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Planfeststellungsbeschluss - BVBB eV

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Teil A - Verfügung <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong><br />

Ausbau Verkehrsflughafen Berlin-Schönefeld<br />

Seite 158 von 1171 44/1-6441/1/101<br />

12.6.1.2 Allgemeine Auflagen<br />

1) Die gemäß A.II.12.6.1.1.1 „Grundwasserentnahme“ angeführten Entnahmemengen dürfen nicht<br />

überschritten werden. Erhöhungen über den Rahmen der mit dieser Erlaubnis genehmigten Wassermengen<br />

sind gesondert zu beantragen.<br />

Im Interesse einer wasserhaushaltlichen Bewirtschaftung des Grundwassers sind die Baumaßnahmen,<br />

die eine Grundwasserentnahme erfordern, nach Beginn zügig und mit dem Bestreben, das<br />

Grundwasser zu schonen, durchzuführen.<br />

2) Der Gewässerbenutzer ist verpflichtet, seine wasserwirtschaftlichen Anlagen ordnungsgemäß instand<br />

zu halten, nach Betriebs- und Bedienungsanleitungen zu betreiben und ihre ständige Funktionsfähigkeit<br />

zu gewährleisten. Änderungen sind der Planfeststellungsbehörde anzuzeigen. Sie bedürfen<br />

einer neuen Erlaubnis, wenn damit eine Abweichung vom Antrag oder eine Überschreitung<br />

der erlaubten Wassermenge zu erwarten ist.<br />

3) Die Technologie der Grundwasserabsenkung einschließlich aller Anlagen, Messeinrichtungen, Arbeitsverrichtungen<br />

und Überwachungsmaßnahmen sowie die Dimensionierung der Förderbrunnen<br />

und Ableitung müssen mindestens den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen.<br />

Beim Abteufen der Brunnen und Grundwassermessstellen ist nach den allgemein anerkannten Regeln<br />

der Technik zu verfahren. Werden beim Abteufen undurchlässige Schichten durchbohrt, ist die<br />

entstandene Verbindung zwischen den verschiedenen Grundwasserleitern sicher abzudichten. Der<br />

Brunnenkopf ist jeweils so herzustellen, dass eine Verunreinigung des Grundwassers ausgeschlossen<br />

ist.<br />

Die sach- und fachgerechte Durchführung beinhaltet auch, dass Bohrlöcher entsprechend den<br />

durch Schichtenverzeichnisse festgestellten Untergrundaufbau mit sauberen (frischen) Sanden und<br />

Kiesen bzw. quellfähigen Tonen zu verfüllen bzw. ggf. auch mit Zement zu verpressen sind. Die Arbeiten<br />

sind so auszuführen, dass eine Verunreinigung des Grundwassers nicht zu besorgen ist<br />

(§ 34 Abs. 1 WHG).<br />

Die detaillierten Vorgaben zum technischen Ausbau der Grundwasserhaltungen und Ableitungen<br />

sind im Rahmen der Ausführungsplanung zu erarbeiten.<br />

4) Vor Inbetriebnahme sind die Brunnen entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik<br />

mit geeigneten Messeinrichtungen zur Kontrolle des Grundwasserstandes und mit geeigneten<br />

Wassermengenzählern, die hinreichende Genauigkeit besitzen, auszurüsten.<br />

5) Die Schichtenverzeichnisse und Ausbaudaten der Brunnen sowie der in das Monitoring zu integrierenden<br />

Grundwassermessstellen sind der zuständigen Wasserbehörde unverzüglich nach der Errichtung<br />

vorzulegen.<br />

6) Der Gewässerbenutzer hat der Planfeststellungsbehörde und der oberen Wasserbehörde die Fertigstellung<br />

und Inbetriebnahme der Nutzungsanlagen spätestens 2 Wochen vorher schriftlich anzuzeigen.<br />

7) Die zur Anwendung gelangende Absenkungsvariante verlangt eine flexible, gezielte und kurzfristige<br />

Steuerung und damit intensive Überwachung. Durch Eigenkontrollen festgestellte Unregelmäßigkeiten<br />

bei den Grundwasserständen, der Grundwasserbeschaffenheit oder der Ableitung des gehobe-

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