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Planfeststellungsbeschluss - BVBB eV

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Teil C - Entscheidungsgründe <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong><br />

Ausbau Verkehrsflughafen Berlin-Schönefeld<br />

Seite 944 von 1171 44/1-6441/1/101<br />

Das planfestzustellende Vorhaben behindere die geplante Entwicklung des Tourismus in der Gemeinde,<br />

indem die Planungen zur Entwicklung des Altdorfes und der Waltersdorfer Flutgrabenaue eingeschränkt<br />

bzw. unmöglich gemacht würden.<br />

Zur Betroffenheit durch das Vorhaben allgemein:<br />

Der Gemeinde Schulzendorf (7.152 Einwohner, 9,08 km²) wurden durch die Landes- bzw. Regionalplanung<br />

keine überörtlichen Siedlungsfunktionen zugewiesen, lediglich Eigenentwicklung. Die östlich des<br />

geplanten Flughafens gelegene Gemeinde wird teilweise durch die Planungszone Siedlungsbeschränkung<br />

II und die Planungszone Bauhöhenbeschränkung gemäß LEP FS überlagert.<br />

78 % der Fläche der Gemeinde Schulzendorf werden durch in der zeichnerischen Darstellung des LEP<br />

FS dargestellte Signaturen überlagert. 37 % der Gemeinde Schulzendorf liegen innerhalb der Planungszone<br />

Siedlungsbeschränkung II.<br />

Gemäß LEP <strong>eV</strong> besitzt Schulzendorf keine Siedlungsschwerpunktfunktion. Die Möglichkeiten der Entwicklung<br />

der Gemeinde werden durch die Festsetzungen des LEP FS nicht unzumutbar eingeschränkt.<br />

Die Einwohnerzahl der Gemeinde hat sich seit 1996 um über 20 % erhöht.<br />

Mit den landesplanerischen Vorgaben wird nicht in Zulässigkeitsregelungen nach § 34 Abs. 1 und 2<br />

BauGB eingegriffen, so dass auch weitere Wohnungsbauvorhaben innerhalb der im Zusammenhang<br />

bebauten Ortslage, soweit sie sich einfügen und kein Planungsbedarf hieraus erwächst, innerhalb der<br />

Planungszone Siedlungsbeschränkung II zulässig sind.<br />

78 % der Gemeindefläche werden durch die Planungszone Bauhöhenbeschränkung (104 bis 53 m<br />

ü. NN) überlagert. Mit Einschränkungen hinsichtlich der zulässigen Bauhöhe ist ggf. im westlichen Bereich<br />

der Gemeinde (Alt Schulzendorf) zu rechnen, da die zulässige Bauhöhe hier teilweise unter 10m<br />

über der Geländeoberkante liegt (Bauhöhenbeschränkung 53 m über NN)<br />

Zu den einzelnen Belangen:<br />

Der Ausschluss der Neuplanung von Wohngebieten und weiterer lärmempfindlicher Nutzungen innerhalb<br />

der Planungszone Siedlungsbeschränkung II gemäß LEP FS ist aufgrund vorhandener Entwicklungsmöglichkeiten<br />

außerhalb der Planungszone Siedlungsbeschränkung vertretbar. 63 % der Gemarkungsfläche<br />

von Schulzendorf sind von dieser Festlegung nicht betroffen. Die Gemeinde verfügt mit<br />

24 ha genehmigter Wohnbauflächen außerhalb der Planungszone Siedlungsbeschränkung (hier: Bebauungspläne<br />

„Mühlenschlag“, „Waldsiedlung“ und „Miersdorfer Straße“) und dem 1998 in Kraft getretenen<br />

Bebauungsplan Ritterschlag/Ritterfleck über wesentliche, über dem gemeindlichen Eigenbedarf<br />

liegende Entwicklungsmöglichkeiten für Wohnen und zur Ansiedlung besonders lärmschutzbedürftiger<br />

Einrichtungen.<br />

Zu den aufgeführten Bauleitplanungen ist im Einzelnen zu bemerken:<br />

a) Die Gemeinde Schulzendorf wurde bereits 1999 aufgefordert, den genehmigten Flächennutzungsplan<br />

an die Ziele des LEP SF anzupassen. Die Überleitungsklausel gemäß Abschnitt I Nr. 4 LEP <strong>eV</strong><br />

bezog sich auf vor Inkraftsetzung des LEP <strong>eV</strong> genehmigte Planungen, um deren Bestand zu gewährleisten.<br />

Aus dieser Klausel ist allerdings nicht ableitbar, dass Anpassungserfordernisse mit Inkraftsetzung<br />

weiterer raumordnerischer Ziele nicht entstehen könnten. Bezogen auf den LEP FS<br />

besteht insbesondere das Erfordernis, die Ausweisung neuer Wohngebiete bzw. die Verdichtung

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