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Planfeststellungsbeschluss - BVBB eV

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<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> Teil F - Rechtsbehelfsbelehrung<br />

Ausbau Verkehrsflughafen Berlin-Schönefeld<br />

44/1-6441/1/101 Seite 1171 von 1171<br />

F Rechtsbehelfsbelehrung<br />

Gegen diesen <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> kann innerhalb eines Monats nach seiner Zustellung beim<br />

Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, schriftlich Klage erhoben werden.<br />

Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.<br />

Die Klage muss den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Sie<br />

soll einen bestimmten Antrag enthalten.<br />

Die zur Begründung der Klage dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben werden. Nach<br />

§ 10 Abs. 7 LuftVG, § 5 Abs. 3 Verkehrswegeplanungsbeschleunigungsgesetz hat der Kläger innerhalb<br />

einer Frist von sechs Wochen die Tatsachen, durch deren Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung<br />

im Verwaltungsverfahren er sich beschwert fühlt, anzugeben. Das Gericht kann Erklärungen und Beweismittel,<br />

die erst nach Ablauf dieser Frist vorgebracht werden, zurückweisen und ohne weitere Ermittlungen<br />

entscheiden, wenn ihre Zulassung nach der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung<br />

des Rechtsstreits verzögern würde und der Beteiligte die Verspätung nicht genügend entschuldigt.<br />

Nach § 67 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), muss sich vor dem Bundesverwaltungsgericht<br />

jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im<br />

Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten<br />

lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte<br />

oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften<br />

auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde<br />

oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied<br />

zugehören, vertreten lassen.<br />

Gemäß § 10 Abs. 6 Satz 1 Luftverkehrsgesetz, § 5 Abs. 2 Verkehrswegeplanungsbeschleunigungsgesetz<br />

hat die Anfechtungsklage gegen den vorstehenden <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> keine aufschiebende<br />

Wirkung.<br />

Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage gegen den vorstehenden<br />

<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann nur innerhalb eines Monats nach der<br />

Zustellung dieses <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong>es beim Bundesverwaltungsgericht gestellt und begründet<br />

werden.<br />

Treten später Tatsachen ein, die die Anordnung der aufschiebenden Wirkung rechtfertigen, so kann der<br />

durch den <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> Beschwerte einen hierauf gestützten Antrag nach § 80 Abs. 5<br />

Satz 1 VwGO innerhalb einer Frist von einem Monat stellen. Die Frist beginnt in dem Zeitpunkt, in dem<br />

der Beschwerte von den Tatsachen Kenntnis erlangt.<br />

Potsdam, den 13. August 2004<br />

Im Auftrag<br />

Bretschneider

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