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Planfeststellungsbeschluss - BVBB eV

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Teil C - Entscheidungsgründe <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong><br />

Ausbau Verkehrsflughafen Berlin-Schönefeld<br />

Seite 1116 von 1171 44/1-6441/1/101<br />

4.2.3.5 Erschütterungen<br />

Erschütterungsauswirkungen durch den Flugbetrieb (bei Landung und Überflug) mit Auswirkungen auf<br />

Schutzgüter sind nicht zu erwarten. Auch Erschütterungen durch Straßenverkehr sind erfahrungsgemäß<br />

nicht relevant.<br />

Durch den vorhabensbedingten Schienenverkehr entlang der Trassen der Schienenanbindung West<br />

und Ost (bis km 10,8 +30) ist in benachbarten Gebäuden mit vorhabensbedingten Erschütterungen zu<br />

rechnen. Die Auswirkungen auf die Bewohner sind abhängig von der vorhandenen Bausubstanz (Holzbalkendecke<br />

oder Betondecke). Betroffen können Gebäude in Kienberg und Selchow sein.<br />

Erschütterungsauswirkungen sind auch in der Bauphase nicht ganz auszuschließen. Allerdings werden<br />

die durch die Baugeräte erzeugten Bodenschwingungen je nach Bauverfahren und Bodeneigenschaften<br />

in unterschiedlicher Weise auf die Gebäude in angrenzenden Siedlungsbereichen übertragen. Die entstehenden<br />

Erschütterungsintensitäten sind jedoch meist gering und von kurzer Dauer.<br />

4.3 Schutzgut Tiere und Pflanzen<br />

4.3.1 Untersuchungsraum<br />

Die Grenzen des Untersuchungsraumes für die Betrachtung der Auswirkungen auf das Schutzgut Tiere<br />

und Pflanzen ergeben sich aus der Reichweite der Vorhabenswirkungen.<br />

Vielfach wird von Fachbehörden und Trägern öffentlicher Belange kritisiert, dass in der UVS der Untersuchungsraum<br />

für weitreichende Wirkungen, insbesondere bezüglich der Vogelvergrämungsmaßnahmen<br />

, Überflug und Fluglärm sowie Grundwasserabsenkung nicht ausreichend bemessen worden sei.<br />

Die Planfeststellungsbehörde hat diese Kritik aufgegriffen und die Träger des Vorhabens veranlasst, zu<br />

den weitreichenden Wirkungen des Überflugs und Fluglärms sowie der Grundwasserabsenkung in der<br />

ergänzten Fassung des LBP ergänzende Angaben vorzulegen. Ein Erfordernis zur Ausweitung des<br />

Untersuchungsraums zwecks Untersuchung der Auswirkungen durch Vogelvergrämung besteht aus<br />

Sicht der Planfeststellungsbehörde nicht, da außerhalb des Flughafengeländes keine Vergrämungsmaßnahmen<br />

geplant sind. Bei den im Vogelschlaggutachten erwähnten Maßnahmen handelt es sich<br />

um Empfehlungen, die im Rahmen der UVP nicht zu beurteilen sind.<br />

Der Untersuchungsraum für das Schutzgut Tiere und Pflanzen ergibt sich somit aus dem in der UVS<br />

(Band N6) festgelegten Untersuchungsraum sowie vervollständigend aus den in der ergänzten Fassung<br />

des LBP dargestellten Bereichen innerhalb der 47-dB(A)-Isophone als Tagwert für den Planfall 20XX<br />

und den Bereichen, in dem zum Zeitpunkt der maximalen Ausdehnung des Absenktrichters eine<br />

Grundwasserabsenkung von >= 0,1 m zu erwarten ist.<br />

Da der Bereich maximaler bauzeitlicher Grundwasserabsenkungen im Hauptgrundwasserleiter von >=<br />

0,1 m nicht geschlossen dargestellt wurde, ist nicht auszuschließen, dass auch außerhalb des Untersuchungsraumes<br />

Auswirkungen auf Biotope auftreten können. Dies wurde bereits von Trägern öffentlicher<br />

Belange im Anhörungsverfahren bemängelt. Voraussetzung für solche Auswirkungen wären allerdings<br />

hydraulische Verbindungen, durch die Absenkungen im Hauptgrundwasserleiter zu Absenkungen des<br />

oberflächennahen Grundwassers von mehr als 0,1 m führen. Dies ist nach bisherigem Kenntnisstand<br />

zwar nicht sicher auszuschließen, aber als eher unwahrscheinlich anzusehen (vgl. dazu C.II.15 „Natur<br />

und Landschaft“, ab Seite 786). Durch das im Abschnitt C.II.14 „Wasserwirtschaft“, ab Seite 756,<br />

beauflagte Monitoringprogramm Grundwasser ist diesem Sachverhalt ausreichend Rechnung getragen

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