden.<br />

2) Für Freileitungen mit einer Nennspannung größer 1 kV sind grundsätzlich die Mindestabstände<br />

nach DIN VDE 0210 und die Schutzabstände nach DIN VDE 0105 Tab. 103 zu vorhandenen elektrischen<br />

Anlagen einzuhalten. Der Abstand zwischen äußerem, ausgeschwungenem Leiter und Materialien,<br />

Baugeräten bzw. Personen darf 3 m nicht unterschreiten. Speziell beim Einsatz von Baufahrzeugen<br />

ist darauf zu achten, dass diese Forderung beim Unterqueren des Schutzbereiches berücksichtigt<br />

wird.<br />

3) Bei allen Arbeiten innerhalb des Schutzbereiches sind die einschlägigen technischen Vorschriften<br />

und Unfallverhütungsvorschriften, wie die DIN VDE 0210 sowie das Merkblatt der Berufsgenossenschaft<br />

Bau ZH 1/46, einzuhalten.<br />

4) Zu den Masten der 110-kV-Freileitungen ist ein Mindestabstand von 4 m, gemessen von der sichtbaren<br />

Fundamentaußenkante, einzuhalten. Dieses gilt ebenfalls für eventuell vorgesehenen oberirdischen<br />

Anlagen.<br />

5) Bei Errichtung der 110-kV-Freileitung Anschluss Süd, Kienberg - Kiekebusch im Bereich des Mastes<br />

Nr. 3 ist der Schutz von Flugsicherungsanlagen (ILS) zu beachten. Insofern hat eine Abstimmung<br />

mit der Deutschen Flugsicherung zu erfolgen.<br />

6) Die Errichtung von Bauwerken jeglicher Art bedarf einer Prüfung bezüglich der einzuhaltenden Mindestabstände<br />

nach DIN VDE 0210 durch das zuständige Energieversorgungsunternehmen. Während<br />

der Baumaßnahmen können seitens des Energieversorgers laufende Kontrollen durchgeführt<br />

werden.<br />

7) Eventuell erforderliche Abschaltungen der 110-kV-Freileitungen zur gefahrlosen Durchführung von<br />

Arbeiten innerhalb des Schutzbereiches müssen zwei Wochen vorher schriftlich bei dem jeweiligen<br />

Energieversorgungsunternehmen angekündigt werden.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!