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Planfeststellungsbeschluss - BVBB eV

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<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> Teil C - Entscheidungsgründe<br />

Ausbau Verkehrsflughafen Berlin-Schönefeld<br />

44/1-6441/1/101 Seite 921 von 1171<br />

bens eingereichten Gutachten „Landwirtschaft als öffentlicher Belang“ zwar nicht als quantifizierbar aber<br />

als sicher vorhanden angesehen.<br />

Da die zu zahlenden Pachtpreise ca. 20 - 25 % der Direktkosten der Pflanzenproduktion ausmachen,<br />

wirken die Preiserhöhungen für die Betriebe direkt kostensteigernd und gewinnsenkend.<br />

Andererseits profitiert die Landwirtschaft in dieser Verflechtungsregion nach Ansicht der Gutachter von<br />

der Nähe zu vielen Verbrauchern. Verschiedene Gemeinden hätten einen überdurchschnittlich hohen<br />

Einwohnerzuwachs verzeichnet, aus dem sich Chancen für steigende Einnahmen für den Gartenbau,<br />

für Hofläden und Reiterhöfe, sowie für den Direktverkauf von Hafer, Heu und Einstreu für die Pferde<br />

ergebe.<br />

20.1.2.2 Wirtschaftserschwernisse<br />

Neben der Beeinträchtigung von Landwirtschaftsbetrieben durch Erhöhung des Pachtpreisniveaus können<br />

sich infolge des Ausbaus des Flughafens Berlin-Schönefeld dauerhafte Nachteile infolge von Flächenentzug,<br />

sowie An- und Durchschneidungen ergeben, die erhöhte Arbeits- und Maschinenkosten,<br />

einen höheren Aufwand an sonstigen Produktionsmitteln, sowie Mindererträge zur Folge haben können.<br />

Auch Änderungen am Verkehrswegenetz können die Landwirtschaftsbetriebe beeinträchtigen. Infolge<br />

wasserwirtschaftlicher Maßnahmen können sich Wirtschaftserschwernisse in Form von Deckungsbeitragsausfällen<br />

ergeben.<br />

20.1.2.3 Gesamtauswirkungen auf die Landwirtschaft<br />

Obgleich der Flächenentzug in Bezug auf Landwirtschaftsflächen mit ca. 1.100 ha erheblich ist und für<br />

einzelne Betriebe durchaus gravierende Auswirkungen haben kann, sind die Gutachter der Ansicht,<br />

dass die Struktur der gesamten Landwirtschaft in der Region nicht entscheidend verändert werde. Zum<br />

einen ist die Flächenausstattung in der Region verhältnismäßig günstig, zum anderen ersetzen Zukunftsbetriebe<br />

wegfallende Flächen üblicherweise durch Zupacht von ausscheidenden Landwirten.<br />

Aufgrund der geringen Viehdichte ist davon auszugehen, dass sowohl die Vorschrift des § 51 BewG<br />

(Bewertungsgesetz), die der Abgrenzung der landwirtschaftlichen von der gewerblichen Tierhaltung<br />

dient, als auch die Grenzwerte für Besatzdichte mit Großvieheinheiten je ha Futterfläche eingehalten<br />

werden können. Auch ist davon auszugehen, dass die Futterversorgung der Tiere mit betriebseigenen<br />

Futtermitteln grundsätzlich weiterhin gesichert ist.<br />

Auf die Entwicklung der landwirtschaftlichen Einkommen in der Region dürfte das Vorhaben wohl keinen<br />

spürbaren Einfluss haben.<br />

20.2 Beurteilung der Beeinträchtigung der Landwirtschaft durch das Vorhaben<br />

20.2.1 Bewertungsgrundlage<br />

Die Planfeststellungsbehörde legt ihrer Bewertung die im Gutachten „Landwirtschaft als öffentlicher<br />

Belang“ ermittelte Ausgangslage zugrunde. Es bestehen keine Bedenken gegen die Richtigkeit des<br />

ermittelten Sachverhalts, zumal Unterlagen und Informationen ausweislich des Gutachtens u. a. von<br />

Behörden und öffentlichen Institutionen wie z. B. dem MLUR, der Landesanstalt für Verbraucherschutz<br />

und Landwirtschaft Teltow/Ruhlsdorf, dem Oberen Gutachterausschuss für Grundstückswerte des Lan-

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