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Planfeststellungsbeschluss - BVBB eV

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Teil A - Verfügung <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong><br />

Ausbau Verkehrsflughafen Berlin-Schönefeld<br />

Seite 148 von 1171 44/1-6441/1/101<br />

3) Auf Grund der Standorte und der Entfernungen der einzelnen Bauwerke ist die Steuerung von einem<br />

zentralen Bedienstand unter Einbeziehung des Wasser- und Bodenverbandes ”Dahme-Notte”<br />

neu zu bewerten. Bei einer Fernsteuerung muss das zu bedienende Bauwerk eingesehen werden<br />

können. Vandalismus, Schwemmgut und Sicherheitsfragen sollten bei einer Fernsteuerung nicht<br />

außer Acht gelassen werden.<br />

4) Die neu- und umzubauenden Stauanlagen sind zwecks guter Regulierbarkeit mit Doppelschützen<br />

auszurüsten.<br />

5) Es ist die Standsicherheit der Grabenböschungen in dem als Vorflut genutzten Selchower Flutgraben<br />

zu gewährleisten. Besonders zu beachten ist dabei der Abschnitt der Flutgrabenaue bis zum<br />

Wehr Schulzendorf.<br />

6) In den Mündungsbereichen des Trift- und des Ebbegrabens in der Gemeinde Schulzendorf dürfen<br />

durch die erhöhten Abflüsse im Selchower Flutgraben infolge der Einleitung keine nachhaltigen Beeinträchtigungen<br />

des Umlandes (z. B. Kellervernässungen) durch Rückstau auftreten.<br />

7) Bei dennoch sich abzeichnenden vorhabensbedingten schädigenden Rückstauerscheinungen sind<br />

in Abstimmung mit der zuständigen Wasserbehörde, dem wasserwirtschaftlichen Fachamt und dem<br />

Gewässerunterhaltungsverband geeignete Maßnahmen durch die Träger des Vorhabens zu veranlassen.<br />

Über diese Maßnahmen ist die Planfeststellungsbehörde zu informieren.<br />

8) Rechtzeitig vor Inbetriebnahme des Flughafens ist der Planfeststellungsbehörde nachzuweisen,<br />

dass die erforderliche Grundräumung erfolgt ist.<br />

9) Die Wasserbewirtschaftung für den Bereich des Selchower Flutgrabens ist mit dem Wasser- und<br />

Bodenverband Dahme-Notte abzustimmen. Die Bewirtschaftung der Gewässer muss in einem mit<br />

dem Landesumweltamt abgestimmten Steuerungskonzept dargelegt werden. Die Zuständigkeit für<br />

die künftige Gewässerunterhaltung sowie für die Unterhaltung und Bedienung der baulichen Anlagen<br />

ist vorab zu klären. Durch den noch zu bestimmenden künftigen Unterhaltungspflichtigen ist ein<br />

Unterhaltungsrahmenplan aufzustellen.<br />

10) Für den Flughafen Berlin-Schönefeld ist durch die Träger des Vorhabens ein Gewässerschutzbeauftragter<br />

zu bestellen. Dieser ist der unteren Wasserbehörde zu benennen.<br />

11) Im Bereich des Selchower Flutgrabens ist für die anliegenden Grundstücke in dem Bereich, wo<br />

keine Böschungserhöhungen vorgesehen sind, für die vorhandene Bebauung eine Beweissicherung<br />

durchzuführen. Maßgeblich hierfür ist der Plan G-0402.9. Wegen dennoch eintretender nicht<br />

unerheblicher Schäden aus einer örtlichen Vernässung infolge der Ableitung von Niederschlagswasser<br />

des Flughafens in den Selchower Flutgraben, ist der Betroffene zu entschädigen. Die Entschädigung<br />

bemisst sich nach Art und Umfang der Schäden.<br />

12.3.3.4 Auflagen zur Einleitung belasteter Niederschlagswässer (Güte)<br />

1) Im Regime der Entwässerung und der Enteisung (insbesondere die Wahl der Enteisungsmittel) sind<br />

grundsätzlich die Hinweise der Arbeitsgemeinschaft Deutscher Verkehrsflughäfen (ADV) zum Thema<br />

Enteisungsabwasser von Flugplätzen - Stand Dezember 1998 - zu beachten.<br />

Hinsichtlich der Wassergüte sind folgende Grundsätze einzuhalten:

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