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Planfeststellungsbeschluss - BVBB eV

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<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> Teil C - Entscheidungsgründe<br />

Ausbau Verkehrsflughafen Berlin-Schönefeld<br />

44/1-6441/1/101 Seite 997 von 1171<br />

Gemäß § 9 Abs. 2 LuftVG i. V. m. § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfGBbg besteht Anspruch auf Schutzeinrichtungen,<br />

um Kommunikationsstörungen im Rauminnern zu verhindern; für eine unzumutbare Verlärmung<br />

des Außenwohnbereichs können Entschädigungsansprüche gemäß § 9 Abs. 2 LuftVG i. V. m. § 74<br />

Abs. 2 Satz 3 VwVfGBbg bestehen (nähere Ausführungen s. Abschnitt C.II.10 „Lärm“, ab Seite 524).<br />

Es wird gefordert, den Wertverlust von Immobilien auf Kosten des Antragstellers durch mehrere unabhängige<br />

Prüfer feststellen zu lassen.<br />

Eine Entschädigung kommt indes grundsätzlich erst in Betracht, wenn Schutzeinrichtungen auf dem<br />

beeinträchtigten Grundstück keine wirksame Abhilfe versprechen oder unverhältnismäßige Aufwendungen<br />

erfordern Ein Anspruch auf Entschädigungsleistungen nach § 9 Abs. 2 LuftVG i. V. m. § 74 Abs. 2<br />

Satz 3 VwVfGBbg besteht nur bei nicht durch technisch-reale Maßnahmen abwendbare fluglärmbedingte<br />

Nachteile, soweit diese die Grenze des Zumutbaren überschreiten und ist ein Surrogat für die Ausgleichsmaßnahmen.<br />

Die Grundsätze für die Entschädigungsgewährung werden im <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong><br />

festgesetzt (vgl. Abschnitt C.II.10 „Lärm“). Die Beauftragung von Gutachtern ist nicht erforderlich.<br />

Im Falle der Enteignung gemäß § 28 Abs. 1 LuftVG wird die Höhe der Entschädigung erst im Enteignungsverfahren<br />

festgesetzt, wenn eine einvernehmliche Regelung nicht zustande gekommen ist. Die<br />

Bewertung der Entschädigung erfolgt einzelfall- und stichtagsbezogen. Regelmäßig erfolgt die Wertfeststellung<br />

im Rahmen des Entschädigungsverfahrens durch Sachverständige, so dass die Übernahme<br />

von Gutachterkosten von durch den Einwender beauftragten Gutachtern im allgemeinen nicht erstattungsfähig<br />

ist. Bei der Ermittlung der Wertminderung kann auf die Praxis der Bewertung von Grundstücken<br />

bei Enteignungsentschädigung bzw. auf die steuerrechtliche Ermittlung des Einheitswertes zurückgegriffen<br />

werden (vgl. Hoffmann/Grabherr, LuftVG, Stand September 1997, § 9, Rn 93). Die Kosten<br />

des Enteignungsverfahrens trägt regelmäßig der Antragsteller.<br />

Einige Einwender fordern den Ersatz von Kosten, die beim Bau ihres Hauses angefallen sind, wie Gebühren<br />

für Versiegelung oder Baumfällung. Einwender fordern weiter, dass erhöhte Kreditkosten für<br />

Immobilien aufgrund gesunkener Grundstückswerte von den Antragstellern zu übernehmen seien.<br />

Gebühren, sonstige Kosten des Hausbaus sowie Mehrkosten für die Verlängerung oder den Neuabschluss<br />

von Immobilienkrediten sind nicht erstattungsfähig. Im Übrigen ist auch nicht erkennbar, weshalb<br />

der Flughafenausbau als solches die Aufnahme eines Kredites bedingt. Es liegt kein Ursächlichkeitszusammenhang<br />

vor.<br />

Einwender sind der Ansicht, dass die Steuern auf ihren Grundbesitz gegen ihre Interessen verwendet<br />

würden. Deshalb beantragen sie, der Erweiterung des Flughafens jede aus Steuergeldern stammende<br />

Unterstützung zu entziehen bzw. ihn andernfalls in entsprechendem Maße steuerlich zu entlasten, auch<br />

durch Korrektur des Einheitswertes, oder die Grundsteuer zu erstatten. Des Weiteren wird der Erlass<br />

von Abwasserabgaben gefordert. Ein Einwender fordert die Neuberechnung des Einheitswertes seines<br />

Grundbesitzes.<br />

Gemäß der Finanzverfassung der Bundesrepublik Deutschland in Art. 104a GG bis Art. 115 GG steht<br />

die ausschließliche Kompetenz über die Verwendung der Steuern dem Bund bzw. den Ländern zu. Es<br />

liegt weder in der Kompetenz der Planfeststellungsbehörde noch der Träger des Vorhabens, die Mittelverwendung<br />

durch staatliche Einrichtungen zu regeln.

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