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Planfeststellungsbeschluss - BVBB eV

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Teil A - Verfügung <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong><br />

Ausbau Verkehrsflughafen Berlin-Schönefeld<br />

Seite 134 von 1171 44/1-6441/1/101<br />

Abstimmung mit der zuständigen Fachbehörde und Prüfung der Baudienststelle des Landesumweltamtes<br />

der Planfeststellungsbehörde vorzulegen.<br />

4) Im Rahmen der Durchführung des Vorhabens sind bei Gefahr einer Verunreinigung oder bei Verunreinigungen<br />

der oberirdischen Gewässer oder des Grundwassers, umgehend geeignete Maßnahmen<br />

zu treffen, um den Eintritt des Schadens zu verhindern oder seine Ausbreitung so gering wie<br />

möglich zu halten.<br />

5) Entsprechend § 106 Abs. 3 Satz 1 BbgWG ist bei der Planfeststellungsbehörde und der oberen<br />

Wasserbehörde eine wasserrechtliche Bauabnahme zu beantragen.<br />

6) Die wasserwirtschaftlichen Anlagen sind ordnungsgemäß instand zu halten.<br />

7) Bei der Ausführung der Gewässerausbaumaßnahmen ist eine Abstimmung mit dem zuständigen<br />

Wasser- und Bodenverband erforderlich. Soweit für die Gewässerbauten, wie sie im Bauwerksverzeichnis<br />

im Band B unter 7.1 Wasserver- und Entsorgung zur Planfeststellung beantragt sind, noch<br />

nicht geregelt ist, ob der Betrieb durch die Träger des Vorhabens oder den zuständigen Wasser-<br />

und Bodenverband erfolgt, ist dies vor Inbetriebnahme festzulegen und der Planfeststellungsbehörde<br />

mitzuteilen.<br />

8) Die Errichtung hat nach den einschlägigen DIN-Vorschriften sowie den Leitsätzen, Richtlinien und<br />

Hinweisen der anerkannten Fachverbände zu erfolgen. Alle Unterlagen zur Ausführungsplanung<br />

sind der Planfeststellungsbehörde so rechtzeitig vor Beginn der Baumaßnahme einzureichen, dass<br />

eine ausreichende Prüfung erfolgen kann.<br />

9) Mit den Arbeiten dürfen nur Unternehmen beauftragt werden, bei denen die erforderliche Sachkunde<br />

und Erfahrung vorhanden ist. Die Unternehmen haben für die ordnungsgemäße Ausführung der<br />

ihnen übertragenen Arbeiten und für die Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften bei der Ausführung<br />

zu sorgen.<br />

10) Es ist der Nachweis zu erbringen, dass der technische Ausbau von Gewässerabschnitten unabdingbar<br />

ist und nicht durch ingenieurbiologische Bauweise erfolgen kann.<br />

11) Der Einleitungsbereich in den Glasowbach ist durch Wasserbausteine zu sichern.<br />

12) Der Einleitungsbereich in den Selchower Flutgraben unterhalb des Einlaufbauwerkes ist entsprechend<br />

der Pläne E 6-8 und E 6-8A1 auf einer Länge von 25 m mit Wasserbausteinen zu befestigen<br />

und durch Übersandung naturnah auszuführen.<br />

13) Für die überarbeiteten Planungen im Bereich der Stationen 10+370 und 9+990 des Selchower Flutgrabens<br />

sind die hydraulischen Nachweise zu führen und in das Gesamtkonzept einzupassen.<br />

14) Bei der Ausführungsplanung zur Erweiterung des Rotbergbeckens ist eine ggf. erforderliche Schadstoffsanierungsmaßnahme<br />

für den Bereich des bestehenden Rotbergbeckens entsprechend dem<br />

Vorschlag der mit Vertretern des Landkreises Dahme-Spreewald, des Ministeriums für Landwirtschaft<br />

,Umweltschutz und Raumordnung (MLUR) sowie des Märkischen Abwasser- und Wasserzweckverbandes<br />

(MAWV) besetzten Projektgruppe zum Vollzug der Haftungsfreistellung zu berücksichtigen.<br />

Für den Fall, dass die geplante Erweiterung des Rotbergbeckens wegen der Schadstoffbelastung<br />

in der vorgesehenen Weise nicht möglich ist, wird den Trägern des Vorhabens auf-

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