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Planfeststellungsbeschluss - BVBB eV

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<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> Teil C - Entscheidungsgründe<br />

Ausbau Verkehrsflughafen Berlin-Schönefeld<br />

44/1-6441/1/101 Seite 685 von 1171<br />

rung durch diese Zwangspunkte vorgegeben wird. Darüber hinaus weisen die Trassierungsparameter<br />

der Bahn weitaus geringere Freiheitsgrade im Vergleich zur Straßenplanung auf.<br />

Im Bereich der Ortslage Kienberg sind bei insgesamt 35 Immissionsorten ohne Lärmschutzmaßnahmen<br />

in 20 Fällen die Grenzwerte nachts überschritten, davon in drei Fällen auch tagsüber. An weiteren<br />

sechs Immissionsorten nähern sich die Werte mit 53 und mehr dB(A) nachts dem Grenzwert von 54<br />

dB(A) stark an. Die Tagwerte bleiben weit unter dem Grenzwert von 64 dB(A). Diese Grundstücke werden<br />

aber durch die Schallschutzmaßnahmen in Kienberg ebenfalls geschützt, sei es durch eine Lärmschutzwand,<br />

sei es durch passive Schallschutzmaßnahmen bzw. Entschädigungsansprüche aufgrund<br />

des Fluglärms.<br />

Im Bereich der Neubaustrecken in den Ortsteilen Mahlow und Selchow und Waßmannsdorf liegen die<br />

Lärmwerte deutlich unter den Grenzwerten. Im Bereich des erheblichen baulichen Eingriffs verringern<br />

und vergrößern sich die Lärmbelastungen in äußerst geringem Maße. In Waßmannsdorf liegt an einem<br />

Immissionsort (Dorfstraße 34) die Lärmbelastung in der Nacht am Grenzwert von 54 dB(A).<br />

Der Lärm unterhalb der Grenzwerte ist von den Trägern des Vorhabens soweit wie möglich minimiert<br />

worden. Durch Optimierung der Planung der Westanbindung konnte auch die Belastung durch Schienenlärm<br />

im Bereich der Ortschaft Mahlow verringert werden. Die noch verbleibenden Belastungen<br />

durch Schienenlärm sind unvermeidbar. Das öffentliche Interesse am Ausbau des Flughafens überwiegt<br />

aber das Interesse der Betroffenen an der Vermeidung von Lärm. Damit ist auch der Abwägungsdirektive<br />

des § 50 Satz 1 BImSchG Rechnung getragen, wonach bei Planfeststellungen zu berücksichtigen<br />

ist, dass schädliche Umwelteinwirkungen auf Wohngebiete und sonstige schutzbedürftige Gebiete so<br />

weit wie möglich vermieden werden (BVerwG vom 05.03.1999, NVwZ-RR 1999, 556 (557); BVerwG<br />

vom 11.01.2002, NuR 2002, 341 (342)).<br />

10.4.4 Lärmschutz an nicht unmittelbar von der Planfeststellung betroffenen Schienenwegen<br />

Einwender, die außerhalb des Planfeststellungsbereichs, insbesondere an der Dresdner Bahn, wohnen<br />

und mehr Lärm aus möglicherweise gestiegenem Verkehrsaufkommen an den bestehenden Eisenbahnstrecken<br />

befürchten, fordern ebenfalls Lärmschutzmaßnahmen.<br />

Ansprüche auf Lärmschutzmaßnahmen können gemäß der 16. BImSchV nur in dem Bereich entstehen,<br />

in denen ein Schienenweg neu gebaut oder wesentlich geändert wird, mithin nur im unmittelbaren Wirkungsbereich<br />

des Planfeststellungsabschnittes, der durch die beantragten Änderungen in o. a. Weise<br />

durch die Träger des Vorhabens eingeschränkt wurde. Anwohner an einer Eisenbahnstrecke, die außerhalb<br />

des Planfeststellungsbereichs wohnen, müssen sich den aus dem gestiegenen Verkehrsaufkommen<br />

entstehenden größeren Lärm ebenso wie aus der allgemeinen Verkehrsentwicklung entstehende<br />

Lärmerhöhungen, zurechnen lassen. Baumaßnahmen an Verkehrswegen können zu Verkehrsverlagerungen<br />

und damit auch zu einer Erhöhung des Verkehrslärms an anderer Stelle führen. Die Befürchtung<br />

solcher mittelbarer Folgen einer Planung sind vielfach Spekulation. Solche Folgen sind kaum<br />

zuverlässig prognostizierbar und durch Planung kaum beherrschbar. Die Ursachen für Verkehrsverlagerungen<br />

sind vielfältig. Die vielfach von den Einwendern geforderte Ausweitung des Bereichs für Lärmschutzmaßnahmen<br />

würde einer Lärmsanierung gleichkommen, auf die der Gesetzgeber nach §§ 41 ff.<br />

BImSchG, 16. BImSchV bewusst verzichtet hat (BVerwG vom 21.03.1996, DVBl. 1996, 916 (918)).Im<br />

übrigen wird auf die Ausführungen im Abschnitt C.II.10.3.5 „Straßenlärm, Immissionen durch Zunahme<br />

des Verkehrs auf nicht unmittelbar von dieser Planfeststellung betroffenen Straßenabschnitten, ab Seite<br />

679, verwiesen. Die Forderungen sind daher zurückzuweisen. Soweit sich die Gemeinden solche Argumente<br />

vorgetragen haben und nicht gleichzeitig auf eine Betroffenheit gemeindlicher Einrichtungen<br />

hingewiesen haben, haben sie sich nicht substantiiert auf eine Betroffenheit in eigenen Rechten

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