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Planfeststellungsbeschluss - BVBB eV

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Teil C - Entscheidungsgründe <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong><br />

Ausbau Verkehrsflughafen Berlin-Schönefeld<br />

Seite 1074 von 1171 44/1-6441/1/101<br />

Ein Vermessungsbüro macht geltend, bei GPS-Messungen müsse die Referenzstation so positioniert<br />

sein, dass sie eine ungestörte Satellitensichtbarkeit habe. Diese Station sei auf dem Hausdach des<br />

Einwenders installiert. Bei den geplanten Flugbewegungszahlen sei die Station nicht mehr verwertbar.<br />

Eine Kindertagesstätte in Ludwigsfelde befürchtet bei der erwarteten Schadstoffbelastung nicht weiter<br />

existieren zu können. Auch ein Tennislehrer sieht u. a. aufgrund der Schadstoffbelastung die Ausübung<br />

seines Berufes gefährdet.<br />

Die zunehmende Lärm- und Schadstoffbelastung habe negative Auswirkungen auf den Fischbestand<br />

und dessen Qualität in den umliegenden Gewässern.<br />

22.3.2.2.3 Stellungnahme der Träger des Vorhabens zur Befürchtung von Betriebsbeeinträchtigungen<br />

durch Immissionen<br />

Die Träger des Vorhabens haben zu den Einwendungen, in denen eine Beeinträchtigung bzw. Existenzgefährdung<br />

von Betrieben durch eine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit infolge von Immissionen<br />

geltend gemacht wird, im Wesentlichen wie folgt Stellung genommen:<br />

Ein Eingriff in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb sei in den eingewandten<br />

Fällen nicht ersichtlich, da die Tätigkeiten wie bisher wahrgenommen werden könnten. Die erwartete<br />

Lärmbelastung werde auf die Nutzung der Büros grundsätzlich keine Auswirkungen haben, da die Planfeststellungsbehörde<br />

in den betroffenen Gebieten Lärmschutzmaßnahmen anordnen werde. Dies gelte<br />

auch für Arbeitsräume, die zu Hause genutzt würden.<br />

Soweit die Einwender geltend machen, die vorhandenen Lärm- und Schallschutzmaßnahmen seien bei<br />

der geplanten Zahl von Flugbewegungen nicht mehr ausreichend, sei darauf hinzuweisen, dass sämtliche<br />

Betroffenen neue Lärmschutzeinrichtungen erhalten würden, so dass der zulässige Grenzwert nicht<br />

überschritten werde. Die Planfeststellungsbehörde habe darüber zu entscheiden, ob und inwieweit in<br />

der Umgebung des Verkehrsflughafens Berlin-Schönefeld aufgrund des zur Planfeststellung nachgesuchten<br />

Ausbaus Beeinträchtigungen in der Nutzbarkeit von Grundstücken vorlägen, denen nicht durch<br />

Schallschutzvorkehrungen abgeholfen werden könne und die deshalb zu Entschädigungsansprüchen<br />

auf der Grundlage von § 9 Abs. 2 LuftVG i. V. m. § 74 Abs. 2 VwVfG Bbg führen.<br />

Die Geräusche von Lüftungsanlagen seien als gering einzustufen. Die Träger des Vorhabens sehen<br />

daher keinen Anlass für zusätzliche Aufwendungen zur Lärmminderung hinsichtlich der Sensibilität einzelner<br />

Tätigkeiten.<br />

Sollte es durch den Flughafenbetrieb zu Beeinträchtigungen kommen, die das ungestörte Funktionieren<br />

der Betriebe verhindere, deren bestimmungsgemäßen Gebrauch also unmöglich mache, liege ein Eingriff<br />

in die Substanz des Betriebes vor, der den Betroffenen einen Anspruch auf Ausgleich ihres Vermögensverlustes<br />

gebe.<br />

In Bezug auf den blinden Softwareentwickler sind die Träger des Vorhabens der Ansicht, dass die erwartete<br />

Lärmbelastung auf die Nutzung des Büros und insbesondere des Computers keine Auswirkungen<br />

habe, da die Planfeststellungsbehörde in den betroffenen Gebieten Lärmschutzmaßnahmen anordnen<br />

werde, die die erforderliche Ruhe zur Arbeit mit dem Sprachcomputer gewährleisten würden. Im<br />

Rahmen eines von den Trägern des Vorhabens im Anhörungsverfahrens nachgereichten Gutachtens<br />

wurde vorgetragen, dass für den Immissionsort Müggelheim, Odernheimerstraße 28 (Müg. 3), in dessen<br />

Nähe der Einwender wohne, für den Prognosefall 20XX ein Mittelungspegel von Leq3 56,5 dB(A) tags

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