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Planfeststellungsbeschluss - BVBB eV

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Teil C - Entscheidungsgründe <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong><br />

Ausbau Verkehrsflughafen Berlin-Schönefeld<br />

Seite 322 von 1171 44/1-6441/1/101<br />

tert worden seien, was nicht den Tatsachen entspreche. Während des Erörterungsverfahrens wäre von<br />

der Anhörungsbehörde und den Trägern des Vorhabens eine Erörterung anderer Standorte als Schönefeld<br />

mit der Begründung abgelehnt worden, die Prüfung anderer Standorte sei nicht Verfahrensgegenstand.<br />

Außerdem seien bisherige Äußerungen von Einwendern und Betroffenen zu diesem Thema keine<br />

Erörterungen im Rechtssinne, weil ihnen keinerlei Planungsunterlagen der Vorhabensträgerin zugrunde<br />

gelegen hätten und sich weder die Träger des Vorhabens noch die Anhörungsbehörde in den Erörterungsterminen<br />

sachlich inhaltlich zu diesem Themenbereich geäußert hätten und somit eine substanzielle<br />

Erörterung nicht stattgefunden habe.<br />

Es hat sowohl Einwendungen, als auch Erörterungen zum Thema Standortalternativen gegeben. Insoweit<br />

wird auf die Protokolle der Erörterung vom 14.06., 15.06., 18.06., 19.06., 21.06. und 22.06.2002<br />

verwiesen. Die Ausführungen bezogen sich zwar nicht auf eine Standortalternativenuntersuchung der<br />

Träger des Vorhabens, jedoch auf die Standorte, die als Alternativstandorte allgemein bekannt waren,<br />

in der Öffentlichkeit als solche diskutiert wurden und die auch im Standortalternativenpapier diskutiert<br />

werden. Im Übrigen wird auf die Ausführungen im Abschnitt 5.4.3 „Absehen von einem erneuten Erörterungstermin“<br />

verwiesen.<br />

5.7.5 Verkürzung des Rechts zur Einwendung<br />

Von Einwendern wurde gerügt, dass der Bekanntmachungstext Bedingungen enthalten habe, durch die<br />

sie ihr Recht auf Einwendung verkürzt sehen. Der Bekanntmachungstext enthalte die Bedingungen,<br />

Einwendungen müssten den geltend gemachten Belang und die befürchteten Beeinträchtigungen erkennen<br />

lassen und würden nur berücksichtigt, wenn sie sich auf den Gegenstand der ausgelegten ergänzenden<br />

Unterlage beziehen. Da sich aus dem Standortalternativenpapier weder das Flugzeugaufkommen,<br />

noch dessen Folgen, also die Betroffenheit des einzelnen Einwenders erkennen lasse, wird<br />

die gemeinsame Auslegung der ursprünglichen Unterlagen und der Ergänzung in Form des Standortalternativenpapiers<br />

gefordert.<br />

Die Einwände werden aus folgenden Gründen zurückgewiesen:<br />

Grundsätzlich kann eine Einwendung nur dann Berücksichtigung finden, wenn sich aus ihr einerseits<br />

der geltend gemachte Belang und andererseits die befürchteten individuellen Beeinträchtigungen erkennen<br />

lassen. Daher handelte es sich in den Bekanntmachungen lediglich um einen Hinweis auf eine<br />

bestehende Rechtslage. Die Aussage, dass Einwendungen nur Berücksichtigung finden, soweit sie sich<br />

auf den Gegenstand der ausgelegten Unterlage beziehen, ist deshalb nicht zu beanstanden. Eine ergänzende<br />

Auslegung dient gerade nicht dazu, das Anhörungsverfahren im Hinblick auf das gesamte<br />

Vorhaben erneut zu eröffnen, sondern lediglich im Hinblick auf eine bis dahin nicht öffentlich gemachte<br />

Unterlage. Da die bereits erhobenen Einwendungen vom ergänzenden Anhörungsverfahren unberührt<br />

bleiben, ist es zur Wahrung der Rechte der Einwender auch nicht erforderlich, Einwendungen zu erheben,<br />

die sich mit anderen Themen auseinandersetzen, als den sich aus der ergänzenden Unterlage<br />

ergebenden. In Bezug auf die übrigen Aspekte des Vorhabens konnten im ursprünglichen Anhörungsverfahren<br />

Einwendungen erhoben werden; diese bleiben bestehen und über sie ist zu entscheiden.<br />

Soweit das nicht geschehen ist, gilt die materielle Präklusion.<br />

Eine erneute Auslegung des gesamten Planantrags oder einzelner Bestandteile des Planantrags in<br />

Verbindung mit dem Standortalternativenpapier war nicht geboten, da die Auslegung einer ergänzenden<br />

Planunterlage das Verfahren nicht auf seinen Ausgangspunkt zurückführt, sondern es in dem Stadium<br />

ergänzt, das es im Zeitpunkt der Auslegung der ergänzenden Planunterlage erreicht hat. Da das Standortalternativenpapier<br />

aus sich heraus verständlich ist, ist auch im Hinblick auf diesen Aspekt keine erneute<br />

Auslegung ursprünglicher Unterlagen erforderlich. Im Übrigen wurden Einwender auf Nachfrage

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